TE Bvwg Beschluss 2021/1/19 W234 2176934-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.01.2021

Norm

AMD-G §2 Z3
AMD-G §2 Z4
B-VG Art133 Abs4
KOG §36
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2
ZPO §63 Abs1

Spruch


W234 2176934-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerin und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe von XXXX , geb. XXXX , beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 04.10.2017, XXXX , wurde festgestellt, dass es sich beim YouTube-Kanal „ XXXX “ sowie beim Facebook-Kanal „ XXXX “ jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handle (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde festgestellt, dass es sich beim Blog „ XXXX “ um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handle (Spruchpunkt 2.).

2. Gegen die Feststellungen, dass es sich beim YouTube-Kanal „ XXXX “ sowie beim Facebook-Kanal „ XXXX “ jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt, erhob XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) mit Schriftsatz vom 06.11.2017 Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 14.11.2017 (eingelangt am 17.11.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Schriftsatz vom 05.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung und schloss dem Antrag ein Vermögensbekenntnis an.

5. Mit Schreiben vom 07.01.2021 (Fax) bzw. 08.01.2021 (E-Mail) nahm der Beschwerdeführer Stellung zu seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Demnach habe er dem zu Beginn des Beschwerdeverfahrens beauftragten Anwalt, der den Beschwerdeschriftsatz erstellte, aus Kosten- und Vertrauensgründen das Mandat aufgekündigt. Seine Rechtsschutzversicherung übernehme die Kosten des gegenständlichen Verfahrens nicht, weil es sich um eine medienrechtliche Angelegenheit handle.

Zudem rechne er – je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens – mit möglichen Nachzahlungen an die Wirtschaftskammer und an das Finanzamt. Demnach seien unter Umständen Kammerbeiträge rückwirkend bis zum Jahr 2017 nachzuzahlen. Um die Höhe der Kammerumlage zu bemessen, würde das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers auf ca. € 30.000 geschätzt werden. Um diese Schätzung zu widerlegen, sei die Beiziehung eines Steuerberaters notwendig, um die entsprechenden Jahresabschlüsse ab 2017 zu erstellen. Die Kosten für den Steuerberater würden dabei bei mindestens € 2.000 liegen. Die genannten Jahresabschlüsse seien auch vom Finanzamt verlangt worden, um die Schätzung durch die Behörde zu widerlegen. Zudem rechne der Beschwerdeführer im Falle der Abweisung seiner Beschwerde auch mit Forderungen bei der gewerblichen Sozialversicherung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 05.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalt (insb für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht), der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, der Befreiung von den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, der Befreiung von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, der Befreiung von notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, sowie der Befreiung von der Tragung der Reisekosten (der Anreise zur mündlichen Verhandlung).

Der Beschwerdeführer verfügt über kein monatliches Einkommen und ist nicht unterhaltspflichtig. Er wohnt bei seiner Mutter und Großmutter im gemeinsamen Haushalt und zahlt dafür kein Entgelt. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit ein Vermögen iHv ca. € 12.500 in Form von Kryptowährungen (Bitcoin, Bitcoin Cash, Bitcoin SV und Ethereum) sowie eine Prämienpensionsversicherung („staatlich geförderte Zukunftsvorsorge“) mit einer Versicherungssumme iHv ca. € 34.000.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2021 inklusive dem beigefügten Vermögensbekenntnis und sowie den angefügten Bankbelegen (OZ 10 und 13).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Rechtsachen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor (ähnlich VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).

Zu A)

3.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, lautet auszugsweise:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 148/2020, lautet auszugsweise:

„Verfahrenshilfe

§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

[…]“

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe kumulativ vorliegen. Selbst wenn man daher annimmt, dass in diesem Fall die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus Gründen des Art. 6 EMRK sowie Art. 47 GRC geboten ist, so käme sie dem Beschwerdeführer nur dann zu, wenn dieser nicht in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041).

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO, auf den durch § 8a Abs. 2 VwGVG verwiesen wird, ist als notwendiger Unterhalt jener anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur der ordentlichen Gerichte ist auf § 8a VwGVG übertragbar (vgl. wiederum VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041).

Fließen einer Partei neben ihrem Erwerbseinkommen noch Erträgnisse aus Vermögenswerten zu, so sind diese zu berücksichtigen. Aber auch die Vermögenssubstanz muss die Partei regelmäßig angreifen, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar erscheint. Die Auflösung geringfügiger bzw. angemessener Rücklagen wird jedoch nicht verlangt (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 4 [Stand 1.9.2014, rdb.at] sowie die darin zitierte Judikatur). Eine Verpflichtung zur Verwertung besteht dann, wenn sich das Vermögen leicht verwerten lässt und die Verwertung oder Belastung nach den besonderen Verhältnissen auch zumutbar ist (OLG Wien 14.6.1993, 15 R 97/93, EFSlg. 72.885). Auch Lebensversicherungen müssen trotz des mit dem Rückkauf verbundenen Verlustes zumindest teilweise für die Bestreitung der Verfahrenskosten aufgelöst werden (in diesem Sinne LG Innsbruck 29.7.2010, 4 R 205/10s, EFSlg 128.414 zu einer Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme iHv ca. € 56.000 und einem Rückkaufswert iHv rund € 33.500). Ersparnisse in der Höhe von € 6500 sowie rund € 7200 wurden in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte als nicht mehr geringfügig angesehen (vgl. LGZ Graz 9.11.2009, 1 R 340/09s, EFSlg. 124.777 sowie LGZ Wien 10.1.2012, 48 R 338/11b, EFSlg. 136.088).

3.3. Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer zwar über kein laufendes Einkommen, allerdings unter anderem über ein Vermögen in Höhe von rund € 12.500 in Form von Kryptowährungen. Insb in Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer bei Familienangehörigen wohnt und dafür kein Entgelt leisten muss sowie dass er nicht unterhaltspflichtig ist, erscheint der genannte Betrag als nicht geringfügig. Zudem geht aus der oben zitierten Judikatur der ordentlichen Gerichte hervor, dass bereits Ersparnisse in nur halber Höhe als nicht geringfügig anzusehen sind und auch Lebensversicherungen zumindest teilweise zur Tragung von Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln heranzuziehen sind. Geht man zudem von einem durchschnittlichen Verfahrensablauf aus, ist mangels besonderer Umstände (mehrtägige Verhandlung, etc.) im vorliegenden Fall nicht mit derart hohen Kosten für die anwaltliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu rechnen, dass diese zu einer substanziellen Schmälerung des Vermögens des Beschwerdeführers und somit zur Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes führen könnte. Auch sonst sind keine drohenden Kosten maßgeblicher Höhe (etwa für Barauslagen, Amtshandlungen außerhalb der Gerichtsräumlichkeiten, Sachverständige usw.) zu erwarten.

Darüber hinaus erscheint die Verwertung des Vermögens des Beschwerdeführers gegenständlich nicht unzumutbar. Kryptowährungen sind jederzeit veräußerbar. Ihr Verkauf ist zudem nicht mit unvertretbarem Aufwand verbunden. Nach der Judikatur der ordentlichen Gerichte wäre zudem die zumindest teilweise Heranziehung der Lebensversicherung zumutbar, sofern das Vermögen in Form der Kryptowährungen nicht ausreichend sein sollte, was angesichts der Höhe ihres Wertes ohnedies nicht zu erwarten ist.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten potenziellen Nachzahlungen im Falle einer Abweisung seiner Beschwerde an ua Wirtschaftskammer, Sozialversicherung und Finanzbehörden ist zu festzuhalten, dass „für ungewisse, in der Zukunft möglicherweise entstehende Kosten […] Verfahrenshilfe nicht im Vorhinein gleichsam pauschal bewilligt“ werden kann (LGZ Wien 23.5.1991, 47 R 193/91, EFSlg 66.949). Ferner behauptet der Beschwerdeführer letztlich, ihm würden – bei Abweisung der Beschwerde – durch die Wirtschaftskammer und die Finanzbehörden Zahlungsverpflichtungen auf Grund von zu hoch angesetzten Einkommensschätzungen auferlegt werden, die er nur durch die kostenintensive Beiziehung eines Steuerberaters (insb zur Erstellung von Jahresabschlüssen) würde entkräften können; dies würde insgesamt hohe Folgekosten im Falle einer Abweisung seiner Beschwerde nach sich ziehen, weswegen ihm mit Blick auf diese künftig drohenden finanziellen Belastungen Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Weswegen aber allfällige Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers auf Grund zu hoher Schätzungen bemessen werden sollten, die zudem nur durch Beiziehung eines Steuerberaters entkräftet werden könnten, vermag der Beschwerdeführer letztlich nicht nachvollziehbar darzulegen. Zudem hat der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vor der belangten Behörde wie in der Beschwerdeschrift angegeben, aus seinem YouTube-Kanal „ XXXX “ und seinem Facebook-Kanal „ XXXX “ – wie auch aus seinem hier nicht verfahrensgegenständlichen online-Forum -, lediglich geringfügige Erträgnisse bzw. sogar Verluste zu erzielen, sodass diesen Angaben zufolge keine Pflicht zur Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu erwarten ist.

Aus diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Bestreitung der vom Antrag erfassten Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes im Sinne des § 8a Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 ZPO möglich ist. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist deswegen abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

audiovisueller Mediendienst Geringfügigkeitsgrenze Kumulierung notwendiger Unterhalt Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Vermögensverhältnisse Voraussetzungen Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2176934.2.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten