TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/11 W233 2229139-1

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W233 2229139-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Tadschikistan, gesetzlich vertreten durch XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2020, Zl. 1240921700-190789340, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige. Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tadschikistans und wird gesetzlich durch seine Mutter XXXX (Beschwerdeverfahren zu W233 2229141-1) vertreten. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte seine Mutter für ihn am 02.08.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

I.2. Am 19.08.2019 sowie am 04.10.2019 wurde die Mutter des mj. Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Reisebewegungen, ihren Aufenthalt in Litauen, den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zum Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Im Zuge ihrer Einvernahmen führte sie unter anderem an, dass der mj. Beschwerdeführer der Sohn von ihrem Ehemann XXXX , einem in Österreich asylberechtigten tadschikischen Staatsangehörigen, sei.

I.3. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2020 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 25.02.2020 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

I.6. Die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 02.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.7. Am 18.11.2020 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher die Mutter des mj. Beschwerdeführers zu den Flucht- und Verfolgungsgründen, zu ihrem Leben im Herkunftsstaat sowie zum gemeinsamen Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. Ferner wurde XXXX als Zeuge zum in Österreich bestehenden Familienlebens einvernommen.

I.8. Am 02.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tadschikistan, führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX in Litauen geboren. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin für ihn am 02.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , ist ein tadschikischer Staatsangehöriger, welchem in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Gegen ihn ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des mj. Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus den dahingehend konsistenten Angaben seiner Mutter im gesamten Verfahren in Verbindung mit der im Akt aufliegenden Kopie der litauischen Geburtsbescheinigung.

Ferner gründen sich die Feststellungen zur Einreise und zur Antragstellung auf den unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass XXXX der Vater des mj. Beschwerdeführers ist, gründet auf den nachvollziehbaren Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, an welchen das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel hegt und welche auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten wurden.

Die Feststellung zum aufenthaltsrechtlichen Status von XXXX beruht auf dessen unbestrittenen Angaben vor dem Bundesamt sowie vor dem erkennenden Gericht, welche ferner durch einen Auszug aus seinem Konventionsreisepass bescheinigt wurden. Anhaltspunkte, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt auch vom Bundesamt nicht dargetan.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine eigenen Flucht- und Verfolgungsgründe in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan geltend gemacht wurden und sich aus der Einsicht in die amtswegig zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogenen Länderinformationen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben haben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

[…]

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

[…]

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

Im gegenständlichen Verfahren wurden für den mj. Beschwerdeführer keine Flucht- und Verfolgungsgründe geltend gemacht und sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach ihm im Fall der Rückkehr die reale Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen würde.

3.2. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) aufgrund des Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis).

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1.       auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.       auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.       im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

3.2.1. Das „Familienverfahren im Inland“ nach § 34 AsylG 2005 sieht in jenen Fällen, in denen das einzelne Familienmitglied keinen internationalen Schutz nach den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 erlangen könnte, eine Form des Kollektivschutzes vor, dessen Rechtfertigung im Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit gesehen wird (vgl. Nedwed, „Familienverfahren – Schutz des Einzelnen und des Kollektivs, in Filzwieser/Taucher, Asyl- und Fremdenrecht. Jahrbuch 2019 (2019), S. 209).

3.2.2. Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich asylberechtigten Vater kein Familienleben bestehe, weshalb eine Ableitung des Status des Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht komme.

Vorwegzunehmen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde (vgl. VfGH 24.11.2014, E 35/2014 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35).

Solche außergewöhnlichen Umstände hat das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht dargetan, sodass jedenfalls ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt.

Ungeachtet dessen stellt § 34 AsylG 2005 entgegen der rechtlichen Ausführungen des Bundesamtes allein auf die sich aus der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ergebende Familienangehörigeneigenschaft des Antragstellers ab, wofür die Intensität des bestehenden Familienlebens keine Rolle spielt (vgl. dazu auch VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397; mwN). Lediglich im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ist gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 die Familienangehörigeneigenschaft nicht erfüllt. Ein solcher Tatbestand liegt jedoch gegenständlich zweifelsfrei nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von XXXX , sodass der Beschwerdeführer die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG erfüllt und ein Ausschlussgrund iSd § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt.

Da XXXX als Vater des minderjährigen, ledigen Beschwerdeführers in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist dem Beschwerdeführer im Einklang mit den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG für ihn auszusprechen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher stattzugeben.

Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Status des Asylberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche II. bis VI. ihre rechtliche Grundlage.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft mündliche Verhandlung Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2229139.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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