TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/25 VGW-242/003/9295/2018/VOR

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert über die Beschwerde der Frau Mag. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.2.2018, Zl. SH/2018/1-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG),

I)       zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II)      über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 1.4.2018

den Beschluss gefasst:

Gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 63 ZPO wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.2.2018, Zl. SH/2018/1-001, wurde der Antrag der Frau Mag. A. B. vom 31.12.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß den §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass notwendige Unterlagen, nämlich der schriftliche Nachweis der monatlichen Ausgaben für den Zeitraum 1.11.2017 bis laufend von pflegebezogenen Leistungen und Waren der Mutter, wie z.B. Inkontinenzmittel, Medikamente, Mobiler Dienst, Fahrtkosten, Ernährung der Mutter die von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, bis zum vorgegebenen Termin am 31.1.2018 nicht vorgelegt worden seien. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr Ersuchen an die MA 40, die nebulose, mangelhafte, nicht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichts im Einklang stehende Aufforderung gemäß § 16 WMG zu konkretisieren, von der MA 40 ignoriert und nicht beantwortet worden sei. In der Aufforderung sei definiert, dass sie rückwirkend ab 1.11.2017 Nachweise zu übermitteln habe. Die MA 40 habe damit unerfüllbare Forderungen gestellt, die gesetzwidrig seien. Aufwendungen für pflegebezogene Leistungen dürften nur über einen in der Zukunft liegenden Zeitraum angefordert werden. Ob des großen, zeitlichen Aufwandes könne sie die Forderung nicht zusätzlich zu den Pflegeleistungen, die sie zu erbringen habe, nachkommen, ohne dass ihr die MA 40 zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stelle. Der Grad der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter (sie müsse von 2 Pflegepersonen gleichzeitig versorgt werden) sei nicht berücksichtigt worden. Wäre er berücksichtigt worden, sei klar gewesen, dass sie keinen persönlichen Zufluss aus dem Pflegegeld ihrer Mutter haben könne. Die Richterin des Verwaltungsgerichts, Frau Mag. ..., habe sich in ihrem Erkenntnis auf ein Gesetz berufen, dass seit August 2009 keine Gültigkeit mehr habe und in ihrem Fall nicht zur Anwendung kommen dürfe. Dies sei ihr mittlerweile schriftlich durch die Pensionsversicherungsanstalt bestätigt worden. Das Erkenntnis der Frau Mag. ... stehe mehrfach im Widerspruch zu anderen Gesetzen. Es sei nicht zulässig, dass Nachbarschaftshilfe nicht als Kostenfaktor berücksichtigt werden dürfe. Dies widerspreche dem Grundgedanken des Pflegegeldgesetzes nach freier Wahl der Pflege und sei ein Eingriff in die Privatsphäre ihrer Mutter. Das Erkenntnis der Frau Mag. ... stehe auch im Widerspruch zu einer offensichtlichen Weisung der Stadträtin ..., die der Redakteur C. vom D. im November 2017 aufgedeckt habe.

Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

2. In der Angelegenheit wurden am 05.09.2018, 13.11.2018 und 11.12.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen anberaumt.

Zu all diesen Verhandlungen ist die Beschwerdeführerin unter Vorlage von ärztlichen Bestätigungen nicht erschienen und hat jeweils ausgeführt, nicht verhandlungsfähig zu sein.

Auch zu einer weiteren Verhandlung am 08.01.2019 ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, dem Verwaltungsgericht Wien schriftlich mitzuteilen, wann sie gesundheitlich in der Lage ist, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen und eine Fortsetzung des Verfahrens wünscht.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin nun über ihre Beschwerde zu entscheiden.

3. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die am ...1964 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und mit Hauptwohnsitz in Wien, E.-gasse gemeldet. Für die Wohnung bezahlt die Antragstellerin Miete in Höhe von € 281,17.

Am 31.12.2017 stellte die Hilfesuchende einen (Folge-)Antrag auf Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz samt Mietbeihilfe.

Zufolge der Abfrage aus dem AMS-Behördenportal vom 11.1.2018 ist die Beschwerdeführerin nicht als arbeitssuchend gemeldet.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 11.1.2018 wurde die Antragstellerin aufgefordert, bis spätestens 31.1.2018 folgende Unterlagen in Kopie zu übermitteln:

„ -) Sonstiges:

schriftlicher Nachweis der monatlichen Ausgaben für den Zeitraum 1.11.2017 bis laufend von pflegebezogenen Leistungen und Waren der Mutter wie zum Beispiel:

Inkontinenzmittel

Medikamente

Mobiler Dienst

Fahrtkosten

Ernährung der Mutter die von der Krankenkasse nicht bezahlt wird

Ausgaben für Nachbarschaftshilfe kann nicht berücksichtigt werden

-) Mietbelege:

aktuelle Mietvorschreibung/Mietaufschlüsselung“

Gleichzeitig wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe.

Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich mittels RSb-Briefes nach einem Zustellversuch am 16.1.2018 am 17.1.2018 durch Hinterlegung am Postamt ... zugestellt.

Am 31.1.2018 langte in der Behörde per E-Mail folgende Stellungnahme der Hilfesuchenden ein:

„Sehr geehrte Frau F.,

ich beziehe mich auf Ihre Aufforderung gemäß § 16 WMG; Belehrung Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 15 WMG datiert 11.1.2018, über die ich am 16.1.2017 benachrichtigt wurde.

Hierzu möchte ich festhalten:

Selbstverständlich komme ich der Mitwirkungspflicht im Rahmen meiner Möglichkeiten nach. Die Mietzinsaufschlüsselung finden Sie in den Dateianhängen.

Die Aufforderung vom 11.1.2018 ist mangelhaft, ich möchte die MA40 daher hiermit ersuchen, die Aufforderung zu verbessern. Ich ersuche Sie, Ihre Aufforderung im Einklang mit dem Pflegegeldgesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichts zu konkretisieren. Auch in dem Sinne, dass Sie genau und vollständig angeben, welche Produkte als Kostenfaktor anerkannt werden und in welchen Geschäften ich diese einkaufen darf, damit sie als Kostenfaktor anerkannt werden. Ich benötige nicht nur Beispiele, sondern eine vollständige Liste der Produkte und Geschäfte.

Dass die MA40 vorschreibt, dass meine Mutter mobile Dienste in Anspruch nehmen muss, damit anrechenbare Pflegeausgaben entstehen, ist ein Eingriff in die Privatsphäre meiner Mutter. Laut Frau Mag. G. H. vom Sozialministerium, Abt. Mindestsicherung, sieht das Bundespflegegeldgesetz keine Einschränkung vor, was man mit dem Pflegegeld macht. D.h. auch Kompensationen und Aufmerksamkeiten im Rahmen von Nachbarschaftshilfe sind demnach anzuerkennen. Das Ansinnen der MA40 konterkariert zudem den Gedanken des Pflegegeldgesetzes nach freier Wahl der Pflege. Laut Wissensstand von Frau Mag. H. findet sich keine Bestimmung im Wiener Mindestsicherungsgesetz, wonach nur mobile Dienste als Kostenfaktor anerkannt werden und bezahlte Nachbarschaftshilfe ausgeschlossen wird. Sollte es eine solche Bestimmung doch geben, dann fordere ich die MA40 hiermit auf, mir den diesbezüglichen Gesetzestext im Wortlaut zu übermitteln. Das Pflegegeld stellt kein Pflegegehalt dar.

Ich möchte darauf hinweisen, dass meine Mutter nicht besachwaltet ist - und daher auch keine Belege gesammelt werden. Es ist daher nicht zulässig, dass die MA40 willkürlich einen Termin in der Vergangenheit festlegt, ab dem ich Belege vorlegen muss. Der Termin, ab dem ich Belege übermitteln soll, muss auch so gewählt werden, dass zuerst eine verbesserte Aufforderung vorliegt.

Nachdem die Mindestsicherung bereits seit Ende Dezember 2016 eingestellt ist, habe ich derzeit kaum Budget zur Verfügung, um notwendige Pflegeutensilien anzuschaffen und Pflegeleistungen zu bezahlen. Um mein und das Überleben meiner Mutter zu sichern, war eine zeitaufwändige Fremdfinanzierung notwendig. D.h. zuerst muss die MA40 für ein entsprechendes Budget sorgen, das ich folglich für Pflegeausgaben verwenden kann.

Die MA 40 gibt in der Aufforderung vom 11.1.2018 unerfüllbare und damit gesetzeswidrige Forderungen betreffend die Mitwirkungspflicht an.

Die Stadträtinnen ... und ... haben bei der Wiener Asylpolitik vollkommen versagt, die Kosten für die Mindestsicherung sind aus dem Ruder gelaufen. Das rechtfertigt nicht, dass StR ... die Ärmsten der Armen, Alte und Kranke, um ihr Pflegegeld bringt und der Bund unfreiwillig die Wiener Mindestsicherung finanziert. Das Pflegegeldgesetz sieht 7 unterschiedliche Stufen entsprechend dem Pflegebedarf vor. Diese werden durch die Vorgangsweise der StR ... aufgehoben. Bezieht ein Pflegebedürftiger Pflegegeldstufe 3, muss der Differenzbetrag auf den Mindestsicherungssatz für den pflegenden Angehörigen von der MA40 bezahlt werden. Bezieht ein Pflegebedürftiger Pflegegeld der Stufe 5 (entspricht ca. dem Richtsatz + Mietbeihilfe), dann muss - sofern keine Rechnungen vorgelegt werden - der Bund die gesamten Kosten der Mindestsicherung für den entsprechenden Fall tragen.

Dass Rechnungen vorgelegt werden, sieht das Pflegegeldgesetz nicht vor. Schließlich bedeutet dies auch einen erheblichen administrativen Mehraufwand. Vor allem bei höheren Pflegegeldstufen. Und der pflegende Angehörige hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen seine Arbeitskraft überwiegend der Pflege zu widmen. In beiden Fällen (Pflegegeld der Stufe 3 und der Stufe 5) steht trotz unterschiedlicher Pflegegeldhöhe und unterschiedlichen Pflegeaufwands das gleiche Gesamtbudget zur Verfügung, wenn keine Rechnungen vorgelegt werden.

Ex-Sozialminister ... hat im Juli 2017 die Länder aufgefordert, das Pflegegeld nicht als Einkommen anzurechnen. Eine Aufforderung, der StR ... in meinem Fall nicht nachgekommen ist. Ich hoffe, die neue Bundesregierung unterzieht die Vorgangsweise von Stadträtin ... einer genauen Prüfung und leitet gegebenenfalls rechtliche Schritte ein. Mein Fall verdeutlicht, dass das Mindestsicherungsgesetz rasch auf Bundesebene vereinheitlicht werden muss. Grundsätzlich muss aber im Bereich der Pflege von der Sozialhilfe-Logik abgegangen werden. Wer pflegt (=arbeitet), dem gebührt ein Pflege-Gehalt mit Pensions-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Im Falle meiner Mutter, die Pflegegeld der Stufe 7 bezieht + nachweislich von 2 Personen rund um die Uhr betreut werden muss und für die zudem viele Besorgungen außer Haus erledigt werden müssen, müsste die MA40 kostenfrei eine Sekretärin zur Verfügung stellen, damit ich meiner Mitwirkungspflicht (so wie sie aktuell von der MA40 definiert wird) nachkommen kann. Die Lebensbedingungen, die meiner Mutter und mir durch die Vorgangsweise der MA40 und StR ... zugemutet werden, verletzen meine Menschenrechte, weshalb ich gedenke, meinen besonders krassen Fall dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte/Council of Europe in Strasbourg vorzulegen.

Redakteur I. C. vom D. hat im November 2017 aus dem Büro der Stadträtin ... die Information erhalten, dass in Wien die Mindestsicherung pflegender Angehöriger nicht gekürzt wird, wenn der pflegende Angehörige und der Pflegegeldbezieher in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Frau Mag. H. ist kein diesbezügliches Gesetz bekannt. Sie vermutet eine interne Weisung der Stadträtin. Ich ersuche um Bekanntgabe des Gesetzestextes bzw. des Textes der Weisung. Nach meinen Informationen hat Frau Gemeinderätin Mag. ... Ende November 2017 dieses Thema im Gemeinderat angesprochen.

Sollte es diese Weisung tatsächlich geben, dann ist diese Weisung 2-fach gesetzeswidrig. Erstens weil sie mich diskriminiert. Auch wenn ich eine eigene Wohnung zu erhalten habe, so erbringe ich vollumfänglich die Pflegeleistungen, die das Gesetz von mir als pflegende Angehörige erfordert. Und zweitens weil die Weisung dem Gedanken der Bedarfsgemeinschaft widerspricht: gerade weil ich nicht in der Wohnung meiner Mutter gemeldet bin, die Finanzen getrennt und die Geldflüsse nachvollziehbar sind, müsste ich erstrangig von einer Weisung seitens der Stadträtin ..., wonach das Pflegegeld nicht als Einkommen gewertet wird, profitieren, da es im Wiener Mindestsicherungsgesetz den Gedanken der Bedarfsgemeinschaft gibt. D.h. wenn bei Fällen wie meinem ohne Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft der Pflegegeldbezug als Einkommen angerechnet wird, dann muss das Pflegegeld auch bei Fällen als Einkommen angerechnet werden, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen.“

Weiters wurde die Mietvorschreibung übermittelt.

Am 1.2.2018 wurden per E-Mail ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz samt Mietbeihilfe sowie die Verständigung über die Leistungshöhe zum 1.1.2018 für Frau J. B., geb. 1928, vorgelegt. Dieser Verständigung ist zu entnehmen, dass Frau J. B. von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension in Höhe von € 532,30 (brutto) sowie Pflegegeld der Stufe 7 in Höhe von € 1.688,90 bezieht.

Am 27.2.2018 wurden von der belangten Behörde der nunmehr bekämpfte Bescheid sowie zur Zahl MA 40 – SH/2018/2-001 ein Bescheid über die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe für den Zeitraum 1.2.2018 bis 31.12.2018 erlassen.

Mit Erkenntnis vom 28.06.2018 hat das Verwaltungsgericht Wien durch eine Landesrechtspflegerin die dagegen erhobene Beschwerde sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 29/2013 lautet auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze“

§ 1. (1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 3. Erfasste Bedarfsbereiche

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

         1.       die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

         2.       die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

         3.       soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“

§ 10 Abs. 6 Z 3 WMG in der Fassung LGBl. Nr. 2/2018, wonach Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften unter anderem pflegebezogenen Leistungen auf das Einkommen nicht anzurechnen sind, ist erst am 1.2.2018 in Kraft getreten und daher auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

Vorauszuschicken ist, dass ein Antrag am 31.12.2017 gestellt und am 1.2.2018 ein neuerlicher Antrag auf Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz eingebracht wurde (über welchen auch von der Behörde gesondert entschieden wurde). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Abweisung für den Zeitraum 31.12.2017 bis 31.1.2018 aufgrund fehlender Unterlagen zu Recht erfolgte. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführte Entscheidung vom 17.1.2018, Zl. VGW-242/038/8164/2017/A-51 ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, sodass sie grundsätzlich zum Bezug von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz berechtigt ist. Sie pflegt ihre Mutter, welche Pflegegeld der Stufe 7 bezieht, und geht daher keiner Beschäftigung nach.

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 11.1.2018 aufgefordert, die Mietvorschreibung und Unterlagen, die den Zukauf von pflegebezogenen Leistungen und Waren nachweisen, vorzulegen. Beispielhaft wurden in der Aufforderung einige Waren und pflegebezogenen Leistungen aufgezählt. Auf die Folgen der Nichtbeachtung der Aufforderung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen. Innerhalb der gesetzten Frist langte nach der unbedenklichen Aktenlage lediglich eine der geforderten Unterlagen, nämlich die Mietvorschreibung, bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin hat in einer Stellungnahme vom 31.1.2018 mitgeteilt, dass keine Belege gesammelt werden, zumal dies im Pflegegeldgesetz nicht vorgesehen und darüber hinaus die Aufforderung der belangten Behörde zu unkonkret und die Anforderung von Nachweisen rückwirkend ab 1.11.2017 gesetzeswidrig sei.

Dies kann vom erkennenden Gericht jedoch nicht nachvollzogen werden. Es handelt sich um keine unerfüllbare Forderung der Behörde, Unterlagen rückwirkend von gerade einmal zwei Monaten, anzufordern, zumal diese der Einkommensermittlung für die Beschwerdeführerin dienen. Im Gegensatz dazu ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, es dürfen nur Aufwendungen für pflegebezogene Leistungen in einem in der Zukunft liegenden Zeitraum, nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin hat damit keinen triftigeren Verhinderungsgrund, der gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz WMG zu berücksichtigen wäre, vorgebracht.

Die Nichtvorlage der fehlenden Unterlagen stellt somit eine die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 WMG auslösende Verletzung der Mitwirkungspflicht der Hilfesuchenden im Mindestsicherungsverfahren dar.

Das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz erfüllt den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pflegebedürftiger Personen abzugelten, um diesen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Somit handelt es sich bei diesen Leistungen um zweckgebundene, die Pflegebedürftigkeit von Personen berücksichtigende Leistungen, welche den durch die Pflegebedürftigkeit entstehenden persönlichen – etwa durch die Erbringung von Pflegedienstleistungen entstehenden - Aufwand sowie den pflegebezogenen Sachaufwand abdecken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zur allfälligen Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen ausgesprochen, dass das Pflegegeld - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen handelt es sich somit um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen (vgl. E vom 30. Mai 2001, 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht (vgl. Erkenntnis vom 30.9.2015, Ra 2015/10/0090).

Somit steht fest, dass für den Fall, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, das Pflegegeld als Einkommen der pflegenden Person, welche diese Dienstleistung auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten erbringt, zu werten ist.

Es war dem Magistrat der Stadt Wien daher nicht möglich, auf Grund der fehlenden Unterlagen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Mindestsicherung zu überprüfen (vgl. zu § 16 WMG VwGH 25.4.2014, Ro 2014/10/0029; 27.3.2014, Zl. Ro 2014/10/0026).

Die durch den angefochtenen Bescheid vom 27.2.2018 verfügte Abweisung erweist sich somit als rechtmäßig und entspricht den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 WMG. Eine Nachzahlung ist demgemäß daher nicht möglich (vgl. zu § 16 WMG: VwGH 25.4.2014, Ro 2014/10/0029; 27.3.2014, Zl. Ro 2014/10/0026).

Es liegen daher die Voraussetzungen des § 16 WMG für die Ablehnung des Antrages vor. Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, den Antrag abzuweisen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

ad II)  Zur Frage der Verfahrenshilfe:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten auszugweise wie folgt:

„§ 8a   (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.“

Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Verfahrenshilfe ist einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 015/21/0032). Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich nach der Lage des Falles. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.

§ 38 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) sieht vor, dass alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

Durch diese Bestimmung ist eindeutig geregelt, dass die Beschwerdeführerin keine Kosten zur Führung des Verfahrens – egal wie das Verfahren ausgeht – treffen.

Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass die Antragstellerin anwaltlich vertreten sein müsste, ist ebensowenig gegeben. Im gegenständlichen Fall geht es lediglich um die Abweisung des Antrages wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, liegen damit nicht vor.

Zudem hat sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift, die den Formvorschriften entspricht, zweckentsprechend verteidigt und eine individuelle Begründung abgegeben.

Verfahrenshilfe ist somit nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwenigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Da dies nicht zutrifft, sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht gegeben und war der gegenständliche Antrag spruchgemäß abzuweisen.

4. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Leistungen; Bedarf; Einkommen; Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.003.9295.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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