Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision 1. der F B (protokolliert zu Ra 2019/04/0027), 2. des P J (protokolliert zu Ra 2019/04/0028), 3. der Z M (protokolliert zu Ra 2019/04/0029), 4. der Dr. F M (protokolliert zu Ra 2019/04/0030), 5. der C P (protokolliert zu Ra 2019/04/0031), 6. der S P (protokolliert zu Ra 2019/04/0032), 7. der S T (protokolliert zu Ra 2019/04/0033) und 8. der K S (protokolliert zu Ra 2019/04/0034), alle in W, alle vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/2/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. November 2018, Zlen. 1. VGW-122/077/11325/2017-84, 2. VGW-122/V/077/11326/2017, 3. VGW-122/V/077/11327/2017, 4. VGW-122/V/077/11329/2017, 5. VGW-122/V/077/11331/2017, 6. VGW-122/V/077/11332/2017, 7. VGW-122/V/077/11333/2017 und 8. VGW-122/V/077/11540/2017, betreffend Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: H GmbH & Co KG in W, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber (gemeinsam zu gleichen Teilen) haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 sowie dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 erteilte der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufszentrums an einem näher bezeichneten Standort in Wien unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen.
2 Dagegen erhoben unter anderem die Revisionswerber und weitere Nachbarn dieser Betriebsanlage Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).
3 Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 änderte die mitbeteiligte Partei das Projekt dahin, dass statt 113 Stellplätze im zweiten Kellergeschoß (1. Parkebene) und 91 Stellplätze im dritten Kellergeschoß (2. Parkebene), insgesamt sohin 204 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, nur mehr insgesamt 124 Stellplätze für Kraftfahrzeuge im zweiten Kellergeschoß und kein Stellplatz im dritten Kellergeschoß ausschließlich dem Einkaufszentrum zugeordnet sind und am Beginn der Abfahrt vom zweiten Kellergeschoß in das dritte Kellergeschoß sich eine Schrankenanlage befindet, sodass eine Abfahrt von Kraftfahrzeugen in die unteren beiden Garagenebenen ausschließlich für Kraftfahrzeuge möglich ist, welche einem nicht dem Einkaufszentrum zugeordneten Nutzerkreis vorbehalten sind. Gleichzeitig wurden entsprechende Pläne und eine Beschreibung der Projektänderung des Architekten DI N.N. vom 29. November 2017 beigelegt. Laut dieser Beschreibung werden die 124 öffentlich zugänglichen Stellplätze „als solche gekennzeichnet (Besucher EKZ und Fitnesscenter, Personal der Geschäfte und Betriebe im EKZ)“, die verbleibenden 332 Stellplätze „ausschließlich den Bewohnern der Wohnhausanlage sowie den Beschäftigten des Bürohauses zugeordnet“, durch „eine Schrankenanlage vor der Rampe in das 3. Kellergeschoß“ sichergestellt, dass die Rampe „ausschließlich von Bewohnern der Wohnhausanlage sowie Mitarbeitern des Bürohauses befahren wird, welchen“ die 332 Stellplätze „ausschließlich zugeordnet sind“, und durch elektronische Zufahrtsbeschränkungen bei den Einfahrten darüberhinausgehend sichergestellt, „dass - entsprechend den 124 öffentlich zugänglichen EKZ-Stellplätzen - maximal 124 Fahrzeuge in den Bereich, in welchem die dem EKZ zugeordneten KFZ-Stellplätze situiert sind, einfahren können“.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht dem von der mitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren entsprechend den Plänen und der Beschreibung der Projektänderung des Architekten DI N.N. vom 29. November 2017 abgeänderten Projekt die gewerbebehördliche Genehmigung und wies im Übrigen die Beschwerden der Nachbarn unter anderem jene der Revisionswerber als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der geltend gemachten Immissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen, die durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der S Sch-Straße und auf der Zu- und Abfahrtsstraße zum Einkaufszentrum ausgehen, verwies das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht dem von der mitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren entsprechend den Plänen und der Beschreibung der Projektänderung des Architekten DI N.N. vom 29. November 2017 abgeänderten Projekt die gewerbebehördliche Genehmigung und wies im Übrigen die Beschwerden der Nachbarn unter anderem jene der Revisionswerber als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der geltend gemachten Immissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen, die durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der S Sch-Straße und auf der Zu- und Abfahrtsstraße zum Einkaufszentrum ausgehen, verwies das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
5 Das Verwaltungsgericht traf nachfolgende - für das Revisionsverfahren wesentliche - Feststellungen:
Das Projekt der Errichtung und des Betriebes eines Einkaufszentrums umfasse von den 456 Stellplätzen der geplanten Parkgarage 124 ausschließlich dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze.
Der geplante Betrieb des Einkaufszentrums ziehe Kunden an, wodurch es zu einem Anstieg des Kraftfahrzeugverkehrs auf der S Sch-Straße komme. Weiters sei die Errichtung von Zu- und Abfahrtsstraßen zur Garage jeweils - von der S Sch-Straße aus in Fahrtrichtung betrachtet - am Beginn und am Ende des Einkaufszentrums geplant, welche mit der Errichtung jeweils einer Ampelanlage und einer Abbiegespur einhergehe.
Es bestehe die Möglichkeit, dass durch die Zunahme des Verkehrs sowie durch die Ampelanlage zu Zeiten von hohem Verkehrsaufkommen ein Stau entstehe und sich dadurch die Belastung an Lärm und Luftschadstoffen für die Revisionswerber erhöhe.
Ebenso sei es möglich, dass die 124 Stellplätze für die Kunden nicht ausreichen und Kunden mit ihren Kraftfahrzeugen auf der S Sch-Straße und in deren Umgebung „kreisen“ würden, um Parkplätze zu finden. Dies könne ebenfalls zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der S Sch-Straße und dadurch zu einer Zunahme der Belastung der Revisionswerber durch Lärm und Luftschadstoffe führen.
Die Betriebsanlage selbst emittiere weder Schall noch Luftschadstoffe in einem Ausmaß, das unter den örtlichen Rahmenbedingungen messtechnisch erfassbar wäre.
Der Kraftfahrzeugverkehr auf der S Sch-Straße sei die deutlich dominierende Emissionsquelle an Schall und Luftschadstoffen. Etwaige Emissionen an Schall und Abgasen, die aus der Betriebsanlage nach außen dringen, würden unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle bleiben. Eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung durch solche Emissionen aus der Betriebsanlage sei wegen der deutlichen Überdeckung durch die Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs auf der S Sch-Straße auszuschließen.
Die Zu- und Abfahrtsstraßen zum Einkaufszentrum seien von den Revisionswerbern weiter entfernt als die an ihre Wohnungen unmittelbar angrenzende S Sch-Straße und würden offenkundig ein deutlich geringeres Verkehrsaufkommen aufweisen als die S Sch-Straße.
6 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, das gegenständliche Projekt unterliege weder der Genehmigungspflicht noch der Einzelfallprüfungspflicht nach dem UVP-G 2000. Gemäß § 1 Z 19 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, sei das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme von hier nicht betroffenen Teilen ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D, somit auch das Gebiet, in dem das Projekt liege. Das Projekt erreiche nach der Projekteinschränkung auf 124 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze weder 25 % des Schwellenwerts von mindestens 5 ha noch 25 % des Schwellenwerts von mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Gemäß Anhang 1 Z 19 Spalte 3 letzter Satz UVP-G 2000 sei § 3a Abs. 5a UVP-G 2000 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwerts nicht erreichen müsse. Demnach könnte unter bestimmten Voraussetzungen eine Einzelfallprüfungspflicht nach § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 19 dritte Spalte UVP-G 2000 dann gegeben sein, wenn durch die Änderung der Subschwellenwert von 125 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht erreicht werde.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, das gegenständliche Projekt unterliege weder der Genehmigungspflicht noch der Einzelfallprüfungspflicht nach dem UVP-G 2000. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 19, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2015,, sei das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme von hier nicht betroffenen Teilen ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D, somit auch das Gebiet, in dem das Projekt liege. Das Projekt erreiche nach der Projekteinschränkung auf 124 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze weder 25 % des Schwellenwerts von mindestens 5 ha noch 25 % des Schwellenwerts von mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Gemäß Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 3 letzter Satz UVP-G 2000 sei Paragraph 3 a, Absatz 5 a, UVP-G 2000 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwerts nicht erreichen müsse. Demnach könnte unter bestimmten Voraussetzungen eine Einzelfallprüfungspflicht nach Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit , Anhang 1 Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G 2000 dann gegeben sein, wenn durch die Änderung der Subschwellenwert von 125 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht erreicht werde.
Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Einerseits betreffe § 3a UVP-G 2000 nur Änderungen bewilligter Anlagen, nicht aber wie vorliegend eine Neubewilligung. Andererseits bleibe der Subschwellenwert auch für Änderungsgenehmigungen nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 19 Spalte 3 UVP-G 2000 aufrecht, weshalb nur eine etwaige Aufsplitterung dahingehend, dass ein Projekt in Einzelschritten um insgesamt zumindest 125 Stellplätze erweitert werde, von der Einzelfallprüfungspflicht des § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 umfasst sei. Konkret liege keine sukzessive Aufstockung der dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze um insgesamt zumindest 125 vor.Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Einerseits betreffe Paragraph 3 a, UVP-G 2000 nur Änderungen bewilligter Anlagen, nicht aber wie vorliegend eine Neubewilligung. Andererseits bleibe der Subschwellenwert auch für Änderungsgenehmigungen nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 in Verbindung mit , Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 3 UVP-G 2000 aufrecht, weshalb nur eine etwaige Aufsplitterung dahingehend, dass ein Projekt in Einzelschritten um insgesamt zumindest 125 Stellplätze erweitert werde, von der Einzelfallprüfungspflicht des Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 umfasst sei. Konkret liege keine sukzessive Aufstockung der dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze um insgesamt zumindest 125 vor.
Wegen Nichterreichens des Subschwellenwerts von mindestens 125 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestehe auch gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 19 Spalte 3 UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfungspflicht.Wegen Nichterreichens des Subschwellenwerts von mindestens 125 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestehe auch gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit , Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 3 UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfungspflicht.
Anhaltspunkte für eine Umgehung der Pflicht zur Einzelfallprüfung lägen nicht vor. Ebenso wenig begründe das Argument der Revisionswerber, die projektgegenständliche Anzahl von 124 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze für Kunden sei zu gering und führe zu einer Erhöhung von Emissionen von Schall und Luftschadstoffen durch Parkplatz suchende Kunden, eine Einzelfallprüfungspflicht, weil es nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 19 Spalte 3 UVP-G 2000 ausschließlich auf das Erreichen zumindest des betreffenden Subschwellenwerts ankomme.Anhaltspunkte für eine Umgehung der Pflicht zur Einzelfallprüfung lägen nicht vor. Ebenso wenig begründe das Argument der Revisionswerber, die projektgegenständliche Anzahl von 124 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze für Kunden sei zu gering und führe zu einer Erhöhung von Emissionen von Schall und Luftschadstoffen durch Parkplatz suchende Kunden, eine Einzelfallprüfungspflicht, weil es nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit , Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 3 UVP-G 2000 ausschließlich auf das Erreichen zumindest des betreffenden Subschwellenwerts ankomme.
Eine etwaige Nichterfüllung der nach § 52 Wiener Garagengesetz vorgeschriebenen Anzahl an Pflichtstellplätzen führe lediglich zur Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe an den Bauwerber im Baubewilligungsbescheid. Außerdem könne die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen gemäß § 51 Wiener Garagengesetz auch durch Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen - etwa in einer anderen Parkgarage - erfüllt werden. Dadurch werde kein räumlicher Zusammenhang einer solchen Parkgarage mit dem vorliegenden Projekt iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 begründet.Eine etwaige Nichterfüllung der nach Paragraph 52, Wiener Garagengesetz vorgeschriebenen Anzahl an Pflichtstellplätzen führe lediglich zur Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe an den Bauwerber im Baubewilligungsbescheid. Außerdem könne die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen gemäß Paragraph 51, Wiener Garagengesetz auch durch Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen - etwa in einer anderen Parkgarage - erfüllt werden. Dadurch werde kein räumlicher Zusammenhang einer solchen Parkgarage mit dem vorliegenden Projekt iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 begründet.
Darüber hinaus wäre für eine Einzelfallprüfungspflicht nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 19 Spalte 3 UVP-G 2000 kumulativ zum Erreichen des Subschwellenwertes von 125 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze erforderlich gewesen, dass das eingereichte Projekt durch eine Kumulierung mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zusammen den Schwellenwert von 500 Stellplätzen erreiche oder überschreite. Ein solcher räumlicher Zusammenhang mit anderen Bereichen der Parkgarage bestehe nicht. Die gesamte Parkgarage sehe lediglich 456 Stellplätze für Kraftfahrzeuge vor. Etwaige andere Parkgaragen im Umfeld stünden nicht mehr in einem räumlichen Zusammenhang und könnten daher für eine etwaige Kumulierung nicht berücksichtigt werden.Darüber hinaus wäre für eine Einzelfallprüfungspflicht nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit , Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 3 UVP-G 2000 kumulativ zum Erreichen des Subschwellenwertes von 125 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze erforderlich gewesen, dass das eingereichte Projekt durch eine Kumulierung mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zusammen den Schwellenwert von 500 Stellplätzen erreiche oder überschreite. Ein solcher räumlicher Zusammenhang mit anderen Bereichen der Parkgarage bestehe nicht. Die gesamte Parkgarage sehe lediglich 456 Stellplätze für Kraftfahrzeuge vor. Etwaige andere Parkgaragen im Umfeld stünden nicht mehr in einem räumlichen Zusammenhang und könnten daher für eine etwaige Kumulierung nicht berücksichtigt werden.
Die Voraussetzungen für die Pflicht zur Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 19 Spalte 3 UVP-G 2000 lägen somit nicht vor.Die Voraussetzungen für die Pflicht zur Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit , Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 3 UVP-G 2000 lägen somit nicht vor.
Das eingereichte Projekt sei daher betriebsanlagenrechtlich insbesondere gemäß §§ 74 Abs. 2 und 77 GewO 1994 zu beurteilen gewesen.Das eingereichte Projekt sei daher betriebsanlagenrechtlich insbesondere gemäß Paragraphen 74, Absatz 2, und 77 GewO 1994 zu beurteilen gewesen.
Die Revisionswerber hätten schlüssig und nachvollziehbar vorgebracht, dass ihre Beeinträchtigung infolge Lärm, Geruch und Luftschadstoffe hauptsächlich durch eine deutliche Zunahme des Verkehrsaufkommens auf Grund des Einkaufszentrums erfolge. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen betreffe einerseits die S Sch-Straße, andererseits die Zu- und Abfahrtsstraße zur Betriebsanlage und zwar primär wegen zu- und abfahrender Kunden des Einkaufszentrums.
Gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 sei das Verhalten von Kunden, die die Anlage der Art des Betriebes nach in Anspruch nehmen würden, der Betriebsanlage gewerberechtlich nur dann zuzurechnen, wenn sich die Kunden in der Betriebsanlage befänden. Daraus folge im Umkehrschluss, dass zu- und abfahrende Kunden der Betriebsanlage nicht zuzurechnen seien, solange sich diese noch außerhalb der Betriebsanlage befänden. Der gewerberechtliche Begriff der Betriebsanlage sei dabei nicht mit dem Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 gleichzusetzen und umfasse nicht die außerhalb des Einkaufszentrums liegenden Straßen mit öffentlichem Verkehr. Daher seien weder die durch zu- und abfahrende Kunden bedingte Zunahme des Verkehrs auf der S Sch-Straße noch das durch zu- und abfahrende Kunden bewirkte Verkehrsaufkommen auf der Zu- und Abfahrtsstraße zum Einkaufszentrum der Betriebsanlage betriebsanlagenrechtlich zuzurechnen. Eine allfällige Beeinträchtigung der Revisionswerber durch von zu- und abfahrenden Kunden außerhalb der Betriebsanlage verursachte Emissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen sei daher betriebsanlagenrechtlich unbeachtlich.Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 sei das Verhalten von Kunden, die die Anlage der Art des Betriebes nach in Anspruch nehmen würden, der Betriebsanlage gewerberechtlich nur dann zuzurechnen, wenn sich die Kunden in der Betriebsanlage befänden. Daraus folge im Umkehrschluss, dass zu- und abfahrende Kunden der Betriebsanlage nicht zuzurechnen seien, solange sich diese noch außerhalb der Betriebsanlage befänden. Der gewerberechtliche Begriff der Betriebsanlage sei dabei nicht mit dem Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 gleichzusetzen und umfasse nicht die außerhalb des Einkaufszentrums liegenden Straßen mit öffentlichem Verkehr. Daher seien weder die durch zu- und abfahrende Kunden bedingte Zunahme des Verkehrs auf der S Sch-Straße noch das durch zu- und abfahrende Kunden bewirkte Verkehrsaufkommen auf der Zu- und Abfahrtsstraße zum Einkaufszentrum der Betriebsanlage betriebsanlagenrechtlich zuzurechnen. Eine allfällige Beeinträchtigung der Revisionswerber durch von zu- und abfahrenden Kunden außerhalb der Betriebsanlage verursachte Emissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen sei daher betriebsanlagenrechtlich unbeachtlich.
Allerdings bestünde ein rechtlicher Zusammenhang des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes des Betriebsanlagenrechts mit dem System des zivilrechtlichen Immissionsschutzes gemäß § 364 und § 364a ABGB, wonach im Falle des Fehlens eines öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB vorliege und daher möglicherweise der zivilrechtliche Immissionsschutz des § 364 ABGB greife. Die Revisionswerber seien daher in Bezug auf eine Beeinträchtigung durch den Kraftfahrzeugverkehr auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Allerdings bestünde ein rechtlicher Zusammenhang des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes des Betriebsanlagenrechts mit dem System des zivilrechtlichen Immissionsschutzes gemäß Paragraph 364 und Paragraph 364 a, ABGB, wonach im Falle des Fehlens eines öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes keine behördlich genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB vorliege und daher möglicherweise der zivilrechtliche Immissionsschutz des Paragraph 364, ABGB greife. Die Revisionswerber seien daher in Bezug auf eine Beeinträchtigung durch den Kraftfahrzeugverkehr auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Im Übrigen lägen etwaige Emissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen aus der Betriebsanlage auf Grund des Vorherrschens der Emissionen von der S Sch-Straße und der Zu- und Abfahrtsstraße zum Einkaufszentrum unterhalb der Schwelle der Wahrnehmung und der gesundheitlichen Auswirkung.
Schließlich räume § 77 Abs. 3 GewO 1994 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht an der Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik und an der Einhaltung bestimmter Grenzwerte für Luftschadstoffe ein. Das Verwaltungsgericht sei daher nicht zur Prüfung der Begrenzung der Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik bzw. der Einhaltung etwaiger Grenzwerte zuständig.Schließlich räume Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht an der Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik und an der Einhaltung bestimmter Grenzwerte für Luftschadstoffe ein. Das Verwaltungsgericht sei daher nicht zur Prüfung der Begrenzung der Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik bzw. der Einhaltung etwaiger Grenzwerte zuständig.
Letztlich sei die im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgte Projekteinschränkung zulässig.
7 Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
8 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Revisionswerber mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass der mitbeteiligten Partei die Betriebsanlagengenehmigung versagt bzw. das angefochtene Erkenntnis aufgehoben werde. Nach Einleitung des Vorverfahrens beantragte die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Ab- in eventu ebenso wie die belangte Behörde die Zurückweisung der Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 Die gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe müssen in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen - wie hier in der Urkundenvorlage vom 6. März 2020 - ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343, Rn. 15; 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, Rn. 16; 16.11.2020, Ra 2018/06/0056, 0057, Rn. 19, jeweils mwN).Die gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe müssen in der innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) erhobenen Revision enthalten sein. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen - wie hier in der Urkundenvorlage vom 6. März 2020 - ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343, Rn. 15; 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, Rn. 16; 16.11.2020, Ra 2018/06/0056, 0057, Rn. 19, jeweils mwN).