Norm
StPO §115Rechtssatz
Der Erlag eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Befreiungsbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) erfordert, dass der Erleger die Sicherheit (allenfalls fremdfinanziert oder durch eine Bankgarantie) geleistet hat und sich darüber ausweist (§ 115 Abs 4 StPO iVm § 399 Abs 1 Z 3 EO). Ein Erlag durch Überweisung just der durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung scheidet daher aus.Der Erlag eines nach Paragraph 115, Absatz 5, StPO bestimmten Befreiungsbetrags (Paragraph 115, Absatz 6, StPO) erfordert, dass der Erleger die Sicherheit (allenfalls fremdfinanziert oder durch eine Bankgarantie) geleistet hat und sich darüber ausweist (Paragraph 115, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, EO). Ein Erlag durch Überweisung just der durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung scheidet daher aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133579Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021