RS OGH 2021/3/23 14Os61/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2021
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Norm

StPO §115
  1. StPO § 115 heute
  2. StPO § 115 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 115 gültig von 01.11.2018 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  4. StPO § 115 gültig von 01.01.2015 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 115 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  6. StPO § 115 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StPO § 115 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 115 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 115 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Während über die Beschlagnahme das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person zu entscheiden hat (§ 115 Abs 2 StPO), ist für deren Aufhebung im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zuständig. Hebt diese die Beschlagnahme trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen oder Erlags eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Geldbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) nicht auf, kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird.Während über die Beschlagnahme das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person zu entscheiden hat (Paragraph 115, Absatz 2, StPO), ist für deren Aufhebung im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zuständig. Hebt diese die Beschlagnahme trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen oder Erlags eines nach Paragraph 115, Absatz 5, StPO bestimmten Geldbetrags (Paragraph 115, Absatz 6, StPO) nicht auf, kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird.

Entscheidungstexte

  • RS0133578">14 Os 61/20g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 61/20g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133578

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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