Norm
StPO §115Rechtssatz
Während über die Beschlagnahme das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person zu entscheiden hat (§ 115 Abs 2 StPO), ist für deren Aufhebung im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zuständig. Hebt diese die Beschlagnahme trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen oder Erlags eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Geldbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) nicht auf, kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird.Während über die Beschlagnahme das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person zu entscheiden hat (Paragraph 115, Absatz 2, StPO), ist für deren Aufhebung im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zuständig. Hebt diese die Beschlagnahme trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen oder Erlags eines nach Paragraph 115, Absatz 5, StPO bestimmten Geldbetrags (Paragraph 115, Absatz 6, StPO) nicht auf, kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133578Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021