RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2020/02/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0046 E 25. Juni 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028; VwGH 16.9.1999, 99/07/0086). Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist (vgl. VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020298.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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