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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs2Rechtssatz
Spezialität ist dann gegeben, wenn mehrere Deliktstypen, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, d.h. der eine Deliktstyp bereits sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch ein oder mehrere Merkmale dazu (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020298.L05Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021