TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/5 L502 2149836-1

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Veröffentlicht am 05.03.2021
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Entscheidungsdatum

05.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch


L502 2149836-1/12E

SCHRIFLTICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.02.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 11.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I des ihm mit 08.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit 08.03.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

Das BVwG führte am 29.01.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch, von der dieser unentschuldigt fernblieb.

2. Feststellungen:

Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos.

Er stammt aus Bagdad, wo er vor der Ausreise bei seiner Herkunftsfamilie in deren Haus lebte. Er hat die Schule zwölf Jahre lang bis zur Ausreise aus dem Irak besucht, daneben ging er Erwerbstätigkeiten als Frisör und als Klimaanlagentechniker nach.

Er verließ den Irak im September 2014 auf dem Luftweg und auf legale Weise in die Türkei, wo er sich bis Mai 2015 aufhielt. In weiterer Folge gelangte er schlepperunterstützt über Griechenland und den Balkan nach Österreich, wo er sich seit der Antragstellung aufhält.

Seine Eltern sowie fünf seiner Geschwister reisten nach ihm in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.09.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wurde jeweils mit Bescheid des BFA vom 27.10.2016 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Eine Schwester lebt im Irak in der kurdischen Autonomieregion.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt.

3. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF in seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA sowie der Angaben seines Vaters vor dem BFA, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihm vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in den Asylländerbericht der österreichischen Botschaft in Amman zur Lage im Irak vom Oktober 2020 sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters.

Insgesamt betrachtet fehlte dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen.

Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak ergaben sich ebenso keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende individuelle Verfolgung.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung vor der Ausreise bzw. im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft machen konnte.

Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

5. Zulässigkeit der gekürzten Erkenntnisausfertigung:

Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses zuzustellen.

Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt, so kann gemäß Abs. 5 das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Nachdem von den Parteien nach Zustellung der Niederschrift kein fristgerechter Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 gestellt wurde, ergeht das gg. Erkenntnis in gekürzter Form.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2149836.1.00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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