TE Vwgh Beschluss 2021/5/27 Ra 2021/19/0163

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des H H, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2021, W186 2126546-1/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, es gäbe für ihn in Afghanistan keine Sicherheit mehr, weil er Schiit und auf Grund dessen von den Taliban und dem Islamischen Staat verfolgt worden sei. Die Taliban hätten ihn zwangsrekrutieren wollen.

2        Mit Bescheid vom 6. April 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Das BVwG führte, soweit hier maßgeblich, aus, es könne nicht festgestellt werden, welche Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der Revisionswerber habe. Beweiswürdigend gründete es dies darauf, die vom Revisionswerber behauptete Zugehörigkeit zum schiitischen Islam könne auf Grund seiner unglaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung und seines mangelnden Wissens darüber nicht angenommen werden. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage der erkennenden Richterin und des „Sachverständigen“ keine bzw. nur unvollständige Angaben zum schiitischen Glauben machen können. Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens habe der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban und/oder den Islamischen Staat nicht glaubhaft machen können. Der Revisionswerber könne zwar nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren, weil ihm dort die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK drohe. Ihm stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif offen.

5        Mit Beschluss vom 10. März 2021, E 802/2021-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG weiche von der „Beweislastverteilung“ und der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlungspflicht ab, weil es hinsichtlich der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers nur „Negativfeststellungen zu Lasten des Revisionswerbers“ getroffen habe. Überdies sei das BVwG bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

10       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 25.9.2020, Ra 2019/19/0407, mwN).

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082, mwN).

12       Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).

13       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (vgl. neuerlich VwGH Ra 2019/01/0472, mwN).

14       Im vorliegenden Fall hat das BVwG die vom Revisionswerber behaupteten Vorfälle einer Bedrohung durch die Taliban als nicht glaubwürdig beurteilt, und dies tragend damit begründet, dass dieses Vorbringen detaillos und wenig plausibel gewesen sei. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang allgemein vorbringt, Unterschiede in Details und die zunächst bloß kursorische Darstellung des Fluchtvorbringens spreche eher für als gegen dessen Glaubwürdigkeit, zeigt sie damit nicht auf, dass die Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre. Ebenso wenig legt die Revision dar, dass das BVwG bei seiner rechtlichen Schlussfolgerung, der Revisionswerber habe auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können, von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.

15       Vor diesem Hintergrund kommt es für die Entscheidung über die Revision auf die Lösung der darin angesprochenen Fragen, welche auf die Bedeutung des vom BVwG in der mündlichen Verhandlung beigezogenen „Sachverständigen“ für die Feststellungen über die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers abzielen, schon deswegen nicht an, weil die Revision gar nicht vorbringt, dass der Revisionswerber allein wegen seiner behaupteten Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit als Schiite und Hazara in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre.

16       Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, die Ankündigung des US-Präsidenten über den Abzug aller US-amerikanischen Truppen aus Afghanistan habe eine so prekäre Sicherheitslage zur Folge, dass dem Revisionswerber mangels innerstaatlicher Fluchtalternative subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.

17       Damit wird schon deswegen keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt, weil das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hatte. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung oder - falls eine solche stattgefunden hat - der mündlichen Verkündung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149, mwN).

18       Das BVwG hat im Einklang mit dieser Rechtsprechung Feststellungen über die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in den als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Städten Herat und Mazar-e Sharif im Besonderen getroffen, welche auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beruhten. Die Revision legt nicht dar, dass und warum diese Feststellungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt unzutreffend wären.

19       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2021

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190163.L00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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