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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Deutschland 2002 Art23 Abs3 litdBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des W V in G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Juni 2019, Zl. RV/5100516/2018, betreffend Einkommensteuer 2016, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des W römisch fünf in G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Juni 2019, Zl. RV/5100516/2018, betreffend Einkommensteuer 2016, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber hat - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - in Österreich Wohnsitz und Ansässigkeit. Im Streitjahr bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer Pension und im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Zudem bezog er aus einer deutschen Rentenversicherung eine Pension in Höhe von 4.486,20 €, die seitens des Finanzamts als unter Progressionsvorbehalt fallende steuerbefreite Auslandseinkünfte bei der Steuerbemessung berücksichtigt wurden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG die dagegen erhobene Beschwerde ab. Begründend führte es aus, gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 seien natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstrecke sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuertarif nach § 33 EStG 1988 bemesse sich dabei nach dem Gesamteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt innerstaatlich seine Rechtsgrundlage finde. Die gegenständlichen deutschen Bezüge fielen als Einkünfte „aus der gesetzlichen Sozialversicherung“ Deutschlands unstrittig unter Artikel 18 Abs. 2&nb