RS Lvwg 2021/3/11 VGW-112/078/9232/2020, VGW-112/V/078/9233/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.03.2021

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §15 Abs1 Z3
BauO Wr §134 Abs2
AVG §13 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 134 Abs. 2 BO sind im Grundabteilungsverfahren neben dem Antragsteller (Abteilungswerber) die Eigentümer (Miteigentümer) aller von der Grundabteilung erfassten Grundflächen Parteien. Von einer Grundabteilung wird jedoch nicht nur die Grundfläche erfasst, die im Zuge einer Abteilung von einem Grundstück (Bauplatz) abgeschrieben werden soll. Vielmehr ergibt sich aus § 13 Abs. 2 lit. b BO, nach dem die Veränderung von Bauplätzen bewilligungspflichtig ist, dass auch der Bauplatz, der verändert werden soll, in seiner Gesamtheit eine von der Abteilung erfasste Grundfläche im Sinne des § 134 Abs. 2 BO darstellt. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht mehr Miteigentümer der Grundfläche sind, die von dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück abgeschrieben werden soll, sind sie als Miteigentümer des Grundstückes Miteigentümer einer von der Abteilung erfassten Grundfläche. Die Beschwerdeführer sind daher auch Parteien des gegenständlichen Abteilungsverfahrens und zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.

Schlagworte

Grundabteilungsverfahren; Abteilungsbewilligung; Zustimmung; Miteigentümerin; Miteigentümer; Mangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.112.078.9232.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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