TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/7 VGW-101/007/15871/2020, VGW-101/V/007/15873/2020, VGW-101/V/007/15875/20

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2021
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Entscheidungsdatum

07.04.2021

Index

41/03 Personenstandsrecht
20/02 Familienrecht
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

PStG §11
PStG §12
PStG §35 Abs6
EPG §43 Abs1 Z27
ABGB §144 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des Mag. A. B., der Mag. C. D. und der E. D. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Standesamt Wien – F.) vom 30.09.2020, Zl. …, mit welchem die Anträge 1) auf Eintragung des Erstantragstellers als Vater der am … 2020 in Wien geborenen Drittantragstellerin in das zentrale Personenstandsregister (ZPR) und 2) auf Eintragung des Familiennamens „B.“ als Familienname der Drittantragstellerin und 3) auf Ausstellung der Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldebestätigung mit diesen Daten, abgewiesen wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 31.03.2021 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG, §§ 144, 155 f und 177 ABGB sowie §§ 11, 12, 35 und 54 PStG und § 43 EPG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die beantragten Eintragungen zu erfolgen haben und die entsprechenden Urkunden auszustellen sind.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2020 wurden die Anträge 1) auf Eintragung des Erstantragstellers als Vater der am … 2020 in Wien geborenen Drittantragstellerin in das zentrale Personenstandsregister (ZPR) und 2) auf Eintragung des Familiennamens „B.“ als Familienname der Drittantragstellerin und 3) auf Ausstellung der Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldebestätigung mit diesen Daten gemäß § 11, § 12, § 35 Abs. 6 Personenstandsgesetz (PStG) iVm § 144 und § 155 ABGB abgewiesen.

Verfahrensgang

Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde.

Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt Behördenakt dem Verwaltungsgericht vor.

Das Verwaltungsgericht führte nach ordnungsgemäßer Ladung am 31.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Mag. A. B. und Mag. C. D. einvernommen wurden; die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Das Erkenntnis wurde sogleich verkündet.

Die belangte Behörde beantragte die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

Feststellungen

Mag. A. B. (geboren 1986) und Mag. C. D. (geboren 1981) leben in einer eingetragenen Partnerschaft (Partnerschaftsurkunde über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft am 05.04.2019). Beide sind österreichische Staatsbürger. Am … 2020 – d.h. während der aufrechten eingetragenen Partnerschaft – wurde E. D. geboren. Mag. A. B. und Mag. C. D. sind die Eltern von E. D.. E. D. ist das gemeinsame Kind der eingetragenen Partner.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführer machten in der Verhandlung glaubwürdige Angaben. Im Akt befinden sich echte und richtige Unterlagen (insbesondere die Partnerschaftsurkunde). Im Beschwerdefall ist der Sachverhalt unstrittig; es stellten sich lediglich Rechtsfragen.

Rechtliche Beurteilung

§ 43 Abs. 1 EPG lautet:

„Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:

27. die jeweiligen, die gemeinsamen Kinder betreffenden ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Voraussetzungen und Folgen der Auflösung oder Scheidung der Ehe regeln.“

Das ABGB lautet auszugsweise:

„§ 144.

(1) Vater des Kindes ist der Mann,

1.

der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

2.

der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3.

dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

[…]

Name

§ 155.

(1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.

(3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

§ 156.

(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.“

§ 145 ABGB normiert das Vaterschaftsanerkenntnis und § 177 ABGB regelt die Obsorge:

„Obsorge der Eltern

§ 177.

(1) Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.

(2) Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Eltern können weiters dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.

(4) Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Außerdem muss der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, vorbehaltlich des § 158 Abs. 2, mit der gesamten Obsorge betraut sein. Im Fall des Abs. 3 kann die Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.“

Das PStG lautet auszugsweise:

„§ 2.

(1) Personenstandsdaten einer Person sind:

1.

allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);

2.

besondere Personenstandsdaten sowie

3.

sonstige Personenstandsdaten.

(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:

1.

Namen;

2.

Tag und Ort der Geburt;

3.

Geschlecht;

4.

Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);

5.

akademische Grade und Standesbezeichnungen;

6.

Tag und Ort des Todes;

7.

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);

8.

Staatsangehörigkeit.

(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:

1.

allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;

2.

Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.“

Inhalt der Eintragung – Geburt

§ 11.

(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:

1.

der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;

2.

die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

3.

Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie

4.

die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.

(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.

(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis von den Betroffenen von sich aus bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

(5) Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

Anmeldung durch die Personenstandsbehörde

§ 12.

(1) Anstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß § 10 unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – § 16 MeldeG) zu übermitteln. § 3 Abs. 4 sowie § 4a MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.

(2) Darüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß § 10 unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. § 3 Abs. 2 dritter und letzter Satz MeldeG gilt.“

Die Beschwerde ist berechtigt:

Sinngemäß anwenden bedeutet, dass die für einen Sachverhalt normierten Regeln für einen anderen Sachverhalt unter Weg- oder Hinzudenken der einzelfallbezogenen Besonderheiten anzuwenden sind. Gibt es aber eine explizite Bestimmung für den einen (Detail-)Bereich, kann nicht eine anderslautende Bestimmung aus einem anderen Bereich diese Bestimmung verdrängen. Dann, aber eben nur dann, kommt eine sinngemäße Anwendung nicht in Betracht.

Sinngemäße Anwendung bedeutet, dass der Gesetzgeber quasi eine analoge Heranziehung anderer Bestimmungen möchte. Ein Lückenschluss im Wege einer Analogie liegt dabei aber gerade nicht vor, weil es eben eine explizite Anordnung der sinngemäßen Behandlung gibt (insofern liegt keine Lücke vor; zur Unterscheidung von Lückenschluss per Analogie und sinngemäßer Anwendung VwSlg 8963 F/2014; VwGH 27.01.2009, 2005/11/0138; VwSlg 16.510 A/1931).

Es gibt keine Bestimmung, die explizit anordnen würde, dass im Fall einer eingetragenen Partnerschaft ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben werden müsste. Es gibt auch keine Bestimmung, die explizit anordnen würde, dass ein gemeinsames Kind aus einer eingetragenen Partnerschaft wie ein uneheliches Kind zu behandeln wäre.

§ 144 Abs. 1 Z 1 ABGB spricht von verheirateten Elternteilen. Diese Bestimmung kann ohne weiteres sinngemäß auf eingetragene Partner übertragen werden.
Eine entgegenstehende Bestimmung existiert nicht. Auch namens- und obsorgerechtlich sind Sonderbestimmungen für eingetragene Partner nicht normiert.

Aus § 43 Abs. 1 Z 27 EPG ergibt sich, dass die eingetragenen Partner im gegenständlichen Zusammenhang wie Eheleute zu behandeln sind. Vorgaben, die für uneheliche Kinder gelten würden, sind gegenständlich nicht anzuwenden.

Es kommen somit für die gegenständlichen Anträge die §§ 144, 155 f und 177 ABGB in der Form zur Anwendung, dass die Antragsteller wie ein verheiratetes Paar mit ehelichem Kind, das zwei ex lege obsorgeberechtigte Elternteile hat, zu behandeln sind. Ein förmliches Vaterschaftsanerkenntnis (§ 144 Abs. 1 Z 2 und § 145 ABGB) ist im Beschwerdefall nicht erforderlich. Auch § 177 Abs. 1 Z 1 ABGB kann gegenständlich (sinngemäß) für das gemeinsame Kind der verpartnerten Elternteile angewendet werden. Damit ist auch aus § 155 f ABGB eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Familiennamen für den Beschwerdefall eröffnet.

Keinesfalls sind gegenständlich die für uneheliche Kinder normierten Vorgaben maßgeblich. Würde man die zitierten Bestimmungen des ABGB so lesen und anwenden, dass sie ausschließlich für eheliche Kinder gelten würden, würde § 43 Abs. 1 Z 27 EPG keinerlei Anwendungsbereich haben. Diese Bestimmung zielt aber gerade auf eine Gleichbehandlung von gemeinsamen Kindern eingetragener Partner ab (ErläutRV 2403 BlgNR XXIV. GP, 6). Gerade dadurch, dass die eingetragene Partnerschaft im Beschwerdefall eine heterosexuelle Lebensgemeinschaft ist, stellen sich Fragen der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften nicht; somit ist auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 04.12.2017, G258/2017 u.a. (= VfSlg 20.225/2017), kein Hindernis für einen Beschwerde-erfolg abzuleiten.

Freilich ist die Gleichstellung durch § 43 Abs. 1 Z 27 EPG ausreichend (d.h. im Ergebnis, materiell wird das gemeinsame Kind der eingetragenen Partner wie ein Kind von Eheleuten behandelt). Es ist nicht geboten, eine formelle Gleichbehandlung in dem Sinn zu verankern, dass in sämtlichen Rechtsvorschriften, die auf die Ehe, eheliche Kinder oder ähnliche Sachverhalte bzw. Tatbestandsmerkmale abstellen, explizit auch die eingetragene Partnerschaft im Gesetzeswortlaut verankert wird. Eine (umfassende) Gleichstellungsklausel, die eine sinngemäße Anwendung von Normen anordnet, reicht aus.

Die Anträge vom 03.07.2020 waren berechtigt. Es ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass gemäß §§ 11, 12 und § 35 Abs. 6, § 54 Abs. 1 PStG ein Anspruch auf die begehrten Eintragungen und auf Ausstellung der beantragten Urkunden besteht.

Die belangte Behörde hat nun die beantragten Eintragungen vorzunehmen und die Urkunden mit den entsprechenden Eintragungen auszufolgen.

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer vergleichbaren (Beschwerde-)Konstellation fehlt. Aufgrund der dargestellten Erwägungen scheint die Rechtslage allerdings bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes klar zu sein.

Schlagworte

Personenstandsregister; Familienname; Eintragung; Geburtsurkunde; Ausstellung; Staatsbürgerschaftsnachweis; Meldebestätigung; eingetragene Partnerschaft; Kind; Ehelichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.007.15871.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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