RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2019/05/0303

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs7
VwRallg
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 62 Abs. 7 AWG 2002 ("werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei einer Einstellung") stellt der Gesetzgeber entscheidend auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Einstellung (bzw. der Unterbrechung) des Betriebes ab; jene Rechtsperson, die im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bzw. -unterbrechung Inhaber der Anlage war, d.h. nach der hg. Rechtsprechung (VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132; 20.9.2012, 2011/07/0235, 0246; 13.12.2007, 2006/07/0084) die Anlage betrieb bzw. die Sachherrschaft darüber hatte, ist nach der in Rede stehenden Bestimmung in der Verantwortung, die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen von sich aus zu setzen; nur wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die Behörde demgemäß dem bereits ex lege Verpflichteten die Setzung der erforderlichen Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen. Demgegenüber hätte das Abstellen auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach dem bisher Gesagten in bestimmten Konstellationen zur Folge, dass der Auftrag nach § 62 Abs. 7 AWG 2002 niemandem mehr erteilt werden könnte. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Dass es dabei auf den Grund der Betriebseinstellung (bzw. -unterbrechung) ankäme, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen; auch diesbezüglich bieten die Materialien zu der Gesetzesbestimmung (vgl. RV 89 BlgNR 23. GP, S. 15) keinen Anlass für eine andere Sichtweise.Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 ("werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei einer Einstellung") stellt der Gesetzgeber entscheidend auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Einstellung (bzw. der Unterbrechung) des Betriebes ab; jene Rechtsperson, die im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bzw. -unterbrechung Inhaber der Anlage war, d.h. nach der hg. Rechtsprechung (VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132; 20.9.2012, 2011/07/0235, 0246; 13.12.2007, 2006/07/0084) die Anlage betrieb bzw. die Sachherrschaft darüber hatte, ist nach der in Rede stehenden Bestimmung in der Verantwortung, die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen von sich aus zu setzen; nur wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die Behörde demgemäß dem bereits ex lege Verpflichteten die Setzung der erforderlichen Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen. Demgegenüber hätte das Abstellen auf die Inhaberschaft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach dem bisher Gesagten in bestimmten Konstellationen zur Folge, dass der Auftrag nach Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 niemandem mehr erteilt werden könnte. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Dass es dabei auf den Grund der Betriebseinstellung (bzw. -unterbrechung) ankäme, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen; auch diesbezüglich bieten die Materialien zu der Gesetzesbestimmung vergleiche Regierungsvorlage 89 BlgNR 23. GP, Sitzung 15) keinen Anlass für eine andere Sichtweise.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L06

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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