Index
L2 DienstrechtNorm
B-VG Art20Leitsatz
Aufhebung von Vorschriften des Krnt ObjektivierungsG über die Abberufung von Landesbediensteten aus leitenden Funktionen mangels erfolgreicher Verwendung durch die im Krnt ObjektivierungsG eingerichtete Kommission infolge verfassungswidriger Einschränkung der Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung als oberstes Organ des Landes zur Ausübung der Diensthoheit; keine Vergleichbarkeit der Objektivierungskommission mit den gemäß der Dienstpragmatik eingerichteten Disziplinar- und QualifikationskommissionenSpruch
§24 Abs2 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 98/1992, sowie die Wortfolge "2 und" im §24 Abs4 leg.cit. werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Die Wendung "und 24" im §37 Abs4 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 98/1992, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2009/95 das Verfahren über eine Beschwerde gegen den Bescheid der Kommission gemäß §37 des Kärntner Objektivierungsgesetzes vom 30. Mai 1995 anhängig, mit welchem der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 31. Mai 1995 von seiner Funktion als Verwaltungsdirektor des Landeskrankenhauses Klagenfurt abberufen wurde. Dieser Bescheid stützt sich auf §50 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes sowie - in materiell-rechtlicher Hinsicht - auf die §§37 und 24 des Kärntner Objektivierungsgesetzes.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.
1.2. Aus Anlaß der Beratung über die genannte Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. Juni 1996 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §24 Abs2 und der Wortfolge "2 und" im §24 Abs4 sowie der Wortfolge "und 24" im §37 Abs4 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 98/1992, (im folgenden: KOG) ein. Er ging dabei davon aus, daß der meritorischen Behandlung der vorliegenden Beschwerde keine Prozeßhindernisse entgegenstünden und daß er dabei die in Prüfung gezogenen Vorschriften anzuwenden hätte.
Die Gründe, die den Verfassungsgerichtshof zur Fassung des Einleitungsbeschlusses bewogen, legte er in diesem wie folgt dar:
"Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung gezogenen Vorschriften das Bedenken, daß sie im Widerspruch zu Art21 Abs3 B-VG stehen dürften. Dem ersten Satz dieser Vorschrift zufolge wird nämlich die 'Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes ... von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt.' Diese Vorschrift ordnet an, daß die obersten Organe der Länder gegenüber den Bediensteten der Länder die Dienstgeberbefugnisse auszuüben haben, womit ihnen auch die politische Verantwortlichkeit für die Auswahl und das Wirken der Landesbediensteten zukommt.
Nun ist es zwar verfassungsrechtlich zulässig, daß im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstgeberbefugnisse bestimmte Angelegenheiten von weisungsfreien Kommissionen wahrgenommen werden. Das ergibt sich schon aus der Vorschrift des Art20 Abs1 B-VG. Aber während andere weisungsfreie Kommissionen im Bereich des Dienstrechts, wie etwa die Disziplinarkommissionen und Leistungsfeststellungskommissionen nach dem BDG, deren Mitglieder durch die Verfassungsbestimmungen der §§88 Abs4 und 102 Abs2 leg.cit. in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig sind, nur bestimmte, eng umgrenzte Aufgaben zu besorgen haben, so wird der Kommission nach dem KOG durch die in Prüfung gezogene Wendung in §37 Abs4 leg.cit. im Falle einer negativen Bewertung die Kompetenz zur Abberufung von Personen aus bestimmten leitenden Funktionen gemäß §24 Abs2 KOG verliehen. Darüber hinaus wird durch den Abs4 des §24 KOG gegen solche Entscheidungen ein Rechtszug an das oberste Organ des Landes ausgeschlossen. Damit wird eine Angelegenheit, der ein zentraler Stellenwert innerhalb der unter den Begriff der 'Ausübung der Diensthoheit' fallenden Aufgaben zukommt, aus der Letztverantwortung der Landesregierung herausgenommen und zur Gänze der Kommission nach dem KOG überantwortet. Das aber dürfte dem Landesgesetzgeber durch Art21 Abs3 B-VG verwehrt sein.
In diesem Zusammenhang verweist der Verfassungsgerichtshof zunächst auf seine, wenn auch nicht spezifisch zum ursprünglichen Art21 Abs2 B-VG - der durch seine Neuerlassung durch die B-VG Novelle 1974 zum Abs3 wurde - ergangene Judikatur
VfSlg. 2617/1953, 2920/1955, 3436/1958, 4737/1964 und 5366/1966. Die zu der in seinem Erkenntnis VfSlg. 9287/1981 zu Art21 Abs3 B-VG idF der B-VG Novelle 1974 enthaltenen Äußerung, die Bedeutung des Art21 Abs3 B-VG liege 'nicht auf dem Gebiete der Organisation, sondern der Funktionsabgrenzung von obersten Organen zueinander' in der Lehre vorgetragene Kritik (Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 1990, S. 298 ff) dürfte insofern überschießend sein, als damit der zitierten Aussage des Erkenntnisses eine Bedeutung unterstellt wird, die ihr nicht entnommen werden muß, nämlich daß unter den Begriff 'Diensthoheit' in Art21 Abs3 B-VG lediglich die Erteilung von Weisungen und die Ausübung der Dienstaufsicht zu subsumieren wäre. Vielmehr dürfte dem Begriff 'Diensthoheit' - und dies ist durch das genannte Erkenntnis nicht ausgeschlossen - auch durch die (novellierte) Verfassungsvorschrift die Bedeutung, die ihm ursprünglich zugemessen wurde, wonach er als die Summe aller einer Gebietskörperschaft als Dienstgeber zustehenden Befugnisse verstanden wurde, erhalten geblieben sein.VfSlg. 2617/1953, 2920/1955, 3436/1958, 4737/1964 und 5366/1966. Die zu der in seinem Erkenntnis VfSlg. 9287/1981 zu Art21 Abs3 B-VG in der Fassung der B-VG Novelle 1974 enthaltenen Äußerung, die Bedeutung des Art21 Abs3 B-VG liege 'nicht auf dem Gebiete der Organisation, sondern der Funktionsabgrenzung von obersten Organen zueinander' in der Lehre vorgetragene Kritik (Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 1990, Sitzung 298 ff) dürfte insofern überschießend sein, als damit der zitierten Aussage des Erkenntnisses eine Bedeutung unterstellt wird, die ihr nicht entnommen werden muß, nämlich daß unter den Begriff 'Diensthoheit' in Art21 Abs3 B-VG lediglich die Erteilung von Weisungen und die Ausübung der Dienstaufsicht zu subsumieren wäre. Vielmehr dürfte dem Begriff 'Diensthoheit' - und dies ist durch das genannte Erkenntnis nicht ausgeschlossen - auch durch die (novellierte) Verfassungsvorschrift die Bedeutung, die ihm ursprünglich zugemessen wurde, wonach er als die Summe aller einer Gebietskörperschaft als Dienstgeber zustehenden Befugnisse verstanden wurde, erhalten geblieben sein.
Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des Art21 Abs3 B-VG scheinen die in Prüfung gezogenen Vorschriften mit Verfassungswidrigkeit belastet zu sein, hat doch der einfache Gesetzgeber durch sie die Zuständigkeit der Landesregierung als oberstes Organ des Landes zur Ausübung der Diensthoheit in einer Weise eingeschränkt, die geeignet ist, Art21 Abs3 B-VG auszuhöhlen.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß es Art20 Abs1 B-VG zuläßt, verfassungsgesetzlich ansonsten den obersten Organen des Bundes und der Länder untergeordnete weisungsgebundene Organe bei der Führung der Verwaltung weisungsfrei zu stellen. Er nimmt jedoch vorläufig an, daß es sich bei Art21 Abs3 B-VG, der die Diensthoheit zum Gegenstand hat, um eine Bestimmung handelt, die trotz der aus Art20 Abs1 leg.cit. erfließenden Ermächtigung zu beachten ist. Es scheint so zu sein, daß den obersten Organen die ihnen von Art21 Abs3 B-VG zustehende Kompetenz nicht über die Heranziehung des Art20 Abs1 B-VG genommen werden darf, daß also auch im Falle der Einrichtung einer weisungsfreien Kommission jedenfalls im Kernbereich des Dienstrechtes der Rechtszug an das jeweils oberste Organ der Vollziehung vorgesehen sein muß.
Da vorderhand nicht klar ist, ob die vermutete Verfassungswidrigkeit ihren Sitz lediglich in den in Prüfung gezogenen Wortfolgen des §37 Abs4 und 24 Abs4 hat oder ob die Verfassung nicht lediglich den Ausschluß eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung einer Kommission, sondern die Betrauung einer solchen Kommission schlechthin mit der Vornahme der Abberufung von Personen verbietet, war es erforderlich, alle im Einleitungsbeschluß genannten Bestimmungen in Prüfung zu ziehen."
2. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des KOG, LGBl. für Kärnten Nr. 98/1992, - die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben - lauten wie folgt:
"§13
Leitende Funktionen
"§24
Ergebnis der Überprüfung
"§37
Beurteilung der Verwendung in leitender Funktion
"§38
Übergangsbestimmungen
...
..."
Der mit diesen Bestimmungen in engem Zusammenhang stehende Abs6 des §50 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes (im folgenden: KABG), LGBl. für Kärnten Nr. 44/1993, lautet wie folgt:
3. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine umfangreiche Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegentritt. Sie stellt darin zunächst fest, daß der Begriff der Diensthoheit des Art21 Abs3 B-VG auch in den Art14 Abs4, 14a Abs3, 118 Abs3 und 148h Abs2 B-VG erwähnt werde, was nicht zwingend darauf schließen lasse, daß in den einzelnen Bestimmungen von einem einheitlichen Begriffsverständnis auszugehen sei. Daran schließen sich die folgenden Ausführungen (nicht wiedergegeben werden die Hervorhebungen in der Äußerung):
"In der Lehre wird unter 'Diensthoheit' sehr umfassend 'die Ausübung aller Dienstgeberbefugnisse gegenüber den Bediensteten' verstanden (vgl. Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 2. Auflage, 418; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, 204; Hengstschläger, Der Rechnungshof, 131; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 329; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, zu Art21 Abs3; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 359 ff; Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 298; Miehsler, Demokratisierung der Bezirksverwaltung in Österreich, in Kelsen-FS, 153). "In der Lehre wird unter 'Diensthoheit' sehr umfassend 'die Ausübung aller Dienstgeberbefugnisse gegenüber den Bediensteten' verstanden vergleiche Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 2. Auflage, 418; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, 204; Hengstschläger, Der Rechnungshof, 131; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 329; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, zu Art21 Abs3; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 359 ff; Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 298; Miehsler, Demokratisierung der Bezirksverwaltung in Österreich, in Kelsen-FS, 153).
Dieser weiten Auslegung des Begriffs Diensthoheit entsprach auch die Judikatur, welche zur Diensthoheit ua. die Kündigung eines Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber
(VfSlg. 2617/1953), die Auszahlung von Beamtenentschädigungen (VfSlg. 2647/1954), die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit (VfSlg. 3005/1956), die Ernennung, die Versetzung in den Ruhestand und die Bemessung des Ruhegenusses (VfSlg. 3259/1957, VwSlg. 4210 A/1956), die Gewährung einer Dienstzulage (VfSlg. 4879/1964), die Hereinbringung eines Übergenusses (VfSlg. 5366/1966, VwSlg. 2529/A/1952) und die Durchführung von Disziplinar- und Leistungfeststellungsverfahren
(VfSlg. 6115/1970) zählte.
Es wurden aber nicht nur bescheidförmige Erledigungen in Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften, sondern auch innere Verwaltungsakte (Weisungen) als Ausübung von Diensthoheit gewertet (vgl. VfSlg. 3436/1958, 3493/1959, 4737/1964, 5224/1966, 7244/1973, VwGH vom 8.6.1994, Zl. 94/12/0126 für Versetzungen, VwGH vom 24.11.1977, Zl. 2750/76 für Dienstzuteilungen). Es wurden aber nicht nur bescheidförmige Erledigungen in Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften, sondern auch innere Verwaltungsakte (Weisungen) als Ausübung von Diensthoheit gewertet vergleiche VfSlg. 3436/1958, 3493/1959, 4737/1964, 5224/1966, 7244/1973, VwGH vom 8.6.1994, Zl. 94/12/0126 für Versetzungen, VwGH vom 24.11.1977, Zl. 2750/76 für Dienstzuteilungen).
Zur Versetzung eines steirischen Landesbeamten nach §67 Dienstpragmatik führte der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 7244/1973 aus:
'... Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Versetzung eines pragmatischen Beamten auf einen anderen Dienstposten - sofern nicht eine besondere, anderslautende Dienstrechtsregelung besteht - eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit verbunden mit einem Dienstbefehl, also ein sogenannter innerer Verwaltungsakt, ist (vgl. zB. Erk. Slg. Nr. 3436/1958, 3493/1959, 4733/1964, 4737/1964, 5224/1966, 6450/1971). Eine Versetzung kann daher nur von den Organen verfügt werden, die zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber dem betreffenden Beamten zuständig sind (vgl. Erk. Slg. Nr. 5224/1966). ... Dienstvorgesetzter der beim Amt der Landesregierung beschäftigten Landesbeamten ist der Landeshauptmann und nicht die Landesregierung (vgl. Erk. Slg. Nr. 5296/1966 und 5297/1966). Nach §8 Abs5 litb V-ÜG 1920 sind dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auch die Bezirkshauptmannschaften unterstellt. Der Landeshauptmann ist also auch für die bei den Bezirkshauptmannschaften beschäftigten Landesbeamten Dienstvorgesetzter und zur Verfügung innerer Verwaltungsakte zuständig. '... Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Versetzung eines pragmatischen Beamten auf einen anderen Dienstposten - sofern nicht eine besondere, anderslautende Dienstrechtsregelung besteht - eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit verbunden mit einem Dienstbefehl, also ein sogenannter innerer Verwaltungsakt, ist vergleiche zB. Erk. Slg. Nr. 3436/1958, 3493/1959, 4733/1964, 4737/1964, 5224/1966, 6450/1971). Eine Versetzung kann daher nur von den Organen verfügt werden, die zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber dem betreffenden Beamten zuständig sind vergleiche Erk. Slg. Nr. 5224/1966). ... Dienstvorgesetzter der beim Amt der Landesregierung beschäftigten Landesbeamten ist der Landeshauptmann und nicht die Landesregierung vergleiche Erk. Slg. Nr. 5296/1966 und 5297/1966). Nach §8 Abs5 litb V-ÜG 1920 sind dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auch die Bezirkshauptmannschaften unterstellt. Der Landeshauptmann ist also auch für die bei den Bezirkshauptmannschaften beschäftigten Landesbeamten Dienstvorgesetzter und zur Verfügung innerer Verwaltungsakte zuständig.
Da die Versetzung des Beschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg zur Bezirkshauptmannschaft Judenburg, wie ausgeführt, einen innerdienstlichen Akt darstellt, war zu ihrer Verfügung nicht die steiermärkische Landesregierung, sondern der Landeshauptmann vonSteiermark zuständig.'
Ebenso betonte der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 3436/1958 und 3493/1959, daß der vom Magistratsdirektor verfügten Versetzung nach der Wiener Dienstordnung nicht '.... die Eigenschaft eines Bescheides iSd Art144 B-VG ...' zukomme. Es handle '... sich vielmehr um eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit, verbunden mit einem Dienstbefehl (sog. innerer Verwaltungsakt) ...'
In derselben Weise qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof eine Versetzung nach der Wiener Dienstordnung als 'Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses ... Einem solchen Verwaltungsakt kommt mangels einer derartigen Gestaltung dieser Rechtsverhältnisse nicht die Eigenschaft eines Bescheides zu. Es handelt sich vielmehr um eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit verbunden mit einem Dienstbefehl (sog. innerer Verwaltungsakt).'
Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.1977, Zl. 2750/76, fest, daß eine Dienstzuteilung nach §22 Abs3 Dienstpragmatik einen Dienstauftrag darstelle, der nicht mit Bescheid zu verfügen sei. Es sei '... richtig, daß das Recht der Dienstbehörde (des Dienstvorgesetzten), den unterstellten Beamten Dienstaufträge zu erteilen, Ausfluß der staatlichen Hoheitsgewalt, nämlich der Diensthoheit, ist.'
In diesem Sinn spricht etwa Traxler (Bemerkungen zu 'Stolzlechner, Zur Organisation der Bezirkshauptmannschaften', ZfV 1977, 271 ff) davon, daß dem Landeshauptmann im Rahmen des 'inneren Dienstes' eine 'gewisse Diensthoheit über die beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften tätigen Landesbeamten' zukomme.
Pernthaler (Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Verwaltungorganisation, 42) weist darauf hin, daß auch innerorganisatorische Akte und interne Verwaltungsakte des Landeshauptmannes im Hinblick auf diese Judikatur Ausübung von Diensthoheit darstellen (vgl. auch Pernthaler, Der Landesamtsdirektor als 'Leiter des inneren Dienstes', JBl 1982, 341, FN 34, wonach die Kompetenzen der Abteilungsvorstände des Amtes der Landesregierung auch Angelegenheiten der Diensthoheit in Unterordnung zu den Leitungsbefugnissen des Landesamtsdirektors als 'Leiter des inneren Dienstes' umfassen können). Auch Adamovich-Funk (aaO, 359 ff) sprechen in diesem Zusammenhang davon, daß die Ausübung der Dienstaufsicht durch den Landeshauptmann unter Mitwirkung des Landesamtsdirektors zur Diensthoheit zu zählen ist. Ebenso führt Pesendorfer (Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 42) aus, daß Teil der Diensthoheit die Dienstaufsicht sei, die hinsichtlich der Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann bzw. Landesamtsdirektor übertragen ist (Art106 B-VG, §1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, §8 Abs5 lita und b VÜG 1920 idF BGBl. Nr. 368/1925). Pernthaler (Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Verwaltungorganisation, 42) weist darauf hin, daß auch innerorganisatorische Akte und interne Verwaltungsakte des Landeshauptmannes im Hinblick auf diese Judikatur Ausübung von Diensthoheit darstellen vergleiche auch Pernthaler, Der Landesamtsdirektor als 'Leiter des inneren Dienstes', JBl 1982, 341, FN 34, wonach die Kompetenzen der Abteilungsvorstände des Amtes der Landesregierung auch Angelegenheiten der Diensthoheit in Unterordnung zu den Leitungsbefugnissen des Landesamtsdirektors als 'Leiter des inneren Dienstes' umfassen können). Auch Adamovich-Funk (aaO, 359 ff) sprechen in diesem Zusammenhang davon, daß die Ausübung der Dienstaufsicht durch den Landeshauptmann unter Mitwirkung des Landesamtsdirektors zur Diensthoheit zu zählen ist. Ebenso führt Pesendorfer (Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 42) aus, daß Teil der Diensthoheit die Dienstaufsicht sei, die hinsichtlich der Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann bzw. Landesamtsdirektor übertragen ist (Art106 B-VG, §1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,, §8 Abs5 lita und b VÜG 1920 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,).
Art19 B-VG führt hinsichtlich der obersten Organe der Länder lediglich 'die Mitglieder der Landesregierungen' an. 'Zwar zählt auch der Landeshauptmann dazu, doch meinen Art19 und 21 Abs3 B-VG im Verein mit Art101 B-VG das Kollegialorgan und nicht ein Mitglied der Landesregierung hinsichtlich originärer Zuständigkeiten, die mit der Mitgliedschaft in der Landesregierung in keinem Zusammenhang stehen.' (Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb, 42).
Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung sind nur dann als oberste Organe anzusehen, wenn der Landesverfassungsgesetzgeber im selbständigen Wirkungsbereich des Landes das monokratische System einführt (§3 Abs1 BVG Ämter der Landesregierung), und wenn sie im Rahmen des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes tätig werden. Wird der Landeshauptmann zum Träger der mittelbaren Bundesverwaltung ernannt (Art102 und 103 B-VG) oder ihm die Aufsicht über den Landesamtsdirektor im 'inneren Dienst' des Amtes der Landesregierung (Art106 B-VG) übertragen, so sind dem Landeshauptmann diese Zuständigkeiten nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Landesregierung in Ausübung der Landesverwaltung zuzuschreiben. Im Tätigkeitsbereich der mittelbaren Bundesverwaltung oder des 'inneren Dienstes' gilt der Landeshauptmann nicht als 'oberstes Organ' iSd Art19 Abs1 B-VG.
Trotzdem übt der Landeshauptmann bei der 'Organisation der personellen Mittel' im Amt der Landesregierung (Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb, 50ff) nach der eingangs zitierten Rechtsprechung 'Diensthoheit' aus. Anders formuliert bedeutet dies, daß Art21 Abs3 B-VG keine Behördenzuständigkeit zur Ausübung von Dienstgeberbefugnissen festlegen kann, weil der Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann und nicht als Mitglied der Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes nicht in Art21 Abs3 iVm 19 Abs1 B-VG genannt ist, aber nach der Judikatur trotzdem Diensthoheit ausübt. Würde man Art21 Abs3 B-VG als Zuständigkeitsnorm begreifen, welche allein der Landesregierung die Diensthoheit über die Landesbediensteten verleiht, würden die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, welche dem Landeshauptmann im Rahmen des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung Diensthoheit verleihen, im Widerspruch zu Art21 Abs3 B-VG stehen. Trotzdem übt der Landeshauptmann bei der 'Organisation der personellen Mittel' im Amt der Landesregierung (Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb, 50ff) nach der eingangs zitierten Rechtsprechung 'Diensthoheit' aus. Anders formuliert bedeutet dies, daß Art21 Abs3 B-VG keine Behördenzuständigkeit zur Ausübung von Dienstgeberbefugnissen festlegen kann, weil der Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann und nicht als Mitglied der Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes nicht in Art21 Abs3 in Verbindung mit 19 Abs1 B-VG genannt ist, aber nach der Judikatur trotzdem Diensthoheit ausübt. Würde man Art21 Abs3 B-VG als Zuständigkeitsnorm begreifen, welche allein der Landesregierung die Diensthoheit über die Landesbediensteten verleiht, würden die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, welche dem Landeshauptmann im Rahmen des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung Diensthoheit verleihen, im Widerspruch zu Art21 Abs3 B-VG stehen.
Dem Art21 Abs3 B-VG muß demnach ein anderer Sinn zukommen, als jener, der Landesregierung im Rahmen der Landesvollziehung die Ausübung aller Dienstgeberbefugnisse gegenüber Landesbediensteten zu übertragen.
Diese Rechtsanschauung wiederum muß nahtlos an das vom Verfassungsgerichtshof selbst in seinem Unterbrechungsbeschluß angeführte Erkenntnis VfSlg. 9287/1981 anknüpfen.
In diesem Erkenntnis vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, daß im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Art21 B-VG ('Renner-Mayr-Entwurf') und das damals vorherrschende Verständnis des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als wechselseitiges Vertragsverhältnis zwischen Gleichen unter dem Begriff 'Diensthoheit' nur die Weisungsgebundenheit der öffentlichen Bediensteten gegenüber den 'Volksbeauftragten' und die Ausübung der Dienstaufsicht über diese Bediensteten verstanden wurde.
'... Der Begriff der Diensthoheit hatte in der Zeit der Schaffung des B-VG einen anderen Inhalt als heute ...'
Zur Darlegung dieser Rechtsansicht gibt der Verfassungsgerichtshof die 'Erläuternden Bemerkungen' zum 'Renner-Mayr-Entwurf' wieder:
'Die Über- und Unterordnung des Volksbeauftragten zum beschäftigten Bediensteten bzw. des Bediensteten zu seinen untergebenen Bediensteten begründe das Verhältnis der Diensthoheit, gegen deren Überschreitung kein anderes Rechtsmittel als die Dienstbeschwerde und das Disziplinargericht gegeben sei. Der Bedienstete lebe in der Sphäre der Diensthoheit für den Staat. Die Diensthoheit wende sich aber vom Vorgesetzten zum Untergebenen. Das Dienstverhältnis sei nicht bloß zweiseitig (das sei das Verhältnis der Überordnung auch), sondern wechselseitig, es sei ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Gleichen, dessen ein Teil der Bedienstete, der andere Teil nicht etwa der Vorgesetzte, sondern der Staat selbst als juristische Person sei. Die Ansprüche daraus seien klagbar. In dieser Rechtssphäre verhandle der Bedienstete mit dem Staat (nicht mit dem Vorgesetzten als Person, dem er in der Sphäre der Diensthoheit persönlich unterstellt sei). ...'
Nach Ausführungen über die zur Zeit der Schaffung des B-VG noch nicht abgeschlossene Diskussion über das Wesen der Anstellung im Staatsdienst fährt der Verfassungsgerichtshof fort:
'... Erst später hat sich das Verständnis des öffentlichen Dienstrechtes und damit auch der Inhalt des Begriffes der Diensthoheit weiter iS der erstgenannten Auffassung entwickelt ...' (gemeint ist hier die Anstellung im Staatsdienst als Hoheitsakt).
Der Verfassungsgerichtshof führt dann die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen an, in welchen dieser 'veränderte' Begriff der Diensthoheit seinen Niederschlag gefunden hat:
* Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948 * Art14 Abs4 lita B-VG, idF BGBl. Nr. 215/1962* Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948, * Art14 Abs4 lita B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,
* Art118 Abs3 Z2 B-VG, idF BGBl. Nr. 205/1962* Art118 Abs3 Z2 B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,
Der Verfassungsgerichtshof weiter:
'... Wenn nun auch der Begriff der Diensthoheit seit dem Jahr 1962 vom Verfassungsgesetzgeber in den Kompetenzbestimmungen des B-VG mit einem anderen Inhalt verwendet wird als bei der erstmaligen Verwendung im Rahmen des Art21 B-VG in der Stammfassung, findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß damit dem zunächst auch formell unberührt gebliebenen Art21 Abs2 B-VG ein anderer Inhalt gegeben worden wäre. Dieser Inhalt bestand darin, die in dem dargelegten engeren Sinn verstandene Diensthoheit entsprechend der bundesstaatlichen Ordnung den obersten Organen des Bundes und der Länder - und später dem Präsidenten des Rechnungshofes - zuzuweisen, also eine Funktionsabgrenzung vorzunehmen. Aus diesem Inhalt des Art21 Abs2 B-VG konnte für die sonstige Gestaltung der - außerhalb des damaligen Begriffes der Diensthoheit gelegenen - Rechtsverhältnisse der Bediensteten durch den zuständigen Gesetzgeber, insbesondere für die Regelung der behördlichen Zuständigkeiten hiefür, nichts abgeleitet werden.
Es findet sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die formelle Neuerlassung des Art21 Abs2 als Abs3 im Rahmen der Neufassung des gesamten Art21 B-VG durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 am Inhalt dieser Bestimmung (der Wortlaut wurde beibehalten) etwas geändert hätte; in den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, 182 BlgNR XIII. GP, Bericht des Verfassungsausschusses, 1189 BlgNR XIII. GP; Sten. Prot. über die 111. Sitzung des NR am 9. und 10.7.1974) findet sich zu dieser Frage keine Aussage ...' Es findet sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die formelle Neuerlassung des Art21 Abs2 als Abs3 im Rahmen der Neufassung des gesamten Art21 B-VG durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 am Inhalt dieser Bestimmung (der Wortlaut wurde beibehalten) etwas geändert hätte; in den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, 182 BlgNR römisch dreizehn. GP, Bericht des Verfassungsausschusses, 1189 BlgNR römisch dreizehn. GP; Sten. Prot. über die 111. Sitzung des NR am 9. und 10.7.1974) findet sich zu dieser Frage keine Aussage ...'
'... Es gehen daher alle Argumente der Antragsteller von einer unrichtigen Voraussetzung aus, die sich auf die Annahme gründen, der Begriff der Diensthoheit in Art21 Abs2 (jetzt Abs3) B-VG entspreche dem Begriff, der sich erst später entwickelt hat und dann auch an anderen Stellen in die Bundesverfassung eingegangen ist ... Bildete nämlich - wie vorstehend ausgeführt - Art21 Abs2 B-VG keine verfassungsgesetzliche Schranke für die Übertragung von Zuständigkeiten bei Regelung der außerhalb des damaligen Begriffes der Diensthoheit liegenden Dienstrechtsverhältnisse, so können die damals tatsächlich getroffenen Zuständigkeitsregelungen keinen Maßstab für spätere Regelungen abgeben.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich aber auch, daß die Bestimmung des Art21 Abs2 (jetzt Abs3)
B-VG eine Funktionsabgrenzung bestimmter oberster Organe vornimmt und keine Organisationsnorm für den Bereich des Dienstrechtes als Recht der Regelung der Dienstverhältnisse bildete. ...'
Diesen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes ist klar zu entnehmen, daß Art21 Abs3 B-VG keine verfassungsrechtliche Schranke für die Übertragung von Dienstgeberbefugnissen, wie sie die Rechtsprechung zur Diensthoheit - allerdings in nicht auf Art21 Abs2 B-VG bezogenen Entscheidungen - herausgebildet hat, an andere Organe als die Landesregierung bildet (vgl. dazu VfSlg. 2617/1953 zum Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948, 2920/1955 zum Oberösterreichischen Gemeindesanitätsgesetz, LGBl. Nr. 27/1928, 3436/1958 zur Wiener Dienstordnung, 4737/1964 zur Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, 5366/1966 zum Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955 und zum Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/1953). Diesen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes ist klar zu entnehmen, daß Art21 Abs3 B-VG keine verfassungsrechtliche Schranke für die Übertragung von Dienstgeberbefugnissen, wie sie die Rechtsprechung zur Diensthoheit - allerdings in nicht auf Art21 Abs2 B-VG bezogenen Entscheidungen - herausgebildet hat, an andere Organe als die Landesregierung bildet vergleiche dazu VfSlg. 2617/1953 zum Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,, 2920/1955 zum Oberösterreichischen Gemeindesanitätsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1928,, 3436/1958 zur Wiener Dienstordnung, 4737/1964 zur Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, 5366/1966 zum Hochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955, und zum Hochschultaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1953,).
Art21 Abs3 B-VG ist lediglich als Funktionsabgrenzung bestimmter oberster Organe im Hinblick auf die Dienstaufsicht und internen Leitungsbefugnisse und nicht als Organisationsnorm für den Bereich des Dienstrechts als Recht der Regelung der Dienstverhältnisse zu verstehen."
Die Kärntner Landesregierung führt in ihrer Äußerung weiters aus, daß die Kompetenz zur Bestellung eines Landesbediensteten auf eine Leitungsfunktion bei den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und die Abberufung von dieser Leitungsfunktion niemals dem "Kernbereich des von der Landesregierung zu vollziehenden Dienstrechtes" zugezählt werden könne. Die Bestellung von Leitungsfunktionen sei seit jeher dem Landeshauptmann bzw. Landesamtsdirektor im Rahmen des "inneren Dienstes" nach Art106 B-VG vorbehalten.
Im Land Kärnten sei die Bestellung der Abteilungsvorstände des Amtes der Kärntner Landesregierung vor Erlassung des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, durch die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung (GeoA), LGBl. Nr. 81/1971, geregelt gewesen. Gemäß §6 Abs1 der GeoA sei der Landeshauptmann dazu berufen gewesen, auf Vorschlag des Landesamtsdirektors zu bestimmen, welcher Bedienstete eine Abteilung als Abteilungsvorstand zu führen hat. Diese Vorschrift sei mit LGBl. Nr. 135/1992 abgeändert worden. §6 Abs1 lege nunmehr fest, daß jede Abteilung des Amtes der Landesregierung von einem Abteilungsvorstand geführt werde. Aus den Motivenberichten zu dieser Änderung gehe hervor, daß mit der Erlassung des KOG die Bestellung von Abteilungsleitern "verrechtlicht" wurde. Durch diese Regelungen seien diese Angelegenheiten aus dem "inneren Dienst" herausgelöst worden; sie seien nunmehr von der Landesregierung zu vollziehen. Im Land Kärnten sei die Bestellung der Abteilungsvorstände des Amtes der Kärntner Landesregierung vor Erlassung des Objektivierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, durch die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung (GeoA), Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1971,, geregelt gewesen. Gemäß §6 Abs1 der GeoA sei der Landeshauptmann dazu berufen gewesen, auf Vorschlag des Landesamtsdirektors zu bestimmen, welcher Bedienstete eine Abteilung als Abteilungsvorstand zu führen hat. Diese Vorschrift sei mit Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 1992, abgeändert worden. §6 Abs1 lege nunmehr fest, daß jede Abteilung des Amtes der Landesregierung von einem Abteilungsvorstand geführt werde. Aus den Motivenberichten zu dieser Änderung gehe hervor, daß mit der Erlassung des KOG die Bestellung von Abteilungsleitern "verrechtlicht" wurde. Durch diese Regelungen seien diese Angelegenheiten aus dem "inneren Dienst" herausgelöst worden; sie seien nunmehr von der Landesregierung