TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/30 W229 2172902-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §25

Spruch


W229 2172902-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch ACCURATA Steuerberatungs GmbH & Co KG, Rechte Kremszeile 62, 3500 Krems an der Donau, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich, nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen, vom 30.08.2017, VSNR XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das Finanzamt XXXX führte beim nunmehrigen Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 Bundesabgabenordnung für die Jahre 2010 bis 2014 durch. Die Schlussbesprechung fand am 04.10.2016 statt. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter-Geschäftsführer bei der XXXX GmbH sei und sein Geschäftsanteil 50 % betrage. Im Eigentum des Beschwerdeführers befinde sich das Patent Nr. XXXX “. Mit Vertrag von 14.01.2008 dürfe die XXXX GmbH das Patent gegen eine jährlich fällige Lizenzgebühr verwerten.

Die Lizenzgebühren werden der Besteuerung als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ unter Anwendung des Hälftesteuersatzes nach § 38 EStG unterzogen.

2. Mit Schreiben vom 08.02.2017 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung die Niederschrift über die Schlussbesprechung und führte darin u.a. aus, dass bei den berichtigten Nachbemessungen fälschlicherweise auch die Einkünfte aus Verwertung des Patents (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherung unterzogen worden seien. Es werde höflich um die Korrektur der Nachbemessungen ersucht.

3. Mit Schreiben vom 22.02.2017 teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, dass er seit 24.08.2005 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH sei und daher der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege. Aus diesem Grund seien auch die Patenteinkünfte im Rahmen der Beitragsgrundlagenbildung zu berücksichtigen.

4. Mit Schreiben vom 01.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides.

5. Mit Schreiben vom 28.07.2017 übermittelte die SVA Dem Beschwerdeführer eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher u.a. ausgeführt wurde, dass sich aus der Google Patentsuche ergebe, dass das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Patent am 09.07.2007 eingetragen worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Patent im Rahmen einer der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeit entwickelt habe.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers diesbezüglich langte nicht ein.

6. Mit Bescheid der SVA vom 30.08.2017 wurden gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2010 bis 2014 jeweils festgestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH seit 24.08.2005 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege. Die GmbH verfüge über folgende Gewerbeberechtigungen: seit 24.08.2005 Hafner sowie Handelsgewerbe, seit 27.10.2011 Betonwarenerzeuger und seit 03.09.2014 Werbeagentur. Von 07.06.1997 bis 25.08.2005 sei der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX KEG gewesen und der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlegen. Geschäftszweig der KEG sei die Fachberatung für Hafnerbetriebe gewesen.

Im Eigentum des Beschwerdeführers befinde sich das Patent „ XXXX “. Aus der Google Patentsuche ergebe sich, dass das Patent am 09.07.2007 eingetragen worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Patent im Rahmen einer der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeit entwickelt habe.

Laut Vertrag vom 14.01.2008 dürfe die XXXX GmbH das Patent verwerten. Für die Verwertung der Lizenzen sei eine jährliche Lizenzgebühr fällig.

Eine beim Finanzamt stattgefundene Betriebsprüfung habe dazu geführt, dass die Einkünfte aus der Patentverwertung steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Beschwerdeführer zugeordnet worden seien. Nach Ansicht der Betriebsprüfung seien die Lizenzgebühren spiegelbildlich zu den beantragten Betriebsausgaben bei der XXXX GmbH beim Beschwerdeführer als zugeflossen anzusehen.

Der Beschwerdeführer habe zur Sachverhaltsmitteilung vom 28.07.2017, insbesondere zu der Feststellung, dass er das Patent im Rahmen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit entwickelt habe, nicht Stellung genommen.

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt zu VSNR XXXX , somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten wurde. Auf Grund des sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergebenden Versicherungsverlaufs sei davon auszugehen, dass die Entwicklung des Patents im Rahmen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit – entweder im Rahmen der XXXX GmbH oder der XXXX KEG erfolgt sei.

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen sei eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen seien. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte u den Einkunftsarten binde die SVA.

Die Festlegung der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sei nicht nur auf Einkünfte derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen. Wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung unterlegen sei, seien die daraus erzielten Einkünfte für die Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162).

Der VwGH habe im Erkenntnis vom 14.11.2012 (VwGH 2010/08/0215) entschieden, dass die Patenteinkünfte dann der Pflichtversicherung unterliegen, wenn die Tätigkeit, im Rahmen derer die patentierte Erfindung gemacht worden sei, weiter ausgeübt werde.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass die Lizenzeinkünfte und die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 GSVG subsumiert werden. Während der Beschwerdeführer als Geschäftsführer nach wie vor aktiv tätig werde, handle es sich bei den Lizenzeinkünften um reine Passiveinkünfte.

Es habe für die Einkünfteermittlung der Verwertung der Patentrechte eine eigene Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung erstellt werden müssen, da aufgrund der fehlenden betrieblichen Tätigkeit das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG nicht geltend gemacht worden sei.

Die Aufteilung in Einkünfte aus Geschäftsführerbezug und in Lizenzeinkünfte sei außer Streit und werde auch durch die Tatsache bestärkt, dass im Zuge der Betriebsprüfung der Hälftesteuersatz für die gesamten Lizenzgebühren gewährt worden sei. Würde es sich bei den Lizenzgebühren um „versteckte“ Geschäftsführerbezüge handeln, hätte die Finanzbehörde für diesen Teil den Hälftesteuersatz gemäß § 38 EStG nicht gewährt.

In der Begründung der Verwaltungsbehörde sei angeführt worden, dass der VwGH im Erkenntnis vom 14.11.2012 (2010/08/0215) entschieden habe, dass Patenteinkünfte dann der Pflichtversicherung unterliegen, wenn die Tätigkeit, im Rahmen derer die patentierte Erfindung gemacht worden sei, weiter ausgeübt werde. Allerdings müsse die Tätigkeit als Erfinder gesondert betrachtet werden, da es sich hierbei nicht um einen Nebenausfluss aus der Tätigkeit als Geschäftsführer handle. Für die Erlangung des Patents haben über die normale Geschäftsführertätigkeit hinausgehende Arbeiten, Überlegungen, Leistungen und Kosten getragen werden müssen. Diese Tätigkeit sei in den Jahren 2010 bis 2014 allerdings nicht mehr aktiv ausgeführt worden und es habe daher auch keine Betriebskostenpausche angesetzt werden können.

Es werde daher beantragt, dass der gegenständliche Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass die Lizenzeinkünfte aus der Beitragsgrundlage ausgeschieden werden, in eventu die Aufhebung und Rückverweisung, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.

8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.10.2017 vorgelegt. Darin wurde zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass aus der Beschwerde hervorgehe, dass das Patent im Rahmen der Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH entwickelt worden sei. Auf Grund dieser Tätigkeit bestehe seit 24.08.2005 bis laufend Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.

Der vorliegende Sachverhalt entspreche jenem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, zu Grunde gelegt worden sei. In diesem Erkenntnis stelle der VwGH fest, dass die Überlassung von Patentrechten an die GmbH dann eine zur Pflichtversicherung führende Tätigkeit sei, wenn die Tätigkeit, im Rahmen der die patentierte Erfindung gemacht worden sei, weiter ausgeübt werde. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.

Die Patentverwertung unterliege somit der Pflichtversicherung, woraus auch nach dem Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, die Beitragspflicht folge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 24.08.2005 Geschäftsführer der seit 11.08.2005 bestehenden XXXX GmbH, an der er zu 50 % beteiligt ist. Als Geschäftsführer erzielt der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Die XXXX GmbH verfügt seit 24.08.2005 über die Gewerbeberechtigung Hafner, seit 24.08.2005 über die Gewerbeberechtigung Handelsgewerbe, seit 27.10.2011 über die Gewerbeberechtigung Betonwarenerzeugung und seit 03.09.2014 über die Gewerbeberechtigung Werbeagentur.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Patents XXXX (EP XXXX ). Das Patent wurde mit 09.07.2007 eingetragen.

Mit Vertrag vom 14.01.2008 wurde die Verwertung des Patents der XXXX GmbH gewährt.

Die jährlichen Lizenzgebühren wurden steuerrechtlich dem Beschwerdeführer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugeordnet.

Der Beschwerdeführer hat das Patent im Rahmen seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH, an der er zu 50 % beteiligt ist, entwickelt.

In den Einkommensteuerbescheiden jeweils vom 18.10.2016 betreffend die Jahre 2010 bis 2014 sind folgende Einkünfte ausgewiesen:

Jahr

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2010

12.742,73 €

13.302,30 €

2011

12.686,48 €

16.974,68 €

2012

13.025,70 €

23.055,37 €

2013

14.289,02 €

21.286,14 €

2014

14.222,09 €

15.330,14 €

In den Jahren 2010 bis 2014 wurden folgende Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben:

2010

2.949,48 €

2011

3.341,76 €

2012

3.095,16 €

2013

3260,64 €

2014

3.692,04 €

2. Beweiswürdigung:

Der Gesellschafteranteil des Beschwerdeführers an der XXXX GmbH sowie seine Stellung als Geschäftsführer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug des Firmen-Compass vom 27.07.2017. Dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen im Verfahren.

Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen der XXXX GmbH beruhen auf dem Auszug aus dem SVA Gewerberegister vom 27.07.2017; die Feststellungen zum Patent auf dem Ergebnis der Google Patent Suche vom 27.07.2017 und sind unbestritten.

Die Feststellungen zum Verwertungsvertrag beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere jenen im Schreiben vom 08.02.2017.

Dass die Lizenzgebühren steuerrechtlich dem Beschwerdeführer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG zugeordnet worden sind, ergibt sich aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 04.10.2016. Auch decken sich die darin angeführten Beträge mit jenen im Rahmen des Datenaustausches gem. § 229a GSVG gemeldeten Beträge und wurde dies vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bestätigt.

Dass der Beschwerdeführer das Patent im Rahmen seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH entwickelt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Patent bzw. die Erfindung dem Unternehmenszweck der GmbH, deren Gesellschafter auch der Beschwerdeführer ist, entspricht und keine davon gänzlich unabhängige Erfindung betrifft. Zudem ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, für das Patent über seine Geschäftsführertätigkeit hinausgehende Arbeiten, Überlegungen und Leistungen erbracht zu haben, somit durch das bloße Erbringen von Zusatzleistungen, gerade nicht vorbringt, dass die Erfindung völlig getrennt und unabhängig von seiner Tätigkeit für die GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter zu 50% der Beschwerdeführer ist, erbracht worden ist.

Die festgestellten Einkünfte ergeben sich aus den mittels Datenaustausch übermittelten Beträgen und decken sich diese mit den in der Niederschrift zur Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 04.10.2016 enthaltenen Beträgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, lauten:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

[…]“

„Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

[…]“

3.2.2. Der Beschwerdeführer verwehrt sich in seiner Beschwerde gegen die Einbeziehung der erhaltenen Lizenzeinkünfte in die Beitragsgrundlage für eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in den verfahrensgegenständlichen Jahren. So habe er hinsichtlich der Verwertung der Patentrechte eine eigene Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung erstellt und wurde aufgrund der fehlenden betrieblichen Tätigkeit das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG nicht geltend gemacht. Würde es sich bei den Lizenzgebühren um „versteckte“ Geschäftsführerbezüge handeln, hätte die Finanzbehörde den Hälftesteuersatz gem. § 38 EStG nicht gewährt. Zudem handle es sich nicht um einen Nebenausfluss aus der Tätigkeit als Geschäftsführer.

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt.

Die belangte Behörde zog in ihren rechtlichen Erwägungen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2010, 2010/08/0215 heran. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgesprochen: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN).

(…)

Die belangte Behörde hatte sich aber damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer die betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 noch ausgeübt hat.

Für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit hat es die belangte Behörde genügen lassen, dass der Beschwerdeführer der zu 50% in seinem Eigentum stehenden I. GmbH gegen Entgelt Patentrechte überlassen hat. Diese Überlassung allein ist aber keine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG; um die Pflichtversicherung nach diesem Tatbestand bejahen zu können, müsste im Beschwerdefall vielmehr die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden ist, weiter ausgeübt worden sein (vgl. hinsichtlich des - insoweit vergleichbaren - Bezugs von Tantiemen auf Grund schriftstellerischer oder künstlerischer Tätigkeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, VwSlg. 16.884 A, und vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/08/0269).

Zu dieser Frage hat die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen getroffen.

Ob die Einkünfte aus der Verwertung der Patente allenfalls bei Bildung der Beitragsgrundlage auf Grund der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu berücksichtigen sind, muss in diesem Verfahren nicht geklärt werden (vgl. dazu aber das Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2008/08/0103).“

Von einer weiteren die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit und damit beim Beschwerdeführer bestehenden Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch nicht aus, vielmehr berücksichtigt sie die Lizenzeinkünfte, respektive die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Bildung der Beitragsgrundlage aufgrund der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.

3.2.4. Es ist weiter zu prüfen, ob die Berücksichtigung der Einkünfte aus den Lizenzgebühren bei der Bildung der Beitragsgrundlage aufgrund der Versicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zurecht erfolgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.05.2011, 2008/08/0103, betreffend die Frage, ob bei einem gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversicherten Beschwerdeführer bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die darin enthaltenen Lizenzeinkünfte zu verringern sind, wie folgt ausgesprochen: „Wie sich aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 sowie dem Datenkorb für dessen Einkommensteuererklärung 2005 - jeweils dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu entnehmen - ergibt, hat der Beschwerdeführer die hier strittigen Lizenzeinkünfte als Teil der Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit gegenüber den Finanzbehörden angegeben; die Lizenzeinkünfte sind nur insoweit gesondert ausgewiesen, als dafür die Tarifbegünstigung gemäß § 38 EStG geltend gemacht wurde. Die Anwendung einer einkommensteuerlichen Tarifbegünstigung ändert aber nichts an der Zuordnung der jeweiligen Einkünfte zu einer bestimmten der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer diese Lizenzeinkünfte zurecht seinen aus der die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften zugerechnet hat, sodass diese von der belangten Behörde als Einkünfte (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) aus der der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit beurteilt wurden. Daran vermag die im Beitragsverfahren erhobene bloße - nicht näher substantiierte - Behauptung, es würde sich dabei nicht um Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb handeln, nichts zu ändern.“

Im vorliegenden Fall wird anders als in dem dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt der Gewerbebetrieb, dessen Gesellschafter zu 50% und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, als GmbH geführt, weshalb der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt. Weiters führt dies steuerrechtlich dazu, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Geschäftsführertätigkeit gem. § 22 Z 2 2. TS EStG den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind, während von der Finanzbehörde die Lizenzeinkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG zugeordnet worden sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Einnahmen eines Erfinders aus der Auswertung seiner Erfindung im eigenen Gewerbebetrieb den gewerblichen Einkünften zuzurechnen (VwGH 04.07.1995, 91/14/0199 mHa VwGH 30.10.1964, 1028/63, VwSlg 3167 F/1964; Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Anmerkung 11 zu § 22). Die Zuordnung dieser Einkünfte erfolgte im vorliegenden Fall im Rahmen einer Schlussbesprechung gem. § 149 BAO in Anwesenheit der steuerrechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers und blieb von dieser unwidersprochen. Auch in der Beschwerde wurde diese Zuordnung bekräftigt.

Gem. § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage, grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen heranzuziehen.

Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist gem. § 25 Abs. 3 GSVG die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, wie sich aus dem oben zitierten Erkenntnis ergibt, eine Bindung an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte. Die Sozialversicherungsanstalt darf nur beurteilen, ob die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammen (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0169). Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen (vgl. VwGH 18.02.2009, 2008/08/0169 mwH).

Insofern sich schon aus der steuerrechtlichen Zuordnung der Lizenzeinkünfte ergibt, dass es sich um Einkünfte handelt, die aus der Auswertung einer Erfindung des Beschwerdeführers durch jenen als GmbH geführten Gewerbebetrieb erfolgt, dessen Gesellschafter zu 50% und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist und er diese Einkünfte im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX GmbH erhält, in deren Rahmen, wenn auch durch Zusatzleistungen, die Erfindung erfolgte, ist der vorliegende Sachverhalt jenem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2011, 2008/08/0103 gleichgelagert. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte somit die Berücksichtigung der Einkünfte aus der Verwertung der Patente bei der Bildung der Beitragsgrundlage auf Grund der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem begründeten Vorlageantrag als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob Lizenzeinkünften bei der Bildung der Beitragsgrundlage auf Grund der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu berücksichtigen sind, fehlt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einkünfte Geschäftsführer Gewerbebetrieb Lizenz Patentrecht Pflichtversicherung Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2172902.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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