RS OGH 2021/3/23 14Os61/20g

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Norm

StPO §115

Rechtssatz

Der Erlag eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Befreiungsbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) erfordert, dass der Erleger die Sicherheit (allenfalls fremdfinanziert oder durch eine Bankgarantie) geleistet hat und sich darüber ausweist (§ 115 Abs 4 StPO iVm § 399 Abs 1 Z 3 EO). Ein Erlag durch Überweisung just der durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung scheidet daher aus.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 61/20g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 61/20g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133579

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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