TE Vfgh Erkenntnis 2007/6/20 G177/06 ua, V69/06 ua

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Veröffentlicht am 20.06.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2600 Lehrer

Norm

B-VG
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art21 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
BVG Ämter d LReg §3
Sbg Landeslehrer-Diensthoheits-ErmächtigungsV §1 Abs1
Sbg Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 §1 Abs5
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Widerspruch der Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Diensthoheit im Namen der Landesregierung im Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 zu den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung; Aufhebung dazu ergangener Bestimmungen in der Ermächtigungsverordnung mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

I. In §1 Abs5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 138, werden die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. In §1 Abs5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt für das Land Salzburg Nr. 138, werden die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Landeshauptfrau von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.

II. In §1 Abs1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden (Sbg. Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 61, idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 95/2002, werden in litb die Worte "Versetzung oder" sowie die litc als gesetzwidrig aufgehoben. römisch zwei. In §1 Abs1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden (Sbg. Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 61, in der Fassung LGBl. für das Land Salzburg Nr. 95/2002, werden in litb die Worte "Versetzung oder" sowie die litc als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.

III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. römisch drei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 13. September 2006, Zlen. A2006/0017, A2006/0018, A2006/0019 und A2006/0020, aus Anlass bei ihm anhängiger Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge gestellt,römisch eins. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 13. September 2006, Zlen. A2006/0017, A2006/0018, A2006/0019 und A2006/0020, aus Anlass bei ihm anhängiger Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge gestellt,

"a.) im §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 - LDHG 1995, in der Fassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 138/1995 (andere, hier nicht angefochtene Teile des zitierten Paragrafen novelliert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 111/2000) im ersten Satz die Wortfolge 'in ihrem Namen' und den zweiten Satz, "a.) im §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 - LDHG 1995, in der Fassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 1995, (andere, hier nicht angefochtene Teile des zitierten Paragrafen novelliert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2000,) im ersten Satz die Wortfolge 'in ihrem Namen' und den zweiten Satz,

b.) in eventu im ersten Satz des vorzitierten Absatzes nur die Wortfolge 'in ihrem Namen',

c.) in eventu im ersten Satz des vorzitierten Absatzes die Wortfolge 'die Bezirksverwaltungsbehörde oder',

d.) in eventu den vorzitierten Absatz zur Gänze

als verfassungswidrig aufzuheben"

sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Anträge gestellt,

"a.) im §1 Abs1 der Salzburger Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung - LL-DHEG, in der Stammfassung der angefochtenen Teile dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/2002), die Wortfolge 'im Namen der Landesregierung' und den §1 Abs2 dieser Verordnung in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997, "a.) im §1 Abs1 der Salzburger Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung - LL-DHEG, in der Stammfassung der angefochtenen Teile dieses Absatzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002,), die Wortfolge 'im Namen der Landesregierung' und den §1 Abs2 dieser Verordnung in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997,,

b.) in eventu im §1 Abs1 dieser Verordnung, in der Stammfassung der angefochtenen Teile dieses Absatzes nach der Verordnung, LGBl. Nr. 61/1997 (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/2002), nur die Wortfolge 'im Namen der Landesregierung', b.) in eventu im §1 Abs1 dieser Verordnung, in der Stammfassung der angefochtenen Teile dieses Absatzes nach der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002,), nur die Wortfolge 'im Namen der Landesregierung',

c.) in eventu §1 Abs1 litb [bzw. litc] dieser Verordnung, in der Stammfassung des angefochtenen Buchstaben dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/2002), c.) in eventu §1 Abs1 litb [bzw. litc] dieser Verordnung, in der Stammfassung des angefochtenen Buchstaben dieses Absatzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, (nicht angefochtene Teile dieses Absatzes novelliert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002,),

d.) in eventu §1 Abs1 dieser Verordnung in der Fassung dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 95/2002 und Absatz 2 dieser Verordnung in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Verordnung LGBl. Nr. 61/1997 zur Gänze, d.) in eventu §1 Abs1 dieser Verordnung in der Fassung dieses Absatzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002, und Absatz 2 dieser Verordnung in der Stammfassung dieses Absatzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, zur Gänze,

als gesetzwidrig aufzuheben."

2.1.1. §1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 (im Folgenden: Sbg. LDHG) lautet:

"Zuständigkeit der Landesregierung

§1

  1. (1)Absatz eins,Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, der Landesregierung.

  1. (2)Absatz 2,Der Landesregierung obliegen hiebei insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß ArtIV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird; a) die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß ArtIV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird;

b) die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit durch Verordnung, wobei vorher der Zentralausschuß der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen bzw. an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg anzuhören ist (§24 Abs5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302); b) die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit durch Verordnung, wobei vorher der Zentralausschuß der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen bzw. an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg anzuhören ist (§24 Abs5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302);

c) die Erlassung von näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen durch Verordnung (§96 Abs3 LDG 1984);

d) die Bestimmung des Vertreters des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (§27 Abs1a LDG 1984); der Schulleiter kann einen Vorschlag dafür erstatten.

  1. (3)Absatz 3,Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei der Ausübung des Gnadenrechtes gemäß §105 LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag der zuständigen Schulbehörde des Bundes erster Instanz und, sofern er nicht ohnehin Schulbehörde erster Instanz ist, des Landesschulrates für Salzburg einzuholen. Bei Verleihungen schulfester Stellen haben der für die betreffende Schule zuständige Bezirksschulrat sowie der Landesschulrat aus den Bewerbungsgesuchen je einen Besetzungsvorschlag (§26 Abs6 LDG 1984) an die Landesregierung zu erstatten.

  1. (4)Absatz 4,Für Ernennungs- und sonstige Besetzungsvorschläge ist das Kollegium der Schulbehörde des Bundes zuständig.

  1. (5)Absatz 5,Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Schulleiter durch Verordnung ermächtigen, ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeiten, vor allem die Angelobung, die Versetzung und Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirkes, die Gewährung von Urlauben und die Ausübung von Nebenbeschäftigungen betreffend, in ihrem Namen wahrzunehmen. Die Ermächtigung schließt nicht aus, daß die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich zieht oder sich vorbehält.

  1. (6)Absatz 6,Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.

  1. (7)Absatz 7,Der Landesregierung obliegt weiter die Entscheidung gemäß ArtI Abs9 der Anlage zum LDG 1984 über die Entsprechung und Anerkennung und über zusätzliche Erfordernisse für die Anerkennung von Berufen im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes eines Bewerbers, das Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist."

2.1.2. §1 Abs5 Sbg. LDHG in der hier maßgeblichen Fassung geht auf die Novelle LGBl. 19/1995 zum Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1987 zurück. Zur damit vorgesehenen Gesetzesänderung wird in den Erläuterungen zur zu Grunde liegenden Vorlage der Landesregierung RV 20 BlgLT 11. GP, 2. Session, S 2, ua. Folgendes ausgeführt: 2.1.2. §1 Abs5 Sbg. LDHG in der hier maßgeblichen Fassung geht auf die Novelle Landesgesetzblatt 19 aus 1995, zum Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1987 zurück. Zur damit vorgesehenen Gesetzesänderung wird in den Erläuterungen zur zu Grunde liegenden Vorlage der Landesregierung Regierungsvorlage 20 BlgLT 11. GP, 2. Session, S 2, ua. Folgendes ausgeführt:

"Formal gesehen wird durch die Verordnung künftig keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen, sondern ein zwischenbehördliches Mandatsverhältnis begründet. Die Erledigungen durch die ermächtigten Stellen ergehen namens der Landesregierung; ein Instanzenzug zwischen ermächtigter Stelle und Landesregierung wird damit daher nicht eröffnet."

[Hervorhebungen nicht im Original]

2.1.3. Die bis zum Inkrafttreten des §1 Abs5 Sbg. LDHG idF LGBl. 19/1995 geltende (Stamm-)Fassung (LGBl. 83/1987) dieser Bestimmung lautete: 2.1.3. Die bis zum Inkrafttreten des §1 Abs5 Sbg. LDHG in der Fassung Landesgesetzblatt 19 aus 1995, geltende (Stamm-)Fassung Landesgesetzblatt 83 aus 1987,) dieser Bestimmung lautete:

  1. "(5)Absatz 5,Die der Landesregierung nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten können von ihr, vor allem hinsichtlich der Angelobung, der Aushändigung von Bescheiden und sonstigen Urkunden, der Versetzung und Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirkes, der Gewährung von Urlauben und der Ausübung von Nebenbeschäftigungen, nach Anhörung des Landesschulrates für Salzburg mit Verordnung ganz oder zum Teil der Bezirksverwaltungsbehörde als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Falle einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienststelle in erster und letzter Instanz zuständig."

2.2. §1 der Salzburger

Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung (im Folgenden: Sbg. LL-DHEG) lautet:

"Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden

  1. (1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:

  1. a)Litera a
    die Angelobung (§7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984);
  2. b)Litera b
    die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§19 und 21 LDG 1984);
  3. c)Litera c
    Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach §40 LDG 1984;
  4. d)Litera d
    die Gewährung von Sonderurlauben gemäß §57 LDG 1984, deren Anspruchsvoraussetzungen durch Erlass der Landesregierung geregelt sind, mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen, soweit nicht die Schulleiter (§2 Abs1 lita bis c) ermächtigt sind;
  5. e)Litera e
    die Gewährung von Karenzurlauben gemäß §58 LDG 1984 mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen;
  6. f)Litera f
    die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß §59 Abs4 LDG 1984 über die Dauer gemäß §2 Abs1 litd hinaus im Ausmaß von höchstens sechs, bei Fünftagewoche von höchstens fünf Schultagen pro Schuljahr.

  1. (2)Absatz 2,Die Ermächtigung gemäß Abs1 schließt nicht aus, daß die Landesregierung die Vornahme der dort angeführten Maßnahmen im Einzelfall sich vorbehält oder an sich zieht."

3.1. Zum Sachverhalt der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden, die den Anlass für die vorliegenden Anträge gaben, wird in diesen Anträgen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

3.1.1. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G177/06, V69/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0017) liege die Beschwerde einer als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Bürgermeister der Stadt Salzburg für die Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin gemäß §19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (im Folgenden: LDG 1984) zu Grunde, dessen Spruch wie folgt laute:

        "Frau ... wird gemäß §19 Abs1, 2, 4 und 6

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 ... iVm §1 Abs1 litb der

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, LGBl

Nr 61/1997, ... von Amts wegen mit Wirkung ab Rechtskraft dieses

Bescheides von der Hauptschule ... an die Hauptschule ... versetzt."

Die Fertigungsklausel laute:

"Für die Landesregierung: Für den Bürgermeister:"

3.1.2. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G178/06, V70/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0018) liege die Beschwerde einer ebenfalls als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Bezirkshauptmann von Hallein im Namen der Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin gemäß §19 LDG 1984 zu Grunde, dessen Spruch wie folgt laute:

        "HOL ... wird mit 17.1.2005 von HS ... an die HS ...

versetzt. Sie hat sich mit 17.1.2005 bei dem Leiter der Hauptschule

... zum Dienstantritt zu melden.

Rechtsgrundlage:

§19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004; §1 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 138/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 111/2000; §1 §19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,; §1 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2000,; §1

Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 95/2002."Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2002,."

Die Fertigungsklausel laute:

"Für den Bezirkshauptmann: im Namen der Landesregierung:"

3.1.3. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G179/06, V71/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0019) liege die Beschwerde eines als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführers gegen einen vom Bürgermeister der Stadt Salzburg für die Salzburger Landesregierung erlassenen Bescheid betreffend Feststellung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung zu Grunde. Der Beschwerdeführer, dessen Dienststelle die Volks- und Hauptschule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg sei, habe mit Schreiben vom 30. Jänner 2006 eine Nebenbeschäftigung bei der Gesellschaft Österreichischer Kinderdörfer im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 angezeigt. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass diese Nebenbeschäftigung seine dienstlichen Aufgaben als Landeslehrer behindern würde und somit wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erschienen, sodass ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer seinen gegenteiligen Standpunkt dargelegt habe, sei am 14. März 2006 der mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid ergangen, dessen Spruch wie folgt laute:

"Gemäß §40 Abs2 und 3 LDG 1984 iVm §1 Abs1 litc der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, LGBl Nr 61/1997, zuletzt geändert durch LGBl Nr 95/2002, wird festgestellt, dass die mit Anbringen vom 8.2.2006 gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei der Gesellschaft Österreichischer Kinderdörfer (GÖK) im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und somit unzulässig ist." "Gemäß §40 Abs2 und 3 LDG 1984 in Verbindung mit §1 Abs1 litc der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21.8.1997, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2002,, wird festgestellt, dass die mit Anbringen vom 8.2.2006 gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bei der Gesellschaft Österreichischer Kinderdörfer (GÖK) im Ausmaß von 20 Wochenstunden ab Dezember 2005 wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und somit unzulässig ist."

Die Fertigungsklausel laute:

"Für die Landesregierung: Für den Bürgermeister:"

3.1.4. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G180/06, V72/06 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (A2006/0020) liege die Beschwerde einer als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin gegen einen vom Bezirkshauptmann des Bezirkes Salzburg-Umgebung erlassenen Bescheid betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin an eine andere Hauptschule mit Wirkung vom 1. September 2006 zu Grunde; als Rechtsgrundlagen des Bescheides seien neben §19 LDG 1984 auch §1 der "Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997" sowie das AVG - jeweils "idgF" genannt.

3.2. Im Übrigen führt der Verwaltungsgerichtshof in den vorliegenden Anträgen - iW gleichlautend - Folgendes aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass er bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Instanzenzuges sowie - bei Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde - bei der Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde die Bestimmung des §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 138/1995 (im Folgenden: Slbg LDHG 1995) und die Bestimmung des §1 Abs1 litb [bzw. litc] der Salzburger Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1997 (im Folgenden: Slbg LL-DHEG) anzuwenden hat. Aus Anlass dessen sind jedoch gegen die [jeweils] genannten Bestimmungen folgende Bedenken entstanden: "Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass er bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Instanzenzuges sowie - bei Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde - bei der Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde die Bestimmung des §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 1995, (im Folgenden: Slbg LDHG 1995) und die Bestimmung des §1 Abs1 litb [bzw. litc] der Salzburger Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, (im Folgenden: Slbg LL-DHEG) anzuwenden hat. Aus Anlass dessen sind jedoch gegen die [jeweils] genannten Bestimmungen folgende Bedenken entstanden:

...

In den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 19/1995 des Slbg LDHG 1987, mit der diese Bestimmung in der der Wiederverlautbarung zu Grunde liegenden Fassung geschaffen wurde (20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), wird zu §1 Abs5 u.a. Folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995, des Slbg LDHG 1987, mit der diese Bestimmung in der der Wiederverlautbarung zu Grunde liegenden Fassung geschaffen wurde (20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), wird zu §1 Abs5 u.a. Folgendes ausgeführt:

'Formal gesehen wird durch die Verordnung künftig keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen, sondern ein zwischenbehördliches Mandatsverhältnis begründet. Die Erledigung durch die ermächtigten Stellen ergehen namens der Landesregierung; ein Instanzenzug zwischen ermächtigter Stelle und Landesregierung wird damit daher nicht eröffnet.'

...

Durch §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 in Verbindung mit §1 Abs1 litb [bzw. litc] Slbg LL-DHEG werden die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, bei Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§19 und 21 LDG 1984) im Namen der die Ermächtigung gebenden Landesregierung zu entscheiden; eine Versetzung ist nach dem ersten Satz des §19 Abs8 LDG 1984 mit Bescheid zu verfügen [bzw. bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach §40 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), im Namen der die Ermächtigung gebenden Landesregierung zu entscheiden. Mangels jeglicher Einschränkung in diesen landesrechtlichen Bestimmungen fällt darunter auch die Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt wird, dass eine (noch nicht aufgenommene) nach §40 Abs2 LDG 1984 verbotene Nebenbeschäftigung unzulässig ist (vgl. das zu §40 Abs2 LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0146).] Diese landesrechtliche Regelung könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnung dahingehend verstanden werden, dass ein auf Grund der Ermächtigung erlassener Rechtsakt 'dem beauftragenden Organ', d.h. der Landesregierung, zuzurechnen ist. Für diese Auslegung würde auch der zweite Satz des §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 sprechen, wonach die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Erledigung im Einzelfall vorbehalten kann. Auch die Erläuternden Bemerkungen zu §1 Abs5 Slbg LDHG 1995, in denen ausgeführt wird, dass durch die Verordnung keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen wird, würden nahe legen, dass es sich bei dieser Ermächtigung um eine Auftragserteilung durch die Landesregierung an die Bezirksverwaltungsbehörden handelt, bei der die Zuständigkeit im Sinne der Zurechnung beim beauftragenden Organ, d. h. der Landesregierung, verbleibt. Durch §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 in Verbindung mit §1 Abs1 litb [bzw. litc] Slbg LL-DHEG werden die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, bei Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§19 und 21 LDG 1984) im Namen der die Ermächtigung gebenden Landesregierung zu entscheiden; eine Versetzung ist nach dem ersten Satz des §19 Abs8 LDG 1984 mit Bescheid zu verfügen [bzw. bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach §40 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), im Namen der die Ermächtigung gebenden Landesregierung zu entscheiden. Mangels jeglicher Einschränkung in diesen landesrechtlichen Bestimmungen fällt darunter auch die Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt wird, dass eine (noch nicht aufgenommene) nach §40 Abs2 LDG 1984 verbotene Nebenbeschäftigung unzulässig ist vergleiche das zu §40 Abs2 LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0146).] Diese landesrechtliche Regelung könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnung dahingehend verstanden werden, dass ein auf Grund der Ermächtigung erlassener Rechtsakt 'dem beauftragenden Organ', d.h. der Landesregierung, zuzurechnen ist. Für diese Auslegung würde auch der zweite Satz des §1 Abs5 Slbg LDHG 1995 sprechen, wonach die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich ziehen oder sich die Erledigung im Einzelfall vorbehalten kann. Auch die Erläuternden Bemerkungen zu §1 Abs5 Slbg LDHG 1995, in denen ausgeführt wird, dass durch die Verordnung keine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen wird, würden nahe legen, dass es sich bei dieser Ermächtigung um eine Auftragserteilung durch die Landesregierung an die Bezirksverwaltungsbehörden handelt, bei der die Zuständigkeit im Sinne der Zurechnung beim beauftragenden Organ, d. h. der Landesregierung, verbleibt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre jedoch eine Regelung, auf Grund welcher eine Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat der Landesregierung einzuschreiten hätte, wobei deren Erledigungen der Landesregierung zuzurechnen wären, verfassungswidrig. Bestimmte nämlich ein Gesetz, dass die nachgeordneten Behörden lediglich als Geschäftsapparat der Landesregierung einzuschreiten haben, so widerspräche die Regelung den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung - im Besonderen dem §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung, BGBl. Nr. 289/1925 (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, B125/86-11, VfSlg. Nr. 11.563, und vom 17. Dezember 1965, G19/65, V29/65, VfSlg. Nr. 5184). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre jedoch eine Regelung, auf Grund welcher eine Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat der Landesregierung einzuschreiten hätte, wobei deren Erledigungen der Landesregierung zuzurechnen wären, verfassungswidrig. Bestimmte nämlich ein Gesetz, dass die nachgeordneten Behörden lediglich als Geschäftsapparat der Landesregierung einzuschreiten haben, so widerspräche die Regelung den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung - im Besonderen dem §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, B125/86-11, VfSlg. Nr. 11.563, und vom 17. Dezember 1965, G19/65, V29/65, VfSlg. Nr. 5184).

Der Verfassungsgerichtshof hat (sonst) vergleichbare Bestimmungen, welche jedoch nicht das Handeln 'im Namen' oberster Dienstbehörden betrafen, verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass der 'im Namen' der anderen (höheren) Behörde handelnden (unteren) Behörde die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung übertragen werde. Die zuletzt genannten Behörden seien nach dieser Rechtsprechung berufen, auf Grund eigener Kompetenz zu entscheiden; solche Erledigungen seien ihnen als ihre eigenen, in erster und letzter Instanz getroffenen Entscheidungen zuzurechnen. Der administrative Instanzenzug sei damit erschöpft (vgl. dazu die bereits zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, B125/86-11, VfSlg. Nr. 11.563, und vom 17. Dezember 1965, G19/65, V29/65, VfSlg. Nr. 5184, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1950, V14/50, VfSlg. Nr. 2067, und den Beschluss vom 24. September 1990, B783/90, VfSlg. Nr. 12.441). Der Verfassungsgerichtshof hat (sonst) vergleichbare Bestimmungen, welche jedoch nicht das Handeln 'im Namen' oberster Dienstbehörden betrafen, verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass der 'im Namen' der anderen (höheren) Behörde handelnden (unteren) Behörde die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung übertragen werde. Die zuletzt genannten Behörden seien nach dieser Rechtsprechung berufen, auf Grund eigener Kompetenz zu entscheiden; solche Erledigungen seien ihnen als ihre eigenen, in erster und letzter Instanz getroffenen Entscheidungen zuzurechnen. Der administrative Instanzenzug sei damit erschöpft vergleiche dazu die bereits zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, B125/86-11, VfSlg. Nr. 11.563, und vom 17. Dezember 1965, G19/65, V29/65, VfSlg. Nr. 5184, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1950, V14/50, VfSlg. Nr. 20

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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