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L2 DienstrechtNorm
B-VGLeitsatz
Widerspruch der Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Diensthoheit im Namen der Landesregierung im Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 zu den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung; Aufhebung dazu ergangener Bestimmungen in der Ermächtigungsverordnung mangels gesetzlicher GrundlageSpruch
I. In §1 Abs5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 138, werden die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. In §1 Abs5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt für das Land Salzburg Nr. 138, werden die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Landeshauptfrau von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.
II. In §1 Abs1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden (Sbg. Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 61, idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 95/2002, werden in litb die Worte "Versetzung oder" sowie die litc als gesetzwidrig aufgehoben. römisch zwei. In §1 Abs1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden (Sbg. Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 61, in der Fassung LGBl. für das Land Salzburg Nr. 95/2002, werden in litb die Worte "Versetzung oder" sowie die litc als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.
III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. römisch drei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 13. September 2006, Zlen. A2006/0017, A2006/0018, A2006/0019 und A2006/0020, aus Anlass bei ihm anhängiger Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge gestellt,römisch eins. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 13. September 2006, Zlen. A2006/0017, A2006/0018, A2006/0019 und A2006/0020, aus Anlass bei ihm anhängiger Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge gestellt,
"a.) im §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 - LDHG 1995, in der Fassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 138/1995 (andere, hier nicht angefochtene Teile des zitierten Paragrafen novelliert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 111/2000) im ersten Satz die Wortfolge 'in ihrem Namen' und den zweiten Satz, "a.) im §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 - LDHG 1995, in der Fassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 1995, (andere, hier nicht angefochtene Teile des zitierten Paragrafen novelliert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2000,) im ersten Satz die Wortfolge 'in ihrem Namen' und den zweiten Satz,
b.) in eventu im ersten Satz des vorzitierten Absatzes nur die Wortfolge 'in ihrem Namen',
c.) in eventu im ersten Satz des vorzitierten Absatzes die Wortfolge 'die Bezirksverwaltungsbehörde oder',
d.) in eventu den vorzitierten Absatz zur Gänze
als verfassungswidrig aufzuheben"
sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Anträge gestellt,
"a.) im §1 Abs1 der Salzburger Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung - LL-DHEG, in der Stammfassung der angefochtenen Teile dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/2002), die Wortfolge 'im Namen der Landesregierung' und den §1 Abs2 dieser Verordnung in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997, "a.) im §1 Abs1 der Salzburger Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung - LL-DHEG, in der Stammfassung der angefochtenen Teile dieses Absatzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002,), die Wortfolge 'im Namen der Landesregierung' und den §1 Abs2 dieser Verordnung in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997,,
b.) in eventu im §1 Abs1 dieser Verordnung, in der Stammfassung der angefochtenen Teile dieses Absatzes nach der Verordnung, LGBl. Nr. 61/1997 (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/2002), nur die Wortfolge 'im Namen der Landesregierung', b.) in eventu im §1 Abs1 dieser Verordnung, in der Stammfassung der angefochtenen Teile dieses Absatzes nach der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002,), nur die Wortfolge 'im Namen der Landesregierung',
c.) in eventu §1 Abs1 litb [bzw. litc] dieser Verordnung, in der Stammfassung des angefochtenen Buchstaben dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/2002), c.) in eventu §1 Abs1 litb [bzw. litc] dieser Verordnung, in der Stammfassung des angefochtenen Buchstaben dieses Absatzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002,),
d.) in eventu §1 Abs1 dieser Verordnung in der Fassung dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 95/2002 und Absatz 2 dieser Verordnung in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 zur Gänze, d.) in eventu §1 Abs1 dieser Verordnung in der Fassung dieses Absatzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002, und Absatz 2 dieser Verordnung in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, zur Gänze,
als gesetzwidrig aufzuheben."
2.1.1. §1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 (im Folgenden: Sbg. LDHG) lautet:
"Zuständigkeit der Landesregierung
§1
a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß ArtIV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird; a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß ArtIV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird;
b) die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit durch Verordnung, wobei vorher der Zentralausschuß der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen bzw. an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg anzuhören ist (§24 Abs5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302); b) die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit durch Verordnung, wobei vorher der Zentralausschuß der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen bzw. an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg anzuhören ist (§24 Abs5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302);
c) die Erlassung von näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen durch Verordnung (§96 Abs3 LDG 1984);
d) die Bestimmung des Vertreters des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (§27 Abs1a LDG 1984); der Schulleiter kann einen Vorschlag dafür erstatten.
2.1.2. §1 Abs5 Sbg. LDHG in der hier maßgeblichen Fassung geht auf die Novelle LGBl. 19/1995 zum Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1987 zurück. Zur damit vorgesehenen Gesetzesänderung wird in den Erläuterungen zur zu Grunde liegenden Vorlage der Landesregierung RV 20 BlgLT 11. GP, 2. Session, S 2, ua. Folgendes ausgeführt: 2.1.2. §1 Abs5 Sbg. LDHG in der hier maßgeblichen Fassung geht auf die Novelle Landesgesetzblatt 19 aus 1995, zum Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1987 zurück. Zur damit vorgesehenen Gesetzesänderung wird in den Erläuterungen zur zu Grunde liegenden Vorlage der Landesregierung Regierungsvorlage 20 BlgLT 11. GP, 2. Session, S 2, ua. Folgendes ausgeführt:
"Formal gesehen wird durch die Verordnung künftig keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen, sondern ein zwischenbehördliches Mandatsverhältnis begründet. Die Erledigungen durch die ermächtigten Stellen ergehen namens der Landesregierung; ein Instanzenzug zwischen ermächtigter Stelle und Landesregierung wird damit daher nicht eröffnet."
[Hervorhebungen nicht im Original]
2.1.3. Die bis zum Inkrafttreten des §1 Abs5 Sbg. LDHG idF LGBl. 19/1995 geltende (Stamm-)Fassung (LGBl. 83/1987) dieser Bestimmung lautete: 2.1.3. Die bis zum Inkrafttreten des §1 Abs5 Sbg. LDHG in der Fassung Landesgesetzblatt 19 aus 1995, geltende (Stamm-)Fassung Landesgesetzblatt 83 aus 1987,) dieser Bestimmung lautete:
2.2. §1 der Salzburger
Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung (im Folgenden: Sbg. LL-DHEG) lautet:
"Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden
3.1. Zum Sachverhalt der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden, die den Anlass für die vorliegenden Anträge gaben, wird in diesen Anträgen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
3.1.1. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G177/06, V69/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0017) liege die Beschwerde einer als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Bürgermeister der Stadt Salzburg für die Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin gemäß §19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (im Folgenden: LDG 1984) zu Grunde, dessen Spruch wie folgt laute:
"Frau ... wird gemäß §19 Abs1, 2, 4 und 6
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 ... iVm §1 Abs1 litb der
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, LGBl
Nr 61/1997, ... von Amts wegen mit Wirkung ab Rechtskraft dieses
Bescheides von der Hauptschule ... an die Hauptschule ... versetzt."
Die Fertigungsklausel laute:
"Für die Landesregierung: Für den Bürgermeister:"
3.1.2. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G178/06, V70/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0018) liege die Beschwerde einer ebenfalls als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Bezirkshauptmann von Hallein im Namen der Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin gemäß §19 LDG 1984 zu Grunde, dessen Spruch wie folgt laute:
"HOL ... wird mit 17.1.2005 von HS ... an die HS ...
versetzt. Sie hat sich mit 17.1.2005 bei dem Leiter der Hauptschule
... zum Dienstantritt zu melden.
Rechtsgrundlage:
§19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004; §1 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 138/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 111/2000; §1 §19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,; §1 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2000,; §1
Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 95/2002."Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002,."
Die Fertigungsklausel laute:
"Für den Bezirkshauptmann: im Namen der Landesregierung:"
3.1.3. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G179/06, V71/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0019) liege die Beschwerde eines als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführers gegen einen vom Bürgermeister der Stadt Salzburg für die Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid betreffend Feststellung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung zu Grunde. Der Beschwerdeführer, dessen Dienststelle die Volks- und Hauptschule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg sei, habe mit Schreiben vom 30. Jänner 2006 eine Nebenbeschäftigung bei der Gesellschaft Österreichischer Kinderdörfer im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 angezeigt. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass diese Nebenbeschäftigung seine dienstlichen Aufgaben als Landeslehrer behindern würde und somit wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erschienen, sodass ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer seinen gegenteiligen Standpunkt dargelegt habe, sei am 14. März 2006 der mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid ergangen, dessen Spruch wie folgt laute:
"Gemäß §40 Abs2 und 3 LDG 1984 iVm §1 Abs1 litc der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, LGBl Nr 61/1997, zuletzt geändert durch LGBl Nr 95/2002, wird festgestellt, dass die mit Anbringen vom 8.2.2006 gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei der Gesellschaft Österreichischer Kinderdörfer (GÖK) im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und somit unzulässig ist." "Gemäß §40 Abs2 und 3 LDG 1984 in Verbindung mit §1 Abs1 litc der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2002,, wird festgestellt, dass die mit Anbringen vom 8.2.2006 gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei der Gesellschaft Österreichischer Kinderdörfer (GÖK) im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und somit unzulässig ist."
Die Fertigungsklausel laute:
"Für die Landesregierung: Für den Bürgermeister:"
3.1.4. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G180/06, V72/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0020) liege die Beschwerde einer als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Bezirkshauptmann des Bezirkes Salzburg-Umgebung erlassenen Bescheid betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin an eine andere Hauptschule mit Wirkung vom 1. September 2006 zu Grunde; als Rechtsgrundlagen des Bescheides seien neben §19 LDG 1984 auch §1 der "Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997" sowie das AVG - jeweils "idgF" genannt.
3.2. Im Übrigen führt der Verwaltungsgerichtshof in den vorliegenden Anträgen - iW gleichlautend - Folgendes aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass er bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Instanzenzuges sowie - bei Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde - bei der Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde die Bestimmung des §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 138/1995 (im Folgenden: Slbg LDHG 1995) und die Bestimmung des §1 Abs1 litb [bzw. litc] der Salzburger Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997 (im Folgenden: Slbg LL-DHEG) anzuwenden hat. Aus Anlass dessen sind jedoch gegen die [jeweils] genannten Bestimmungen folgende Bedenken entstanden: "Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass er bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Instanzenzuges sowie - bei Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde - bei der Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde die Bestimmung des §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 1995, (im Folgenden: Slbg LDHG 1995) und die Bestimmung des §1 Abs1 litb [bzw. litc] der Salzburger Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, (im Folgenden: Slbg LL-DHEG) anzuwenden hat. Aus Anlass dessen sind jedoch gegen die [jeweils] genannten Bestimmungen folgende Bedenken entstanden:
...
In den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 19/1995 des Slbg LDHG 1987, mit der diese Bestimmung in der der Wiederverlautbarung zu Grunde liegenden Fassung geschaffen wurde (20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), wird zu §1 Abs5 u.a. Folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995, des Slbg LDHG 1987, mit der diese Bestimmung in der der Wiederverlautbarung zu Grunde liegenden Fassung geschaffen wurde (20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), wird zu §1 Abs5 u.a. Folgendes ausgeführt:
'Formal gesehen wird durch die Verordnung künftig keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen, sondern ein zwischenbehördliches Mandatsverhältnis begründet. Die Erledigung durch die ermächtigten Stellen ergehen namens der Landesregierung; ein Instanzenzug zwischen ermächtigter Stelle und Landesregierung wird damit daher nicht eröffnet.'
...
Durch §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 in Verbindung mit §1 Abs1 litb [bzw. litc] Slbg LL-DHEG werden die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, bei Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§19 und 21 LDG 1984) im Namen der die Ermächtigung gebenden Landesregierung zu entscheiden; eine Versetzung ist nach dem ersten Satz des §19 Abs8 LDG 1984 mit Bescheid zu verfügen [bzw. bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach §40 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), im Namen der die Ermächtigung gebenden Landesregierung zu entscheiden. Mangels jeglicher Einschränkung in diesen landesrechtlichen Bestimmungen fällt darunter auch die Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt wird, dass eine (noch nicht aufgenommene) nach §40 Abs2 LDG 1984 verbotene Nebenbeschäftigung unzulässig ist (vgl. das zu §40 Abs2 LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0146).] Diese landesrechtliche Regelung könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnung dahingehend verstanden werden, dass ein auf Grund der Ermächtigung erlassener Rechtsakt 'dem beauftragenden Organ', d.h. der Landesregierung, zuzurechnen ist. Für diese Auslegung würde auch der zweite Satz des §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 sprechen, wonach die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Erledigung im Einzelfall vorbehalten kann. Auch die Erläuternden Bemerkungen zu §1 Abs5 Slbg LDHG 1995, in denen ausgeführt wird, dass durch die Verordnung keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen wird, würden nahe legen, dass es sich bei dieser Ermächtigung um eine Auftragserteilung durch die Landesregierung an die Bezirksverwaltungsbehörden handelt, bei der die Zuständigkeit im Sinne der Zurechnung beim beauftragenden Organ, d. h. der Landesregierung, verbleibt. Durch §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 in Verbindung mit §1 Abs1 litb [bzw. litc] Slbg LL-DHEG werden die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, bei Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§19 und 21 LDG 1984) im Namen der die Ermächtigung gebenden Landesregierung zu entscheiden; eine Versetzung ist nach dem ersten Satz des §19 Abs8 LDG 1984 mit Bescheid zu verfügen [bzw. bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach §40 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), im Namen der die Ermächtigung gebenden Landesregierung zu entscheiden. Mangels jeglicher Einschränkung in diesen landesrechtlichen Bestimmungen fällt darunter auch die Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt wird, dass eine (noch nicht aufgenommene) nach §40 Abs2 LDG 1984 verbotene Nebenbeschäftigung unzulässig ist vergleiche das zu §40 Abs2 LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0146).] Diese landesrechtliche Regelung könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnung dahingehend verstanden werden, dass ein auf Grund der Ermächtigung erlassener Rechtsakt 'dem beauftragenden Organ', d.h. der Landesregierung, zuzurechnen ist. Für diese Auslegung würde auch der zweite Satz des §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 sprechen, wonach die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Erledigung im Einzelfall vorbehalten kann. Auch die Erläuternden Bemerkungen zu §1 Abs5 Slbg LDHG 1995, in denen ausgeführt wird, dass durch die Verordnung keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen wird, würden nahe legen, dass es sich bei dieser Ermächtigung um eine Auftragserteilung durch die Landesregierung an die Bezirksverwaltungsbehörden handelt, bei der die Zuständigkeit im Sinne der Zurechnung beim beauftragenden Organ, d. h. der Landesregierung, verbleibt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre jedoch eine Regelung, auf Grund welcher eine Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat der Landesregierung einzuschreiten hätte, wobei deren Erledigungen der Landesregierung zuzurechnen wären, verfassungswidrig. Bestimmte nämlich ein Gesetz, dass die nachgeordneten Behörden lediglich als Geschäftsapparat der Landesregierung einzuschreiten haben, so widerspräche die Regelung den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung - im Besonderen dem §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung, BGBl. Nr. 289/1925 (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, B125/86-11, VfSlg. Nr. 11.563, und vom 17. Dezember 1965, G19/65, V29/65, VfSlg. Nr. 5184). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre jedoch eine Regelung, auf Grund welcher eine Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat der Landesregierung einzuschreiten hätte, wobei deren Erledigungen der Landesregierung zuzurechnen wären, verfassungswidrig. Bestimmte nämlich ein Gesetz, dass die nachgeordneten Behörden lediglich als Geschäftsapparat der Landesregierung einzuschreiten haben, so widerspräche die Regelung den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung - im Besonderen dem §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, B125/86-11, VfSlg. Nr. 11.563, und vom 17. Dezember 1965, G19/65, V29/65, VfSlg. Nr. 5184).
Der Verfassungsgerichtshof hat (sonst) vergleichbare Bestimmungen, welche jedoch nicht das Handeln 'im Namen' oberster Dienstbehörden betrafen, verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass der 'im Namen' der anderen (höheren) Behörde handelnden (unteren) Behörde die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung übertragen werde. Die zuletzt genannten Behörden seien nach dieser Rechtsprechung berufen, auf Grund eigener Kompetenz zu entscheiden; solche Erledigungen seien ihnen als ihre eigenen, in erster und letzter Instanz getroffenen Entscheidungen zuzurechnen. Der administrative Instanzenzug sei damit erschöpft (vgl. dazu die bereits zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, B125/86-11, VfSlg. Nr. 11.563, und vom 17. Dezember 1965, G19/65, V29/65, VfSlg. Nr. 5184, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1950, V14/50, VfSlg. Nr. 2067, und den Beschluss vom 24. September 1990, B783/90, VfSlg. Nr. 12.441). Der Verfassungsgerichtshof hat (sonst) vergleichbare Bestimmungen, welche jedoch nicht das Handeln 'im Namen' oberster Dienstbehörden betrafen, verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass der 'im Namen' der anderen (höheren) Behörde handelnden (unteren) Behörde die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung übertragen werde. Die zuletzt genannten Behörden seien nach dieser Rechtsprechung berufen, auf Grund eigener Kompetenz zu entscheiden; solche Erledigungen seien ihnen als ihre eigenen, in erster und letzter Instanz getroffenen Entscheidungen zuzurechnen. Der administrative Instanzenzug sei damit erschöpft vergleiche dazu die bereits zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, B125/86-11, VfSlg. Nr. 11.563, und vom 17. Dezember 1965, G19/65, V29/65, VfSlg. Nr. 5184, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1950, V14/50, VfSlg. Nr. 20