RS OGH 2021/3/23 14Os61/20g

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Norm

StPO §115

Rechtssatz

Während über die Beschlagnahme das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person zu entscheiden hat (§ 115 Abs 2 StPO), ist für deren Aufhebung im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zuständig. Hebt diese die Beschlagnahme trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen oder Erlags eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Geldbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) nicht auf, kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 61/20g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 61/20g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133578

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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