RS Vwgh 2018/9/20 Ra 2017/11/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §24 Abs4
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §8
FSG-GV 1997 §14 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 lita

Rechtssatz

Eine Zusammenschau des § 24 Abs. 3 und des § 26 Abs. 2 FSG 1997 zeigt, dass der Gesetzgeber zwar davon ausgeht, dass jemand, der ein Alkoholdelikt nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht, selbst bei erstmaliger Begehung für die Dauer von mindestens sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, hingegen ungeachtet eines (erstmaligen) Lenkens mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l (oder mehr) nicht davon ausgeht, dass dem Betreffenden allein schon wegen der - voraussetzungsgemäß - hohen Alkoholisierung (zumindest 0,8 mg/l Atemluft bzw. 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt. Das FSG 1997 und die FSG-GV 1997, die in ihrem § 14 Abs. 2 normiert, dass diesfalls Lenker "ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen" haben, lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Alkoholisierung zunächst nur Bedenken am Bestehen der gesundheitlichen Eignung begründet, denen zwingend durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nachzugehen ist. Erweisen sich im Rahmen dieser Untersuchungen die Bedenken als begründet, wird ein "Verdacht" - etwa auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit - also erhärtet, besteht eine Grundlage für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen. Ein nicht verifizierter "Verdacht" allein rechtfertigt eine solche Maßnahme hingegen nicht, wie unmissverständlich auch § 24 Abs. 4 erster Satz FSG 1997 zeigt: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG 1997 einzuholen und ist "gegebenenfalls" - falls sich also die Bedenken als begründet erweisen - die Lenkberechtigung einzuschränken bzw. zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110284.L01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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