TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/6 LVwG-2021/20/0489-4

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Entscheidungsdatum

06.05.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §18 Abs4
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.01.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung gemäß §103 Abs 2 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Zulassungsbesitzer(in) des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (A) **-*****, Marke CC, Farbe gelb, unterlassen, Ihrer Pflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG nachzukommen und binnen der 2-wöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung (nachweisliche Zustellung der Lenkererhebung erfolgte am 31.01.2020) Auskunft darüber zu geben, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 18.11.2019, 22:27 Uhr, in Z, Adresse 1 (ursprüngliches Verfahren unter der ZI ***) abgestellt hat oder den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, welche diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl Nr 267/1967 idgF begangen.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 verhängt. Weiters wurden eine Ersatzfreiheitsstrafe und ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22.02.2021 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt nicht richtig erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Sie habe das entsprechende Schriftstück eingeschrieben an die Verwaltungsbehörde übermittelt. Ein allfälliger Postfehler könne ihr nicht zur Last gelegt werden.

Am 24.02.2021 (Datum des Einlangens) wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht führte in der Folge am 12.04.2021 eine Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teil. Nach der Verhandlung wurde ergänzend ermittelt, inwieweit eine von der Beschwerdeführerin durchgeführte Überweisung wegen einer Anonymverfügung auch den gegenständlichen Vorfall betroffen hat.

II.      Sachverhalt:

Der Verwaltungsstrafbehörde wurde von einer Mitarbeiterin der mobilen Überwachungsgruppe des Stadtmagistrates Z angezeigt, dass der auf die Beschwerdeführerin zugelassene PKW mit dem Kennzeichen **-***** am 18.11.2019 um 22.27 Uhr in Z, Adresse 1, nicht vorschriftsmäßig (nämlich fünf Meter vor dem Schnittpunkt einer Kreuzung) abgestellt gewesen sei.

Die Verwaltungsstrafbehörde (der Bürgermeister der Stadt Z) führte daraufhin eine Lenkererhebung durch. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 24.01.2019,
ZI ***, als Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen einer 2-wöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung Auskunft darüber zu geben, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 18.11.2019, 22:27 Uhr, in Z, Adresse 1 abgestellt habe oder den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, wer diese Auskunft erteilen könne.

Das entsprechende Schriftstück wurde (nach einem erfolglosen Zustellversuch am 31.01.2019) am 03.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Bei der Behörde langte jedoch keine Lenkerauskunft ein.

In Bezug auf die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft ist folgnder, im Parallelverfahren zu Zahl *** erhobener Sachverhalt wesentlich:

In Bezug auf die gegenständliche Lenkererhebung ist festzuhalten, dass seitens des durch die interne Aufgabenverteilung (Buchstabensystem) zuständigen Sachbearbeiters, nach Einloggen mit Kennwort und Passwort, der Halter des verfahrensgegenständlichen KFZs ermittelt und sodann ein entsprechender Schritt für die Lenkeranfrage aktiv gesetzt wurde. Dies geschieht bei allen Lenkeranfragen vom jeweiligen, nach interner Aufteilung zuständigen Sachbearbeiter nach einem internen Berechtigungs- und Rollenkonzept und ist dies aufgrund der Eingabe von Kennwort und Passwort jederzeit nachvollziehbar.

In der Folge wurde ein Druckauftrag für alle in einem bestimmten Zeitraum derart durch die einzelnen zuständigen Sachbearbeiter elektronisch erstellten Schriftstücke (darunter auch Lenkererhebungen) an das für den Druck beauftragte Unternehmen DD der EE gesendet, welches diese elektronisch erstellten Schriftstücke (ua auch die gegenständliche Lenkererhebung) nach Vorgabe der Behörde ausgedruckt und an diese retourniert hat.

Dabei wurde dieser Auftrag zum externen Druck (Massendruck) der elektronisch erstellten Schriftstücke durch eine vom Leiter der Dienststelle im Vorhinein bestimmte Sachbearbeiterin erteilt.

Das Bekleben der einzelnen Schriftstücke mit dem entsprechenden RSb-Kleber erfolgte dann wieder bei der Behörde, von der die Schriftstücke in weiterer Folge auch zur Post gegeben wurden.

Die Anführung des Namens des Leiters der Dienststelle, nämlich FF, bei all diesen Schriftstücken ergibt sich daraus, dass die jeweiligen Sachbearbeiter in seinem Auftrag bzw der von ihm zugewiesenen und genehmigten Zuständigkeit die jeweiligen elektronischen Verfahrensschritte zur Erstellung der Lenkererhebung gesetzt haben.

Nach dem elektronischen Erstellen der gegenständlichen Lenkererhebung durch den Sachbearbeiter erfolgte keine elektronische Genehmigung oder eigenhändige Fertigung durch den Leiter der Dienststelle.

Die an die Beschwerdeführerin adressierte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (Lenkererhebung) vom 24.01.2020 ist amtssigniert. Sie weist die nunmehrige Beschwerdeführerin als Empfänger aus.

Die Fertigungsklausel stellt sich wie folgt dar:

„Für den Bürgermeister

(FF)“

Die dem Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe wurde vom Leiter der Dienststelle nicht eigenhändig gefertigt.

III.    Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, durch Einsichtnahme sowohl in den verwaltungsbehördlichen Akt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Der Sachverhalt in Bezug auf den behördeninternen Ablauf im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe entspricht jenem, wie er in einem Parallelverfahren zu
Zl *** in einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.04.2021 festgehalten ist. In diesem Verfahren wurden diesbezüglich umfassende Ermittlungen vom Verwaltungsgericht durchgeführt. Der dabei festgestellte Ablauf trifft auch auf das gegenständliche Verfahren zu, ist doch in beiden Fällen die Lenkererhebung mit dem 24.01.2020 datiert und wurde Ende Jänner bzw Anfang Feber 2019 zugestellt.

IV.      Rechtslage:

Die relevante Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 (BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 37/2020) lautet wie folgt:

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

[…]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

[…]

Die relevante Bestimmung des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes -AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008:

„Erledigungen

§ 18

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Im Übrigen sei auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.       Erwägungen:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (vgl VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0039). Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes wäre daher von einer Nichterteilung der Lenkerauskunft in Bezug auf die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft vom 24.01.2020 und von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen.

Allerdings ist die vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Parallelverfahren getroffene rechtliche Würdigung auch für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblich. Im Erkenntnis vom 14.04.2021, ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes ausgeführt:

„Bei einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe handelt es sich um eine behördliche Erledigung im Sinn des § 18 AVG (vgl dazu etwa VwGH 15.02.1991, 90/18/0247). Der Eintritt von Rechtswirkung aufgrund einer Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 setzt nach der Judikatur des VwGH voraus, dass die Aufforderung der Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG entspricht (vgl VwGH 24.01.1990, 89/02/0113). Dies setzt wiederum voraus, dass sich die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung auf eine ordnungsgemäße Erledigung im Sinn des § 18 Abs 3 AVG stützen kann.

Schriftliche Erledigungen sind gemäß § 18 Abs 3 AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Jede schriftliche Ausfertigung hat gemäß § 18 Abs 4 AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 leg cit genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Die Erzeugung einer Erledigung ist nicht nur in einem zweistufigen Vorgang denkbar (in welchem zunächst die Urschrift und in weiterer Folge hievon Ausfertigungen erstellt werden), sondern auch einstufig in Form einer Erledigung, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt (vgl VwGH 20.06.1991, 91/19/0085).

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt wurde, war das dem Beschwerdeführer übermittelte Exemplar der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nicht unterschrieben. Insofern liegt hier kein Fall vor, wonach dem Empfänger eine unterfertigte Erledigung zugegangen ist.

Das Schriftstück enthält aber alle Merkmale, die für eine Ausfertigung Sinn des § 18 Abs 4 AVG notwendig sind. Nachdem als Genehmigender auf der Ausfertigung der Leiter der Dienststelle (FF) aufscheint, ist gegenständlich zu prüfen, ob dieser die Erledigung im Sinn des § 18 Abs 3 AVG genehmigt hat, da das Schriftstück elektronisch erzeugt wurde.

Aufgrund der geschilderten Vorgehensweise steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die Schritte zur elektronischen Herstellung der Lenkererhebung von einem Sachbearbeiter gesetzt wurden, der vom Leiter der Dienststelle hierzu im Rahmen eines Berechtigungs- Rollenkonzeptes beauftragt war. In der Folge erging ein Druckauftrag durch eine weitere Sachbearbeiterin, die hierzu ebenfalls vom Leiter der Dienststelle beauftragt war. Eine abschließende elektronische Genehmigung der Lenkererhebung durch den Leiter der Dienststelle erfolgte jedoch nicht.

Insofern steht fest, dass nicht der auf der Ausfertigung aufscheinende Leiter der Dienststelle die Erledigung genehmigt hat, sondern dies aufgrund der Zuweisung des Geschäftsfalles durch Sachbearbeiter erfolgte, was - wie die belangte Behörde mitgeteilt - jederzeit nachvollzogen werden kann, da der Sachbearbeiter derartige Schritte erst nach der Eingabe einer Benutzerkennung und eines Passwortes setzen kann. Erst durch die vom Sachbearbeiter durchgeführte Ermittlung des Halters des gegenständlichen Kraftfahrzeuges und Aktivierung der Lenkeranfrage durch den Sachbearbeiter wird das elektronische Schriftstück so individualisiert, dass überhaupt von Lenkerhebung Sinn des § 103 Abs 2 KFG 1967 gesprochen werden kann. Vorher stellt sich der Vorgang - im Rahmen des Aktenverwaltungssystems - als

Auftrag an den Sachbearbeiter dar, den gegenständlichen Geschäftsfall zu bearbeiten und eine Lenkererhebung durchzuführen (inwieweit das von der belangten Behörde angeführte Berechtigungs- und Rollenkonzept eine Approbation miteinschließt, ist hier ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob die Erteilung des Druckauftrages durch die im Vorhinein bestimmte Sachbearbeiter als Genehmigung zu werten ist).

Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der auf der Ausfertigung im Sinn des § 18 Abs 4 AVG aufscheinende genehmigende Leiter nicht mit jener Person (Sachbearbeiter) übereinstimmt, die die Erledigung im Sinn des § 18 Abs 3 AVG genehmigt hat.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass eine Ausfertigung im Sinn des § 18 Abs 4 AVG der Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht vorliegt, da diese Ausfertigung letztlich nicht den Namen des tatsächlich Genehmigenden enthält.

Unbeschadet des Zustellvorganges kann der Beschwerdeführer daher schon deshalb nicht bestraft werden, da die an ihn adressierte Lenkererhebung keine behördliche Erledigung darstellt.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (vgl § 45 Abs 1 Z 2 VStG).“

In beiden Fällen ist die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft mit dem 24.01.2020 datiert und wurde Ende Jänner bzw Anfang Feber 2019 zugestellt. Die Erwägungen im Erkenntnis vom 14.04.2021, ***, ausführlich dargelegten Erwägungen treffen daher auch auf den gegenständlichen Fall zu.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis

eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.20.0489.4

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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