TE Bvwg Beschluss 2021/3/26 L503 2186762-1

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Veröffentlicht am 26.03.2021
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Entscheidungsdatum

26.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L503 2186762-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Waldhof, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) vom 31.8.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Dieser Bescheid wurde hinterlegt (Beginn der Abholfrist laut Rückschein: 6.9.2017).

2. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.12.2017 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.8.2017.

3. Mit Bescheid vom 9.1.2018 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG ab.

4. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.2.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des BFA vom 9.1.2018.

5. Am 21.2.2018 legte das BFA den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid.

6. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.3.2021 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2186762-2 wurde die Beschwerde des BF gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des BFA vom 9.1.2018 gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Bescheid des BFA vom 31.8.2017, mit dem über den Antrag des BF auf internationalen Schutz (samt Rückkehrentscheidung) abgesprochen wurde, wurde ordnungsgemäß hinterlegt (Beginn der Abholfrist laut Rückschein: 6.9.2017).

1.2. Am 18.12.2017 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.8.2017.

1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2186762-2 wurde die Beschwerde des BF gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des BFA vom 9.1.2018 gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA.

2.2. Die Feststellungen zur ordnungsgemäßen Hinterlegung des Bescheids vom 31.8.2017 (Beginn der Abholfrist: 6.9.2017) ergeben sich unmittelbar aus dem Zustellnachweis und den diesbezüglichen, ausdrücklichen Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF, wonach der Bescheid dem BF am 6.9.2017 zugestellt worden sei. Allfällige Zustellmängel wurden im Übrigen nicht vorgebracht und ergeben sich auch in objektiver Hinsicht keine derartigen Anhaltspunkte.

2.3. Dass die gegenständliche Beschwerde (samt Wiedereinsetzungsantrag) am 18.12.2017 erhoben wurde, folgt unstrittig aus dem Akteninhalt.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage betreffend Wiedereinsetzung folgen aus ebendiesem.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus § 7 BFA-VG und § 6 BVwGG.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde vom 18.12.2017 gegen den Bescheid des BFA vom 31.08.2017.

3.2. Konkret: Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Wie bereits oben dargestellt, wurde der Bescheid des BFA vom 31.8.2017 ordnungsgemäß hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 6.9.2017). Eine Ortsabwesenheit oder sonstige Zustellmängel wurden nicht ins Treffen geführt; vielmehr begab sich der BF eigenen Angaben zufolge bereits am 11.9.2017 in die Kanzlei seines Rechtsvertreters, um diesen mit der Erhebung einer Beschwerde zu beauftragen. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit wurde der Bescheid des BFA vom 31.8.2017 am 6.9.2017 zugestellt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.8.2017 betrug in der hier anzuwendenden Fassung von § 16 Abs 1 BFA-VG (BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016) – da die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war – zwei Wochen, beginnend mit dem Tag der Zustellung.

Die Beschwerdefrist hatte folglich gemäß § 32 Abs 2 AVG mit Ablauf des 20.9.2017 geendet.

Die am 18.12.2017 eingebrachte Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2186762-2 abgewiesen, sodass auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist erfolgt ist.

Zusammengefasst wurde die Beschwerde verspätet eingebracht und erfolgte auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Beschwerdefrist sind bereits ihrem Wortlaut nach klar.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2186762.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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