TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/16 W232 2234467-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.02.2021

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W232 2234467-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, zu Zl. 1074127502-181140689 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, ist seit 21.07.2016 im Bundesgebiet zunächst mit dem Aufenthaltstitel „Studierender“ aufhältig. Der Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer bis zum 22.07.2018 einmalig verlängert.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2018 bei der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Verlängerungsantrag, wobei das Verfahren durch das Amt der Wiener Landesregierung eingestellt wurde.

3. Am 28.11.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“, dem am 07.12.2018 stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltstitelkarte „Aufenthaltsberechtigung plus“, gültig bis 28.11.2020, ausgefolgt wurde.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2019, Zl. 1074127502-181140689, wurde das geführte Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass im Rahmen der internen Untersuchung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt worden sei, dass es Ungereimtheiten im angewiesenen Verfahrensablauf gegeben habe. Es seien Kontrollmechanismen umgangen worden und habe sich herausgestellt, dass eine gerichtlich strafbare Handlung in der Behörde stattgefunden habe. Gegen den Beamten laufe ein Ermittlungsverfahren. Hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen gerichtlich strafbaren Handlungen sei das Ermittlungsverfahren durch die Ermittlungsbehörden und des Gerichts abzuwarten. Für den absoluten Wiederaufnahmegrund der gerichtlich strafbaren Handlung hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Verfahrens müsse das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung noch nicht durch eine gerichtliche Verurteilung erwiesen und festgestellt sein. Aus den genannten Gründen sei daher das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers über die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 07.12.2018 (Entscheidung durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte) gemäß § 69 AVG Abs. 1 von Amts wegen in erster Instanz zur Prüfung des anhängigen Antrages wiederaufzunehmen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. 1074127502-181140689, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG, als unzulässig zurückgewiesen. Dabei stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot“ gültig bis 28.11.2020 verfüge, weshalb hinsichtlich des offenen Antrages nach dem AsylG spruchgemäß zu entscheiden sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2020 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der momentan bestehende Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers auf der einstigen Erteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG 2005 basiere. Die angefochtene Entscheidung entziehe damit ohne eine inhaltliche Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen, dem aktuell gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers die Grundlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist kosovarischer Staatsangehöriger.

Dem Beschwerdeführer wurde von 21.07.2016 bis 21.07.2017 ein Erstaufenthaltstitel „Student“, der einmalig bis zum 22.07.2018 verlängert wurde, erteilt.

Am 28.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltstitelkarte „Aufenthaltsberechtigung plus“, gültig bis 28.11.2020, ausgefolgt.

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 41a Abs. 9 NAG eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 29.11.2020 bis 29.11.2021, ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aus einem Auszug aus dem Fremdenregister vom 03.02.2021 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein Aufenthaltstitel nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nämlich am 29.11.2020 eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 29.11.2021, ausgestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und als solcher Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005.

Der Beschwerdeführer hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ betitelte § 41a NAG lautet:

„(1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn (9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

(…)

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.“

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück (gemeint: §§ 54 ff AsylG 2005) als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 95 FPG 2005 über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG 2005 zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Aus dem eingeholten Fremdenregisterauszug ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 29.11.2021, ausgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer kommt daher zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes, unabhängig davon, dass sein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wiederaufgenommen wurde, ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- auf Aufenthaltsgesetz zu (§ 41a NAG). Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 liegen daher vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. zur Kognitionsbefugnis des VwG Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (11. Auflage), Rz 832/2, S 530, mit Verweis auf VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Rot-Weiß-Rot-Karte plus unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2234467.1.00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten