TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/15 W178 2235952-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2021
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Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W178 2235952-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 25.08.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.08.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.000,- verpflichtet sei.

Begründend wird ausgeführt, dass XXXX , (im Folgenden: Herr T.) am 30.06.2020 durch die Organe der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse betreten worden sei und seine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher ihrer Verpflichtung zur Erstattung der Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht nachgekommen. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,- zusammen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab an, dass Herr T. am 30.06.2020 definitiv angemeldet gewesen sei. Ihre Auftraggeber würden keine Arbeiter ohne vorgelegte Anmeldung zum Arbeiten lassen. Die Beschwerdeführerin habe Herrn T. angemeldet und dem Polier die Anmeldung vorgelegt. Der Bescheid und der Beitragszuschlag seien daher nicht gerecht.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass Herr T. am 30.06.2020 um 09:04 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse im Auftrag der Beschwerdeführerin bei Eisenbiegearbeiten angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Der Beschwerdeführerin seien im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten bereits mehrere Beitragszuschläge vorgeschrieben worden. Herr T. sei täglich 9 Stunden für die Beschwerdeführerin tätig. Als Entlohnung sei ein Stundenlohn von EUR 14,37 vereinbart worden. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung für Herrn T. sei am 30.06.2020 um 09:16 Uhr mittels ELDA übermittelt worden. Die Dienstnehmereigenschaft könne aufgrund der nachträglich erstatteten Sozialversicherungsmeldung als unstrittig angesehen werden, zudem sei von einer Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort und mangels Vertretungsrecht von einer persönlichen Arbeitsleistungspflicht auszugehen. Es liege damit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, sowie Entgeltlichkeit vor. Die Beschwerdeführerin wäre damit als Dienstgeberin gemäß § 33 ASVG verpflichtet gewesen, Herrn T. vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei daher aufgrund der durch die Beschwerdeführerin unterlassenen Meldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt zu Recht erfolgt. Da es sich um einen wiederholten Meldeverstoß handle, lägen keinesfalls unbedeutende Folgen vor und die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.

4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie kein ergänzendes Vorbringen erstattete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr T. wurde am 30.06.2020 um 09:04 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Eisenbiegearbeiten im Auftrag der Beschwerdeführerin angetroffen. Zum Zeitpunkt der Betretung lag für Herrn T. keine Meldung zur Sozialversicherung vor. Diese wurde erst um 09:16 Uhr mittels ELDA erstattet.

Der Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 2019 und 2020 bereits mehrere Beitragszuschläge aufgrund von Meldeverstößen vorgeschrieben. Diesbezüglich sind beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Beschwerdeverfahren anhängig.

Betreffend die Betretung von zwei Dienstnehmern der Beschwerdeführerin am 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.06.2020 ein Beitragszuschlag von EUR 1.400,- vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2020, W156 2234400-1, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. Insbesondere wurde nicht bestritten, dass zwischen Herrn T. und der Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis vorlag. Die nachträgliche Meldung zur Sozialversicherung bestätigt vielmehr, dass auch die Beschwerdeführerin von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis ausgegangen ist.

Betreffend das Vorliegen eines Meldeverstoßes, bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, dass Herr T. am 30.06.2020 definitiv angemeldet gewesen sei und er erst nach Vorlage der Anmeldung an den Polier seine Tätigkeit auf der Baustelle habe ausüben dürfen. Sie bestritt jedoch nicht, dass Herr T. zum Betretungszeitpunkt für sie tätig war, sowie die konkreten von der Behörde festgestellten Zeitangaben betreffend den Betretungszeitpunkt und die Meldung per ELDA. Diese ergeben sich zudem zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen (Erhebungsprotokoll der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 30.06.2020 und dem ELDA-Protokoll vom 30.06.2020). Diesen unbedenklichen Unterlagen konnte die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen nicht substantiiert entgegentreten.

Die Feststellungen zu den früheren Meldeverstößen der Beschwerdeführerin basieren auf der im Akt einliegenden Auflistung dieser durch die ÖGK, den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, sowie der Einsicht in die Akten der anhängigen bzw. abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere W156 2234400-1).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht.

Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde

3.2.1. Zum Vorliegen eines Meldeverstoßes der Beschwerdeführerin

Angesichts der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Meldung des Herrn T. zur Sozialversicherung vor dessen Arbeitsantritt verpflichtet war.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Meldung des Herrn T. zur Sozialversicherung per ELDA erst nach der Betretung durch die Kontrollorgane erfolgte. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Auftraggeber Arbeiter ohne Anmeldung nicht arbeiten lassen würden und dem Polier vor Arbeitsbeginn eine Anmeldung vorzulegen sei. Damit kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht entkräften, dass es im konkreten Fall trotzdem zu einer Arbeitsaufnahme des Herrn T. ohne vorherige Anmeldung gekommen ist.

Zudem ist festzuhalten, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen gemäß der Judikatur des VwGH irrelevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 6 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Der Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 1 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN). Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0076).

Es ist jedoch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass sie ein solches Kontrollsystem eingerichtet hätte. Sie gibt lediglich an, dass ihre Auftraggeber die Anmeldungen der Arbeiter vor Arbeitsbeginn kontrollieren würden. Dass sie selbst entsprechende Kontrollmechanismen vorgesehen hätte, ist aus diesem Vorbringen jedoch nicht zu erkennen.

Da somit zweifelsfrei feststeht, dass die Beschwerdeführerin keine Anmeldung des Herrn T. vor Arbeitsantritt vorgenommen hat obwohl sie gemäß § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 35 Abs. 3 ASVG dazu verpflichtet gewesen wäre, und sie auch nicht darlegen konnte, dass sie wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung von Meldeverstößen getroffen hat, erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht.

3.2.2. Zur Höhe des Beitragszuschlages

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz (EUR 600,-) zusammen.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz „bis auf 400 EUR“ gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort „kann“. Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, mwN).

Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handelte, kommt eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht in Frage. Auch liegt kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 3 zweiter Satz vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2235952.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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