RS Vfgh 2021/2/24 E2867/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2021
beobachten
merken

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMKR Art11
VersammlungsG §6
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Abhaltung der Versammlung "Friedensdialog Wien" am Praterstern mangels nachvollziehbarer Begründung der Entscheidung

Rechtssatz

In seinem insgesamt knapp sechs Seiten umfassenden Erkenntnis geht das Verwaltungsgericht Wien (VGW- LVwG) anscheinend davon aus, dass die angezeigte Versammlung auf Grund einer gegen den demokratischen Verfassungsstaat gerichteten Zielsetzung zu Recht untersagt worden sei.

Eine nachvollziehbare Begründung bleibt das VGW diesbezüglich allerdings schuldig, da nicht erkennbar ist, wie es zu dieser Einschätzung gelangt. Vielmehr erschöpft sich das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen auch nur eine äußerst rudimentäre Sachverhaltsdarstellung beinhaltet, in der Aneinanderreihung von offenbar überwiegend kopierten Textpassagen, die teilweise sogar syntaktisch fehlerhaft sind. Auch aus dem Verweis auf den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist für das VGW nichts zu gewinnen, müssen doch die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2867.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten