TE Vwgh Erkenntnis 2021/4/30 Ra 2021/03/0036

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art10 Abs1 Z7
PsychologenG 2013 §22
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGG §47 Abs5
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
WaffG 1996
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §8
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1
WaffG 1996 §8 Abs6
WaffG 1996 §8 Abs7
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Univ.-Doz. Dr. N Z in L, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Mathias Demetz, Dr. Simon Gleirscher und Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. Dezember 2020, Zl. LVwG-449-29/2017-R10, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz durch das Land Vorarlberg wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) vom 25. August 2017 wurde dem Revisionswerber der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verboten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) vom 25. August 2017 wurde dem Revisionswerber der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) verboten.

2        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg.

3        Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2018 und am 1. Oktober 2018 beauftragte das Verwaltungsgericht den klinisch-neuropsychologischen Sachverständigen Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der „waffenrechtlichen Verlässlichkeit (des Revisionswerbers) gemäß § 8 WaffG“. In diesem Gutachten kam der Sachverständige Dr. H zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das aktuelle suizidale Potential des Revisionswerbers als erhöht einzustufen sei. Dies deshalb, weil die starke Neigung zu impulsiven Handlungen beim Revisionswerber insgesamt das Selbstmordrisiko ansteigen ließe. Sein erhöhter Antrieb bedinge, dass depressiv-suizidale Gedanken eher in die Tat umgesetzt würden und während (sub)depressiven Auslenkungen ein erhöhtes Risiko für höhere körperliche Eigengefährdung sowie ein erhöhtes allgemeines Risikoverhalten bestehe. Die hier festgestellte affektive Störung mit psychotischen Merkmalen, wie auch die posttraumatische Verbitterungsstörung (Anpassungsstörung), seien jeweils für sich betrachtet psychische Störungen, die die Voraussetzungen für die waffenpsychologische Verlässlichkeit ausschlössen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2018 und am 1. Oktober 2018 beauftragte das Verwaltungsgericht den klinisch-neuropsychologischen Sachverständigen Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der „waffenrechtlichen Verlässlichkeit (des Revisionswerbers) gemäß Paragraph 8, WaffG“. In diesem Gutachten kam der Sachverständige Dr. H zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das aktuelle suizidale Potential des Revisionswerbers als erhöht einzustufen sei. Dies deshalb, weil die starke Neigung zu impulsiven Handlungen beim Revisionswerber insgesamt das Selbstmordrisiko ansteigen ließe. Sein erhöhter Antrieb bedinge, dass depressiv-suizidale Gedanken eher in die Tat umgesetzt würden und während (sub)depressiven Auslenkungen ein erhöhtes Risiko für höhere körperliche Eigengefährdung sowie ein erhöhtes allgemeines Risikoverhalten bestehe. Die hier festgestellte affektive Störung mit psychotischen Merkmalen, wie auch die posttraumatische Verbitterungsstörung (Anpassungsstörung), seien jeweils für sich betrachtet psychische Störungen, die die Voraussetzungen für die waffenpsychologische Verlässlichkeit ausschlössen.

4        In die Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. flossen auch die vom Revisionswerber vorgelegten Privatgutachten des klinisch-psychologischen Sachverständigen Dr. R. B. und des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. B. ein.

5        In weiterer Folge wurde das Gutachten des Dr. H. in einer weiteren mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2020 erörtert.

6        Am 6. Mai 2020 legte der Revisionswerber genauer ausgearbeitete und umfangreichere Privatgutachten der Sachverständigen Dr. R. B. und Dr. W. B. vor. Beide kamen mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber an keiner psychischen Störung leide und keine Hinweise auf Verhaltensweisen vorlägen, welche Rückschlüsse auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung zuließen.

7        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und erklärte die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

8        Das Verwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Beschwerdeinhalts unter der Überschrift „Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang“ zunächst Folgendes fest:

„Aufgrund eines Familienstreites am 23.04.2017 um 17:45 Uhr an der Wohnadresse des (Revisionswerbers) [...] in B. informierte die Familie des (Revisionswerbers) die Polizei. Zusätzlich wurde der Poolarzt Dr. G. zur Unterstützung der Amtshandlung nach dem Unterbringungsgesetz beigezogen, da der (Revisionswerber) angeblich bereits zwei Suizidversuche hinter sich gehabt haben soll. Der (Revisionswerber) flüchtete und wurde im EKIS zur Fahndung ausgeschrieben. Die Gattin des (Revisionswerbers) händigte den Polizeibeamten zwei Langwaffen aus, welche sie in einem Tresor aufbewahrt gehabt hat. Am 28.04.2017 konnten Beamte der PI Gmunden den (Revisionswerber) bei der BH Gmunden anhalten und dem dortigen Amtsarzt Dr. T. vorführen, als der (Revisionswerber) gerade dabei war, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Notpass abzuholen. Der (Revisionswerber) wurde in die Psychiatrie V. eingewiesen. Dort wurde dieser jedoch gleich wieder entlassen. Zuvor hat sich der (Revisionswerber) vom 24.04.2017 bis 27.04.2017 in der Privatklinik D. in W. aufgehalten und sich diversen Untersuchungen unterzogen. Aus dem Entlassungspatientenbrief der Privatklinik D. vom 27.04.2017 ergeht, dass als Aufnahmediagnose eine akute Überlastungsreaktion festgestellt worden ist neben einem Erschöpfungssyndrom. Es wurden dem (Revisionswerber) verschiedene Medikamente verordnet. Im Zuge des Aufenthalts in der Privatklinik wurde eine psychologische Begutachtung erstellt, aus der hervorgeht, dass beim (Revisionswerber) ein hohes Maß an psychosozialen Stressoren vorliegend sei.“„Aufgrund eines Familienstreites am 23.04.2017 um 17:45 Uhr an der Wohnadresse des (Revisionswerbers) [...] in B. informierte die Familie des (Revisionswerbers) die Polizei. Zusätzlich wurde der Poolarzt Dr. G. zur Unterstützung der Amtshandlung nach dem Unterbringungsgesetz beigezogen, da der (Revisionswerber) angeblich bereits zwei Suizidversuche hinter sich gehabt haben soll. Der (Revisionswerber) flüchtete und wurde im EKIS zur Fahndung ausgeschrieben. Die Gattin des (Revisionswerbers) händigte den Polizeibeamten zwei Langwaffen aus, welche sie in einem Tresor aufbewahrt gehabt hat. Am 28.04.2017 konnten Beamte der PI Gmunden den (Revisionswerber) bei der BH Gmunden anhalten und dem dortigen Amtsarzt Dr. T. vorführen, als der (Revisionswerber) gerade dabei war, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Notpass abzuholen. Der (Revisionswerber) wurde in die Psychiatrie römisch fünf. eingewiesen. Dort wurde dieser jedoch gleich wieder entlassen. Zuvor hat sich der (Revisionswerber) vom 24.04.2017 bis 27.04.2017 in der Privatklinik D. in W. aufgehalten und sich diversen Untersuchungen unterzogen. Aus dem Entlassungspatientenbrief der Privatklinik D. vom 27.04.2017 ergeht, dass als Aufnahmediagnose eine akute Überlastungsreaktion festgestellt worden ist neben einem Erschöpfungssyndrom. Es wurden dem (Revisionswerber) verschiedene Medikamente verordnet. Im Zuge des Aufenthalts in der Privatklinik wurde eine psychologische Begutachtung erstellt, aus der hervorgeht, dass beim (Revisionswerber) ein hohes Maß an psychosozialen Stressoren vorliegend sei.“

9        Nach Wiedergabe der Aussagen der in den mündlichen Verhandlungen einvernommenen Zeugen in indirekter Rede, zitierte das Verwaltungsgericht auf rund 156 Seiten des insgesamt 192 Seiten umfassenden Erkenntnisses die eingeholten bzw. vorgelegten (Privat-)Gutachten wörtlich und in voller Länge.

10       Unter der Überschrift „Analyse und Vergleich der vorliegenden Gutachten“ legte das Verwaltungsgericht in weiterer Folge zusammengefasst dar, dass das psychiatrische Privatgutachten des Dr. W. B. aufgrund fehlender Fachqualifikation keine Relevanz aufweise. Dieser scheine nicht in der Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen gemäß § 1 Abs. 2 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung auf und betone auch selbst in seinem Gutachten, dass die vorgenommene psychiatrische Beurteilung die gesetzlich vorgeschriebene Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 WaffG nicht ersetzen könne. Zum Gutachten des klinisch-psychologischen Sachverständigen Dr. R. B. sei auszuführen, dass dieses Gutachten weit weniger umfangreiche Prüfungskriterien umfasse als eines, das die Frage zu beantworten habe, ob die waffenrechtliche Verlässlichkeit nach wie vor vorhanden sei. Die Testergebnisse im Gutachten des Dr. R. B. hätten zwar keine Auffälligkeiten beim Revisionswerber ergeben, auffällig sei aber, dass im Mai 2019 - als der vom Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige Dr. H. diese Tests durchführen habe wollen - diese aufgrund der Alkoholisierung des Revisionswerbers nicht durchführbar gewesen seien. Dies falle nicht zu Gunsten des Revisionswerbers aus. Aufgrund des Verhaltens des Revisionswerbers bei der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. H. sei es nachvollziehbar, wenn dieser den Verdacht des Alkoholabusus hege. Weiters habe der Revisionswerber auch bezüglich seiner familiären Situation gegenüber Dr. R. B. abweichende Angaben gemacht als noch im Jahr 2019 gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. Darüber hinaus habe Dr. R. B. das Umfeld des Revisionswerbers zu wenig bis gar nicht einbezogen. Zusammenfassend komme das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. R. B. nicht relevant sei, weshalb es auch nicht in die rechtliche Beurteilung einbezogen werde. Der durch das Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige Dr. H. stufe das aktuelle suizidale Potential des Revisionswerbers aufgrund seiner starken Neigung zu impulsiven Handlungen als hoch ein. Die Analyse des Sachverständigen Dr. H. habe nachvollziehbar und schlüssig ergeben, dass aufgrund der beim Revisionswerber vorhandenen Persönlichkeitsstruktur zu befürchten sei, dass dieser im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG auch zukünftig mit Waffen unsachgemäß umgehen bzw. Missbrauch betreiben werde, sodass es zu einer Gefährdung von Leib und Leben kommen könnte.Unter der Überschrift „Analyse und Vergleich der vorliegenden Gutachten“ legte das Verwaltungsgericht in weiterer Folge zusammengefasst dar, dass das psychiatrische Privatgutachten des Dr. W. B. aufgrund fehlender Fachqualifikation keine Relevanz aufweise. Dieser scheine nicht in der Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung auf und betone auch selbst in seinem Gutachten, dass die vorgenommene psychiatrische Beurteilung die gesetzlich vorgeschriebene Verlässlichkeitsprüfung nach Paragraph 8, WaffG nicht ersetzen könne. Zum Gutachten des klinisch-psychologischen Sachverständigen Dr. R. B. sei auszuführen, dass dieses Gutachten weit weniger umfangreiche Prüfungskriterien umfasse als eines, das die Frage zu beantworten habe, ob die waffenrechtliche Verlässlichkeit nach wie vor vorhanden sei. Die Testergebnisse im Gutachten des Dr. R. B. hätten zwar keine Auffälligkeiten beim Revisionswerber ergeben, auffällig sei aber, dass im Mai 2019 - als der vom Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige Dr. H. diese Tests durchführen habe wollen - diese aufgrund der Alkoholisierung des Revisionswerbers nicht durchführbar gewesen seien. Dies falle nicht zu Gunsten des Revisionswerbers aus. Aufgrund des Verhaltens des Revisionswerbers bei der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. H. sei es nachvollziehbar, wenn dieser den Verdacht des Alkoholabusus hege. Weiters habe der Revisionswerber auch bezüglich seiner familiären Situation gegenüber Dr. R. B. abweichende Angaben gemacht als noch im Jahr 2019 gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. Darüber hinaus habe Dr. R. B. das Umfeld des Revisionswerbers zu wenig bis gar nicht einbezogen. Zusammenfassend komme das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. R. B. nicht relevant sei, weshalb es auch nicht in die rechtliche Beurteilung einbezogen werde. Der durch das Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige Dr. H. stufe das aktuelle suizidale Potential des Revisionswerbers aufgrund seiner starken Neigung zu impulsiven Handlungen als hoch ein. Die Analyse des Sachverständigen Dr. H. habe nachvollziehbar und schlüssig ergeben, dass aufgrund der beim Revisionswerber vorhandenen Persönlichkeitsstruktur zu befürchten sei, dass dieser im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG auch zukünftig mit Waffen unsachgemäß umgehen bzw. Missbrauch betreiben werde, sodass es zu einer Gefährdung von Leib und Leben kommen könnte.

11       Daran unmittelbar anschließend führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Waffenverbot mit Bescheid der belangten Behörde „auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 WaffG ausgesprochen“ worden sei. Das Verwaltungsgericht komme aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. zu dem Ergebnis, dass eine Aufrechterhaltung des von der belangten Behörde verhängten Waffenverbotes im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gerechtfertigt sei und die Voraussetzungen für die Aufhebung im gegenständlichen Zeitpunkt nicht vorlägen. Insbesondere die Aussagen und Angaben zum Vorfall vom 23. April 2017 ließen erkennen, dass der Revisionswerber eine psychische Verhaltensstruktur aufweise, die im Gutachten des Dr. H. präzise beschrieben und analysiert werde und eine negative Prognose im Hinblick auf § 8 WaffG rechtfertige.Daran unmittelbar anschließend führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Waffenverbot mit Bescheid der belangten Behörde „auf der Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ausgesprochen“ worden sei. Das Verwaltungsgericht komme aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. zu dem Ergebnis, dass eine Aufrechterhaltung des von der belangten Behörde verhängten Waffenverbotes im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG gerechtfertigt sei und die Voraussetzungen für die Aufhebung im gegenständlichen Zeitpunkt nicht vorlägen. Insbesondere die Aussagen und Angaben zum Vorfall vom 23. April 2017 ließen erkennen, dass der Revisionswerber eine psychische Verhaltensstruktur aufweise, die im Gutachten des Dr. H. präzise beschrieben und analysiert werde und eine negative Prognose im Hinblick auf Paragraph 8, WaffG rechtfertige.

12       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG, die fallbezogen nicht vorlägen.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, die fallbezogen nicht vorlägen.

13       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen und mit näherer Begründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 1 WaffG geltend macht.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen und mit näherer Begründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz eins, WaffG geltend macht.

14       Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

15       Die Revision ist zulässig und begründet, weil (wie auch vom Revisionswerber im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG dargelegt) das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Verhängung eines Waffenverbotes abgewichen ist.Die Revision ist zulässig und begründet, weil (wie auch vom Revisionswerber im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dargelegt) das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Verhängung eines Waffenverbotes abgewichen ist.

16       Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

17       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0002, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt erkannt, dass ernsthafte Selbstmordabsichten die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen. Derartige Absichten müssten sich aber nicht nur bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, sondern auch noch bei Erlassung des Waffenverbots durch die entscheidende Behörde feststellen lassen, um die Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nachvollziehbar zu machen (vgl. etwa VwGH 2.3.2016, Ra 2016/03/0011, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist vergleiche , etwa VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0002, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt erkannt, dass ernsthafte Selbstmordabsichten die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen. Derartige Absichten müssten sich aber nicht nur bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, sondern auch noch bei Erlassung des Waffenverbots durch die entscheidende Behörde feststellen lassen, um die Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nachvollziehbar zu machen vergleiche , etwa VwGH 2.3.2016, Ra 2016/03/0011, mwN).

18       Im Fall des § 12 WaffG kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs. 6 WaffG betreffend die Verlässlichkeitsprüfung entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand - auch in einem Verfahren nach § 12 WaffG - zum Nachteil des Betroffenen würdigen. Zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Gutachtenserstellung bzw. zur besagten Würdigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht bedarf es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung im Sinne des § 12 WaffG ausgehen könnte, wobei für die Anordnung einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen sind (vgl. VwGH 4.5.2020, Ra 2019/03/0141, mwN).Im Fall des Paragraph 12, WaffG kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem Paragraph 8, Absatz 6, WaffG betreffend die Verlässlichkeitsprüfung entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand - auch in einem Verfahren nach Paragraph 12, WaffG - zum Nachteil des Betroffenen würdigen. Zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Gutachtenserstellung bzw. zur besagten Würdigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht bedarf es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, WaffG ausgehen könnte, wobei für die Anordnung einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen sind vergleiche , VwGH 4.5.2020, Ra 2019/03/0141, mwN).

19       Im vorliegenden Revisionsfall ist eingangs festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung gerecht wird (vgl. dazu etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0171, mwN), zumal diesem kein getrennter Aufbau im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, sondern vielmehr Feststellungen, beweiswürdigende Überlegungen und rechtliche Beurteilung im gesamten Verlauf der Begründung vermengt werden. So beschränkt sich das Verwaltungsgericht unter der Überschrift „Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang“ darauf, diverse Aktenteile, wie etwa die Aussagen aus der mündlichen Verhandlung und die eingeholten bzw. vorgelegten Sachverständigengutachten teils wörtlich wiederzugeben, wobei die Wiedergabe der Unterlagen durch kursorische Feststellungen und vereinzelte beweiswürdigende Erwägungen durchbrochen wird. Daran anschließend finden sich unter dem Punkt „Analyse und Vergleich der vorliegenden Gutachten“ beweiswürdigende Erwägungen zu den eingeholten und vorgelegten (Privat-)Gutachten vermengt mit rechtlichen Ausführungen. Darin ist jedoch keine ordnungsgemäße Begründung im Sinne der hg. Rechtsprechung zu erblicken. Es fehlt vielmehr an den - aufeinander aufbauenden und formal voneinander zu trennenden - notwendigen Begründungselementen, nämlich den gebotenen Tatsachenfeststellungen, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung. Dabei vermag die Darstellung des Verwaltungsgeschehens die fehlende Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenso wenig zu ersetzen (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045, mwN) wie die bloße Zitierung von Beweisergebnissen oder die bloße Inklusion anderweitiger Aktenteile (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, mwN).Im vorliegenden Revisionsfall ist eingangs festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung gerecht wird vergleiche , dazu etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0171, mwN), zumal diesem kein getrennter Aufbau im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, sondern vielmehr Feststellungen, beweiswürdigende Überlegungen und rechtliche Beurteilung im gesamten Verlauf der Begründung vermengt werden. So beschränkt sich das Verwaltungsgericht unter der Überschrift „Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang“ darauf, diverse Aktenteile, wie etwa die Aussagen aus der mündlichen Verhandlung und die eingeholten bzw. vorgelegten Sachverständigengutachten teils wörtlich wiederzugeben, wobei die Wiedergabe der Unterlagen durch kursorische Feststellungen und vereinzelte beweiswürdigende Erwägungen durchbrochen wird. Daran anschließend finden sich unter dem Punkt „Analyse und Vergleich der vorliegenden Gutachten“ beweiswürdigende Erwägungen zu den eingeholten und vorgelegten (Privat-)Gutachten vermengt mit rechtlichen Ausführungen. Darin ist jedoch keine ordnungsgemäße Begründung im Sinne der hg. Rechtsprechung zu erblicken. Es fehlt vielmehr an den - aufeinander aufbauenden und formal voneinander zu trennenden - notwendigen Begründungselementen, nämlich den gebotenen Tatsachenfeststellungen, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung. Dabei vermag die Darstellung des Verwaltungsgeschehens die fehlende Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenso wenig zu ersetzen vergleiche , VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045, mwN) wie die bloße Zitierung von Beweisergebnissen oder die bloße Inklusion anderweitiger Aktenteile vergleiche , VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, mwN).

20       Vor diesem Hintergrund rügt die Revision zu Recht, dass das angefochtene Erkenntnis keine klaren Feststellungen dazu trifft, ob beim Revisionswerber ernsthafte Selbstmordabsichten (auch noch) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu befürchten waren. Im vorliegenden Fall geht das Verwaltungsgericht zwar - soweit erkennbar - davon aus, dass die Gefahr einer Selbstgefährdung des Revisionswerbers bestehe, das - durch Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers - vom Verwaltungsgericht verhängte Waffenverbot beruht aber nicht auf einem in einwandfreier Weise festgestellten Sachverhalt, der diese Schlussfolgerung zu tragen vermag.

21       Soweit sich das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung maßgeblich auf die Ausführungen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. H. stützt und dazu näher darlegt, dass die in dessen Gutachten beschriebene und analysierte psychische Verhaltensstruktur des Revisionswerbers eine negative Prognose „im Hinblick auf § 8 WaffG“ rechtfertige, verkennt es, dass bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Frage der Verlässlichkeit nach § 8 WaffG nicht zu prüfen hat. Die einzige Beziehung zwischen diesen beiden Bestimmungen besteht darin, dass bei jemandem, bei dem keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 erster Fall WaffG), die Verhängung eines Waffenverbotes nicht in Frage kommt, setzt diese doch (u.a.) gerade die - durch Tatsachen gerechtfertigte - Annahme der Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen voraus (vgl. VwGH 30.11.2000, 98/20/0425, mwN). Dem Gutachten des Dr. H. liegen die vom Verwaltungsgericht im Gutachtensauftrag gestellten Fragen zugrunde, ob aus dem Verhalten des Revisionswerbers geschlossen werden könne, dass eine Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG nicht mehr vorliege und zu befürchten sei, dass dieser zukünftig mit Waffen unsachgemäß umzugehen bzw. Missbrauch betreiben werde. Der Sachverständige Dr. H. führte dazu im Ergebnis aus, dass die festgestellten psychischen Störungen des Revisionswerbers die Voraussetzungen für die „waffenpsychologische Verlässlichkeit“ ausschlössen. Genauso stehe die beim Revisionswerber vorhandene (psychopathologisch verzerrte) Persönlichkeitsstruktur der Verlässlichkeit entgegen, was in Summe befürchten ließe, dass der Revisionswerber zukünftig mit Waffen unsachgemäß umgehen bzw. Missbrauch betreiben werde. Ein Gutachten, das dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - (bloß) das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, kann aber alleine keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG sein (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Dies schließt freilich nicht aus, dass ein derartiges Gutachten - soweit es wie im vorliegenden Fall zum Ergebnis kommt, dass „das aktuelle suizidale Potential des Revisionswerbers als erhöht einzustufen“ sei - nicht auch geeignet sein kann, die Annahme zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, sodass die Verhängung eines Waffenverbotes gerechtfertigt wäre, allerdings bedürfte es dazu entsprechender nachvollziehbarer Feststellungen unter Auseinandersetzung mit allen vorliegenden Beweisergebnissen.Soweit sich das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung maßgeblich auf die Ausführungen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. H. stützt und dazu näher darlegt, dass die in dessen Gutachten beschriebene und analysierte psychische Verhaltensstruktur des Revisio

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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