TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/24 W194 2236065-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2021
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Entscheidungsdatum

24.02.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FeZG §1
FeZG §2
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W194 2236065-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.07.2020, GZ 0001998176, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.       Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 16.06.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an und benannte keine weitere Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Zudem vermerkte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Zuschussleistung bei „ XXXX “ eingelöst werden soll.

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:

?        eine Meldebestätigung sowie

?        eine an die Beschwerdeführerin adressierte Bezugsbestätigung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 15.09.2020.

2.       Hierauf erstellte die belangte Behörde einen Aktenvermerk, aus welchem sich ergibt, dass an der verfahrensgegenständlichen Adresse zwei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet seien.

3.       Am 16.06.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

?        Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Einkommen von [zwei weiteren Personen] nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen‘ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

4.       Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde folgende Unterlagen:

?        einen Untermietvertrag XXXX am verfahrensgegenständlichen Standort sowie

?        die bereits vorgelegten Unterlagen.

Ergänzend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass außer dem von der Beschwerdeführerin genützten Fernsehgerät ihres Wissens nach am verfahrensgegenständlichen Standort keine weiteren Fernsehgeräte vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin bewohne ein Zimmer am verfahrensgegenständlichen Standort als Untermieterin.

5.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin nachgereicht worden seien.

6.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27.08.2020. In dieser wird begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Haushaltseinkommen bereits nachgewiesen habe und ihr die Vorlage einer Einkommensbestätigung des Hauseigentümers nicht möglich sei, da dieser nicht gewillt sei, der Beschwerdeführerin sein Einkommen offen zu legen. Ein getrennter Zugang sei zwar wünschenswert, aber aus baulicher Sicht nicht möglich. Sollte irrtümlich eine Ökostrompauschale beantragt worden seien, werde dieser Antrag hiermit zurückgezogen.

7.       Mit hg. am 14.10.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.1.3.  Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG):

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

[…]

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1.       Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2.       der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3.       der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4.       der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1.       Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2.       Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5.       Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6.       Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8.       Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[…]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

[…]“

3.2.    Die FGO bzw. FeZG enthalten demnach die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO bzw. § 4 Abs. 5 FeZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 FGO bzw. § 4 FeZG geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    In Bezug auf die Anordnung des § 51 Abs. 1 FGO sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042):

„Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung der Beschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde (vgl. zB VwGH 23.2.2011, 2008/11/0033, mwN). […] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ‚gemäß § 50 erforderlichen Nachweise‘ anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte.“

3.5.    Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde.

Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag in Hinblick auf die Geltendmachung eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes bzw. auf das Vorliegen von Nachweisen hinsichtlich sämtlicher Einkünfte im Haushalt der Beschwerdeführerin mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.


3.6.    Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen im Recht:

3.6.1.  Im gegenständlichen Fall übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.06.2020 ua. eine an die Beschwerdeführerin adressierte Bestätigung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 15.09.2020.

Die Beschwerdeführerin benannte im verfahrenseinleitenden Antrag keine weitere Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, und legte dem verfahrenseinleitenden Antrag nur eine die Beschwerdeführerin betreffende Meldebestätigung bei.

3.6.2.  Dennoch wurde die Beschwerdeführerin mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 16.06.2020 zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: „Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben“. Speziell wurde dazu am Ende des Auftrags angeführt: „Einkommen von [zwei weiteren Personen] nachreichen“.

Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ua. einen Untermietvertrag über XXXX am verfahrensgegenständlichen Standort und wies darauf hin, dass ihres Wissens nach außer dem von der Beschwerdeführerin genützten Fernsehgerät am verfahrensgegenständlichen Standort keine weiteren Fernsehgeräte vorhanden seien und die Beschwerdeführerin ein Zimmer am verfahrensgegenständlichen Standort als Untermieterin nutze.

3.6.3.  Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag keine weitere Person benannte, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, dem verfahrenseinleitenden Antrag lediglich ihre Meldebestätigung beilegte sowie in ihrer Stellungnahme nach Ergehen des Verbesserungsauftrags ausdrücklich darauf hinwies, dass sie ein Zimmer als Untermieterin an der antragsgegenständlichen Adresse bewohne, und hierauf die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückwies, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin nachgereicht worden seien (arg. „Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.“), muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Unrecht mit Erlassung des vorliegenden Zurückweisungsbescheides die Sachentscheidung verwehrt wurde.

3.6.4.  Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme (vgl. I.4.) konkrete Angaben betreffend ihre Wohnsituation (und jene der weiteren beiden Personen) und trat insoweit der im Verbesserungsauftrag (nur implizit) erkennbaren Annahme der belangten Behörde, die weiteren beiden Personen würden mit der Beschwerdeführerin in einem Haushalt leben, substantiiert entgegen.

Der angefochtene Bescheid enthält nun aber keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (vgl. I.4.) in ihren Erwägungen auseinandergesetzt hat bzw. warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht geeignet erachtet wurde, die Annahme der belangten Behörde zu entkräften. Sollte die belangte Behörde aufgrund ihres Aktenvermerkes (vgl. I.2.) und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin weiterhin davon ausgegangen sein, dass der Haushalt der Beschwerdeführerin aus zwei weiteren Personen bestehe, wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, der Beschwerdeführerin konkret vorzuhalten, warum ihre Angaben als nicht ausreichend beurteilt wurden bzw. zum dargetanen Sachverhalt der Untermiete allenfalls als erforderlich erachtete weitere Ermittlungen anzustellen und diese Ermittlungsergebnisse samt ihren Erwägungen dazu wiederum der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen.

Zu einer Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG war die belangte Behörde im konkreten Fall im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingegen nicht berechtigt.

3.7.    Der angefochtene Bescheid war folglich spruchgemäß aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (weiterhin) vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.

3.8.    Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.9.    Hinweis:

Die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale liegt nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2236065.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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