TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/22 97/04/0062

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Februar 1997, Zl. 5/01-973/14-1997, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Februar 1997 wurde dem Beschwerdeführer die auf Einzelhandel mit Uhren, Juwelen, Gold- und Silberwaren sowie Uhrmachergewerbe an einem näher bezeichneten Standort lautende Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. In der Begründung dieses Bescheides führte der Landeshauptmann u. a. aus, mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Mai 1994 sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren sei vom zuständigen Exekutionsgericht zunächst eine Liste übermittelt worden, welcher entnommen werden könne, daß gegen den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 28. Oktober 1994 insgesamt 32 Exekutionsverfahren durchgeführt worden seien. Die Salzburger Gebietskrankenkasse habe am 23. Dezember 1994 bekanntgegeben, auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers scheine ein Rückstand von S 28.777,62 auf. Zu diesen Ermittlungsergebnissen habe der Beschwerdeführer trotz eingeräumter Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Beweismittel vorgelegt oder angeboten. Einer neuerlich vom zuständigen Exekutionsgericht übermittelten Liste sei zu entnehmen, daß gegen den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis 22. März 1996 insgesamt 21 Exekutionsverfahren durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 29. April 1996 habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, mitgeteilt, es hafte zwar der Beitrag des ersten Quartals 1996 in Höhe von S 15.444,37 aus und eine Zahlungsvereinbarung sei nicht getroffen worden, jedoch sei gegen eine Gewerbeausübung nichts einzuwenden. Die Salzburger Gebietskrankenkasse habe am 24. April 1996 einen Beitragsrückstand von S 48.555.77 und am 9. Dezember 1996 einen solchen von S 66.142,41 bekanntgegeben. Weiters sei mitgeteilt worden, es läge keine Teilzahlungsvereinbarung zur Abdeckung des Rückstandes vor. Die Beiträge würden laufend in Exekution gezogen, der letzte Zahlungseingang scheine mit Datum 29. Juli 1996 auf. Auch zu diesen Beweisergebnissen habe der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und dem Verhalten des Beschwerdeführers könne nur der Schluß gezogen werden, daß er derzeit nicht in der Lage sei, die entsprechenden liquiden Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten bei einer Gewerbeausübung aufzubringen. Es sei daher bei einer weiteren Gewerbeausübung mit dem weiteren Anstieg der Rückstände jedenfalls bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zu rechnen. Beiträge an Sozialversicherungsanstalten stellten sich als elementare Verbindlichkeiten dar, deren Abdeckung im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht er im wesentlichen geltend, es sei zwar richtig, daß eine große Anzahl von Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei, er habe die diesen Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten aber bezahlt. Am 11. März 1997 habe er auch den restlichen Rückstand bei der Salzburger Gebietskrankenkasse in der Höhe von S 57.234,62 bezahlt. Durch die Verwertung seines Liegenschaftsvermögens habe er keinerlei Verbindlichkeiten mehr und sei seit 1994 wirtschaftlich saniert. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort mit seinem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt, wonach er die geschuldeten Beträge an seine ehemalige Mitarbeiterin und Gattin in Höhe von S 350.000,-- und auch die aushaftenden Dienstnehmeranteile zum Sozialversicherungsbeitrag an die Salzburger Gebietskrankenkasse bezahlt habe. Sie habe sich auch mit keinem Wort mit der für ihn günstigen Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auseinandergesetzt, wonach seine Beiträge immer bezahlt worden seien und daher gegen eine Gewerbeausübung nichts einzuwenden sei. Schließlich habe sich die belangte Behörde auch nicht mit den beigeschafften Auszügen aus dem E-Register des Bezirksgerichtes Salzburg auseinandergesetzt, nämlich dahin gehend, daß sich daraus ergebe, daß der Beschwerdeführer seine Verbindlichkeiten, wenn auch teilweise erst nach Einleitung des Exekutionsverfahrens, aber doch nahezu immer bezahlt habe. Die belangte Behörde habe ihm zwar mit Schreiben vom 6. Juni 1995 und vom 17. Juli 1996 Teilergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme mitgeteilt, sie habe aber noch ein weiteres Beweismaterial, nämlich das Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 9. Dezember 1996, im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, ohne ihm zu diesem letzten Stand des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hätte sie dies getan, hätte er darlegen können, daß er durch die Liegenschaftsverwertung und seine gewerbliche Tätigkeit seine sämtlichen Verbindlichkeiten bezahlt habe und seit 1994 wirtschaftlich absolut saniert sei.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, daß in Form einer mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Mai 1994 erfolgten Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung des Konkursverfahrens ausreichenden Vermögens der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 erfüllt ist. Der Beschwerdeführer meint aber, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 87 Abs. 2 leg. cit., wonach die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen könne, wenn die Gewerbeausübung vorliegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, unrichtig angewendet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist ausgehend vom normativen Gehalt des § 87 Abs. 2 GewO 1994 die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbetreibenden erwartet werden kann, daß er auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betreffenden Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind. Dies insbesondere auch deshalb, weil, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, im Sinne der obigen Darlegungen auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können müssen, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen. Es muß somit, um von einer Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 absehen zu können, die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Es geht nämlich bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, ausschließlich darum, daß die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Solange dies nicht der Fall ist, kommt einer den Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmensentwicklung keine Relevanz zu (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1994, Zl. 94/04/0186).

Im vorliegenden Fall räumt der Beschwerdeführer selbst durch sein Vorbringen, er habe den "restlichen Rückstand bei der Salzburger Gebietskrankenkasse in Höhe von S 57.324,62" (erst) am 11. März 1997 bezahlt, ein, daß in dem entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber der Salzburger Gebietskrankenkasse ein Zahlungsrückstand bestanden hat. Daß zu dessen Begleichung keine Zahlungsvereinbarung getroffen war, wird von der belangten Behörde - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - ausdrücklich festgestellt. Von diesem Sachverhalt ausgehend vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die belangte Behörde habe ihm das Parteiengehör nicht ausreichend gewährt, einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensverstoß nicht darzutun, weil es einem solchen allfälligen Verfahrensmangel jedenfalls an der nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG erforderlichen Relevanz mangelte. Andererseits erweist sich auf dem Boden dieses Sachverhaltes entsprechend der oben dargestellten Rechtslage auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, es seien im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht erfüllt, als frei von Rechtsirrtum.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040062.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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