TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/12 W254 2235557-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §51 Abs2 Z16
UG §60
UG §63
UG §64

Spruch


W 254 2235557-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Veap ELMAZI, LL.M., gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 22.07.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2018 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium XXXX an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU). Dem Antrag wurden unter anderem folgende Dokumente beigelegt: West African Senior School Certificate June 2012, Confirmation of Result and Eligibility for Admission to a Higher Institution in respect of XXXX (Federal Ministry of Education) und JAMB (Joint Admissions and Matricualtion Board) Testergebnis-Hochschulaufnahmeprüfung für nigerianische Hochschulen. Die Dokumente weisen Beglaubigungen des nigerianischen Außenministeriums und der Österreichischen Botschaft Abuja auf, mit welchen die Echtheit der Unterschriften auf den Dokumenten bestätigt wird.

Am 06.03.2020 wurde ein Interview mit dem Beschwerdeführer auf Englisch anhand eines seitens der JKU erstellten Fragebogens in der Österreichischen Botschaft Abuja geführt.

Am 22.07.2020 erließ der Vizerektor für Lehre und Studien den verfahrensgegenständlichen Bescheid, in welchem der Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium XXXX abgewiesen wurde. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass die Richtigkeit der Bescheinigung der allgemeinen Universitätsreife durch die vorgelegten Zeugnisse nicht gegeben sei. Die Überprüfung der Kenntnisse des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd in der Lage gewesen sei, Fragen auf dem Niveau des Ausbildungsstandes der 5. bis 7. Schulstufe nach österreichischem Recht zu beantworten. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten über die er gemäß den vorgelegten Zeugnissen eigentlich verfügen müsste. Schon aus diesem Grund sei ein Gleichwertigkeitsvergleich nicht möglich. In einer Alternativbegründung wurde ausgeführt, dass § 64 Abs. 2 UG nicht unterstellt werden könne, dass jeglicher Ausbildungsstand, den ein ausländisches Zeugnis bescheinigt, ausreiche, um seinen Inhaber durch die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen an das österreichische Reifeprüfungsniveau heranzuführen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.08.2020 rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sein Antrag auf Zulassung zum Studium abgewiesen worden sei, obwohl er über sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium erfülle. Weshalb die Gleichwertigkeit der Zeugnisse mit österreichischen Zeugnissen durch die JKU verneint werde, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Der JKU sei Willkür anzulasten. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld nachgefragt, ob er sich auf das Interview am 06.03.2020 vorbereiten könne, was verneint worden sei. Er habe auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Zweifel an seinem - durch die vorgelegten Zeugnisse bescheinigten - Ausbildungsstand eingeräumt bekommen. Darüber hinaus läge Aktenwidrigkeit vor, da im Bescheid festgehalten werde, dass der BF das Studium Mechatronik anstrebe, er aber einen Antrag für das Studium XXXX gestellt habe. Die Begründung des Bescheides entspräche auch weder den gesetzlichen Anforderungen noch der Judikatur des VwGH oder des VfGH. Die JKU begründe nicht ausreichend, weshalb Zweifel daran bestünden, dass der Beschwerdeführer nicht über den in den von ihm vorgelegten Zeugnissen bescheinigten Ausbildungsstand verfüge. Die Zeugnisse seien viele Jahre alt und bestätigten lediglich, dass der Beschwerdeführer zum Stichtag der Zeugnisausstellung über den darin angeführten Ausbildungsstand verfügte. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, sich auf das Interview vorzubereiten und er sei über 600km gereist und völlig müde und aufgeregt gewesen. Die JKU habe das Recht auf Parteiengehör und das Überraschungsverbot verletzt, da sie dem Beschwerdeführer niemals mitgeteilt habe, dass sie Zweifel an der allgemeinen Universitätsreife habe und hätte sie spätestens nach dem Interview mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Zuge des Parteiengehörs den Beschwerdeführer informieren müssen. Auch die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sei unterlassen worden. Das Ermittlungsverfahren sei in mehrfacher Hinsicht grob mangelhaft geführt worden und sei mit wesentlichen Verfahrensmangeln behaftet.

Am 08.09.2020 gab der Senat dem Vizerektor zur Kenntnis, dass der Senat kein Gutachten abgeben werde.

Am 30.09.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2018 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium XXXX an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU). Es bestanden Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden.

Die Überprüfung der Kenntnisse des Beschwerdeführers am 06.03.2020 ergab, dass er nicht in der Lage war, Fragen auf Niveau des Ausbildungsstandes der 5. bis 7. Schulstufe zu beantworten.

Der Beschwerdeführer konnte die allgemeine Universitätsreife nicht nachweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Anträgen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den Fragen aus dem Interview samt dokumentierten Antworten, dem Bescheid und der Beschwerde.

Die Feststellung insbesondere zum Ausbildungsstand ergeben sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt und den dokumentierten Antworten zu den Interviewfragen der JKU, die bereits zur Begründung des Bescheides herangezogen wurden. Obwohl laut vorgelegten Zeugnis der Beschwerdeführer Mathematik mit B3 (good) abgeschlossen hat, kann er Kilometer nicht in Meter umrechnen und Millimeter nicht in Zentimeter. Er kann außerdem keinen Kreis mit Radius und Durchmesser zeichnen und Gleichungen nicht lösen. Ebenso ist er nicht imstande anzugeben, wieviel 5% von 150 € sind. Er kann auch Primzahlen nicht fehlerfrei identifizieren. Von den 12 Fragen, die ihm zur Mathematik gestellt wurden, konnte er nur zwei Fragen vollständig lösen. Bei den Fragen zur Landessprache kann er keine drei Dichter aus seinem Heimatland nennen und nur einen Buchtitel, den er im Rahmen seiner Sekundarschulbildung gelesen hat (gefragt waren 6 Buchtitel). Zum Fragenblock Geschichte und Politik kann er von 19 aufgezählten Namen berühmter Persönlichkeiten nur zwei vage einordnen (vgl. Frage 6a). Er kann keine näheren Angaben zur Staats- und Regierungsform Nigerias machen, kennt nicht alle Länder, die an Nigeria angrenzen (in der Aufzählung fehlt Niger), kann nur zwei von den gefragten 5 Flüssen Nigerias aufzählen und kann keinen einzigen Berg in Nigeria nennen. Die Fragen zu Naturwissenschaften kann er entweder überhaupt nicht oder nur ansatzweise erklären (vgl. Fragenblock 8), obwohl er laut Schulzeugnis „Agricultural Science“, „Biology“ „Chemistry“ und „Physics“ abgeschlossen hat. Bei der Einsicht in die Antworten ist mehrmals vom BF notiert „Can’t solve this“ „can’t answer“ „no idea“ oder „can‘t remember“.

Aus der Einsicht in diese Interview-Unterlagen, die auch der Entscheidung der JKU zu Grunde lagen, ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Fragen, die dem Wissensniveau der 5. bis 7. Schulstufe entsprechen, zufriedenstellend zu beantworten. Der BF ist dem auch nicht substantiiert entgegen getreten. Er bringt dazu lediglich vor, dass er sich nicht auf das Interview vorbereiten konnte und dass er müde und aufgeregt gewesen sei. Zur mangelnden Vorbereitungsmöglichkeit ist auszuführen, dass er mit E-Mail vom 27.02.2020 der Österreichischen Botschaft in Abuja darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein Interview bezüglich seines Antrags auf Studienzulassung an einer österreichischen Universität handelt. Vor allem aber hat es sich ohnehin um Fragen gehandelt, die den bereits vorhandenen Wissenstand überprüfen sollten. Dieses Wissen müsste bei einer Person, die die Universitätsreife erlangt hat, bereits vorliegen und sollte eine Vorbereitung dazu nicht nötig sein. Wie bereits die JKU im Bescheid begründet hat, weist der Ausbildungsstand des BF eine signifikante Diskrepanz zu jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf, über die der BF nach den von ihm vorgelegten Zeugnissen eigentlich verfügen müsste. Dass der BF nur zum Stichtag der Zeugnisausstellung bescheinigten Zeugnisstand verfügte und dass man in der Zwischenzeit viele Sachen vergessen kann, erklärt jedenfalls nicht, weshalb der BF so gut wie keine der Fragen aus unterschiedlichen Themenbereichen, die einem Ausbildungsniveau der 5. Bis 7. Schulstufe entsprechen, befriedigend beantworten konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Zu den rechtlichen Grundlagen:

Gemäß der Legaldefinition gemäß § 51 Abs. 2 Z 16 UG ist die allgemeine Universitätsreife jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.

Zulassung zum Studium:

§ 60 (1) UG Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

[…]

(3a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1. die allgemeine Universitätsreife,

[…]

Allgemeine Universitätsreife

§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1.       ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,

2.       ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;

3.       ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

[…]

3.2.    Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf:

3.2.1.  Aus den Rechtsgrundlagen betreffend die Zulassung zum Studium ergibt sich, dass bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, das Rektorat eine Überprüfung der Kenntnisse vornehmen (lassen) kann. Aus der Überprüfung der Kenntnisse des BF ergibt sich, dass er nicht über den vorgegebenen Ausbildungsstand verfügt und die vorgelegten Unterlagen daher inhaltlich nicht richtig sind. Der BF konnte daher die Universitätsreife nicht nachweisen, weshalb die JKU zu Recht den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium XXXX abgewiesen hat.

3.2.2.  Zur Verletzung des Parteiengehörs:

Parteien haben ein subjektives Recht darauf, Gelegenheit zu erhalten, um ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und alles vorzubringen, was diesen unterstützt. Die Behörde darf zur Begründung ihres Bescheides nur solche Tatsachen und Beweismittel heranziehen, welche der Partei zuvor zur Stellungnahme vorgehalten wurden (Überraschungsverbot, vgl. VwGH 23.02.1993, 91/08/0142). Die Verletzung dieses Parteiengehörs bildet einen Verfahrensfehler, der jedoch idR im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann, wenn die Partei dort die Möglichkeit hat, entsprechend Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch als saniert anzusehen, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, E 47 und 48 zu § 37 AVG auf S 337; VwGH vom 30.06.1994, Zl. 93/09/0333).

Aus dem Bescheid ergibt sich klar, dass die dokumentierten Antworten des Beschwerdeführers belegen, dass dieser nicht in der Lage war, Fragen auf dem Niveau des Ausbildungsstandes der 5. bis 7. Schulstufe zu beantworten. In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zwar die Verletzung des Parteiengehörs, bringt jedoch nicht substantiiert vor, weshalb dieses Ermittlungsergebnis nicht zu Recht erfolgt wäre. Der BF hatte in der Beschwerde die Möglichkeit zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, weshalb die Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen ist.

3.2.3.  Zum übrigen Vorbringen:

Die monierten Ausführungen zum Gleichheitssatz betreffen lediglich die Alternativbegründung des Bescheides, die für die abweisende Entscheidung nicht erforderlich sind. Lediglich vollständigkeitshalber ist jedoch auszuführen, dass bedingt durch die Ausgestaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes als Staatsbürgerrecht es ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht möglich ist, sich auf Art. 7 B-VG bzw Art. 2 StGG zu berufen. Zu beachten ist freilich, dass die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unabhängig davon zu erfolgen hat, ob ein ausländischer Beschwerdeführer das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz in Anspruch nehmen kann (vgl. VfSlg 9758/1983; 11.282/1987; 14.008/1995; Bezemek, Gleichheitssatz in: Heißl, Handbuch Menschenrechte, 228 [234 Fn 35]).

Zum Vorbringen der Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge Aktenwidrigkeit, da die Behörde im Bescheid auf Seite 5 angibt, dass der BF das Bachelorstudium Mechatronik anstrebt, ist auszuführen, dass es sich hier offensichtlich um ein Versehen handelt. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass derselbe Rechtsvertreter auch einen nigerianischen Staatsbürger vertritt, der die Zulassung zum Studium der Mechatronik in Österreich an der Johannes Kepler Universität Linz anstrebt. Da aber an zahlreichen anderen Stellen im Bescheid auf das Bachelorstudium XXXX abgestellt wird und vor allem auch im Spruch des Bescheides angeführt wird, ist kein Anhaltspunkt vorhanden, der auf eine Aktenwidrigkeit über ein Versehen hinaus schließen ließe und ist daher dieser Fehler in der Begründung unbeachtlich. Offensichtliche Schreibfehler begründen keine Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH vom 16.09.1968, Zl. 0942/68).

Auf das übrige Vorbringen in der Beschwerde war mangels Relevanz nicht einzugehen. Insbesondere war nicht zu ersehen, dass die JKU in ihrem Bescheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. So führt sie wie bereits im Verfahrensgang geschildert, begründend zusammengefasst aus, wie die Zweifel am Ausbildungsstand des BF entstanden seien und durch das Interview am 06.03.2020 bestätigt worden seien. Dass daher die Richtigkeit des ausländischen Zeugnisses zu verneinen sei, weshalb ein Gleichwertigkeitsvergleich mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis von vornherein ausgeschlossen sei und der Antrag auf Zulassung zum angestrebten Universitätsstudium daher abgewiesen wurde.

Es ist dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde daher insgesamt nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.3.    Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0137). Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife Gleichheitsgrundsatz Gleichwertigkeit Kenntniskontrolle Parteiengehör Studienzulassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2235557.1.00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten