Index
E1ENorm
AsylG 2005 §5 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, in der Revisionssache des I A in I, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2020, W112 2183095-1/30E, betreffend Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, in der Revisionssache des I A in römisch eins, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2020, W112 2183095-1/30E, betreffend Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist unter einer Inhaftierung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013, L 180, 31, auch eine von einem Gericht für zulässig erklärte Unterbringung des Betroffenen in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt gegen oder ohne seinen Willen (hier aufgrund einer sich aus seiner psychischen Erkrankung ergebenden Eigen- und Fremdgefährdung) zu verstehen?Ist unter einer Inhaftierung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013, L 180, 31, auch eine von einem Gericht für zulässig erklärte Unterbringung des Betroffenen in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt gegen oder ohne seinen Willen (hier aufgrund einer sich aus seiner psychischen Erkrankung ergebenden Eigen- und Fremdgefährdung) zu verstehen?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
a) Kann - mit Bindung für den Betroffenen - die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der eben genannten Verordnung im Fall einer Inhaftierung durch den ersuchenden Mitgliedstaat jedenfalls auf ein Jahr verlängert werden?Kann - mit Bindung für den Betroffenen - die Frist des Artikel 29, Absatz 2, Satz 1 der eben genannten Verordnung im Fall einer Inhaftierung durch den ersuchenden Mitgliedstaat jedenfalls auf ein Jahr verlängert werden?
b) Wenn nein, um welchen Zeitraum ist eine Verlängerung zulässig, etwa nur um jenen Zeitraum,
aa) den die Inhaftierung tatsächlich dauerte, oder
bb) den die Inhaftierung, bezogen auf den Zeitpunkt der Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (ABl. 2003, L 222, S. 3) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Jänner 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1) geänderten Fassung, voraussichtlich insgesamt dauern wird,den die Inhaftierung, bezogen auf den Zeitpunkt der Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaats nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (ABl. 2003, L 222, Sitzung 3, ) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Jänner 2014 (ABl. 2014, L 39, Sitzung eins, ) geänderten Fassung, voraussichtlich insgesamt dauern wird,
allenfalls jeweils zuzüglich einer angemessenen Frist für die neuerliche Organisation der Überstellung?
Begründung
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Marokko, wurde am 6. Dezember 2017 in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013, L 180, 31, im Folgenden: Dublin III-VO, im Wege der Abschiebung von Österreich nach Italien überstellt. Dagegen erhob er fristgerecht eine Beschwerde, weil die Überstellung trotz des mit 2. November 2017 eingetretenen Ablaufs der hierfür gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO zur Verfügung stehenden sechsmonatigen Frist vorgenommen worden sei.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Marokko, wurde am 6. Dezember 2017 in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013, L 180, 31, im Folgenden: Dublin III-VO, im Wege der Abschiebung von Österreich nach Italien überstellt. Dagegen erhob er fristgerecht eine Beschwerde, weil die Überstellung trotz des mit 2. November 2017 eingetretenen Ablaufs der hierfür gemäß Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Dublin III-VO zur Verfügung stehenden sechsmonatigen Frist vorgenommen worden sei.
2 Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) letztlich mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 14. Februar 2020 als unbegründet ab. In der Begründung ging das BVwG dabei im Ergebnis von folgendem Sachverhalt (siehe Rn. 3 bis 7) aus:
3 Der Revisionswerber reiste im Oktober 2016 von Libyen kommend nach Italien ein, wo er am 27. Oktober 2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. In der Folge begab er sich nach Österreich und stellte am 20. Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierauf wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin III-VO geführt und am 1. März 2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 der genannten Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden gerichtet. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Infolgedessen wurde den italienischen Behörden am 30. Mai 2017 mitgeteilt, dass damit gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO der Aufnahme des Revisionswerbers zugestimmt worden sei und die Überstellungsfrist am 2. Mai 2017 begonnen habe.Der Revisionswerber reiste im Oktober 2016 von Libyen kommend nach Italien ein, wo er am 27. Oktober 2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. In der Folge begab er sich nach Österreich und stellte am 20. Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierauf wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin III-VO geführt und am 1. März 2017 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der genannten Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden gerichtet. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Infolgedessen wurde den italienischen Behörden am 30. Mai 2017 mitgeteilt, dass damit gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO der Aufnahme des Revisionswerbers zugestimmt worden sei und die Überstellungsfrist am 2. Mai 2017 begonnen habe.
4 In der Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12. August 2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück. Unter einem stellte das BFA fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO Italien zur Antragsprüfung zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers (nach Italien) an und sprach aus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers dorthin gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.In der Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12. August 2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück. Unter einem stellte das BFA fest, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO Italien zur Antragsprüfung zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers (nach Italien) an und sprach aus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers dorthin gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde, die dem BVwG am 25. September 2017 vorgelegt wurde. Diese Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukam, zog der Revisionswerber mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2017 wieder zurück, was die mit Beschluss des BVwG vom 15. November 2017 ausgesprochene Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach sich zog.
6 Die bereits für den 23. Oktober 2017 organisierte Überstellung des Revisionswerbers nach Italien war gescheitert, weil er damals in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in Wien untergebracht war, wobei die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) von einem Wiener Bezirksgericht zunächst mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 für vorläufig zulässig und dann mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 für den Zeitraum bis 17. November 2017 für zulässig erklärt worden war. Hierauf wurde den italienischen Behörden am 25. Oktober 2017 mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist wegen der Anhaltung des Revisionswerbers gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO auf zwölf Monate verlängert habe.Die bereits für den 23. Oktober 2017 organisierte Überstellung des Revisionswerbers nach Italien war gescheitert, weil er damals in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in Wien untergebracht war, wobei die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) von einem Wiener Bezirksgericht zunächst mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 für vorläufig zulässig und dann mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 für den Zeitraum bis 17. November 2017 für zulässig erklärt worden war. Hierauf wurde den italienischen Behörden am 25. Oktober 2017 mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist wegen der Anhaltung des Revisionswerbers gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Dublin III-VO auf zwölf Monate verlängert habe.
7 Diese gerichtlich gebilligte Unterbringung des Revisionswerbers wurde am 4. November 2017 vorzeitig beendet; er wurde zwei Tage später aus der Spitalspflege entlassen. Hierauf erfolgte die eingangs in Rn. 1 erwähnte Überstellung (Abschiebung) des Revisionswerbers nach Italien am 6. Dezember 2017 auf dem Luftweg, die in Begleitung einer Polizeieskorte und einer Ärztin ohne besondere Vorkommnisse durchgeführt wurde.
Einem vom Revisionswerber in Italien am 22. Dezember 2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24. April 2018 stattgegeben.
8 In der rechtlichen Beurteilung ging das BVwG davon aus, die mit Bescheid des BFA vom 12. August 2017 verfügte Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers sei durchsetzbar und auch durchführbar gewesen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung sei auch vor der Abschiebung am 6. Dezember 2017 nicht außer Kraft getreten.
9 Die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO für die Überstellung des Revisionswerbers nach Italien sei zwar am 2. November 2017 abgelaufen. Österreich habe aber Italien schon davor mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist wegen der Anhaltung des Revisionswerbers gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO verlängere. Der Revisionswerber habe sich zwar weder in Untersuchungs- noch in Strafhaft befunden. Allerdings sei er vom 20. September bis zum 6. Oktober 2017 infolge freiwilliger stationärer Aufnahme in psychiatrischer Behandlung gewesen. Vom 6. bis zum 17. Oktober 2017 sowie ab diesem Tag (aufgrund vorzeitiger Entlassung lediglich) bis zum 4. November 2017 sei er aufgrund von Beschlüssen eines Wiener Bezirksgerichtes in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht worden. Vom 4. bis zum 6. November 2017 sei er wieder freiwillig in Spitalsbehandlung gewesen.Die sechsmonatige Frist nach Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Dublin III-VO für die Überstellung des Revisionswerbers nach Italien sei zwar am 2. November 2017 abgelaufen. Österreich habe aber Italien schon davor mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist wegen der Anhaltung des Revisionswerbers gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Dublin III-VO verlängere. Der Revisionswerber habe sich zwar weder in Untersuchungs- noch in Strafhaft befunden. Allerdings sei er vom 20. September bis zum 6. Oktober 2017 infolge freiwilliger stationärer Aufnahme in psychiatrischer Behandlung gewesen. Vom 6. bis zum 17. Oktober 2017 sowie ab diesem Tag (aufgrund vorzeitiger Entlassung lediglich) bis zum 4. November 2017 sei er aufgrund von Beschlüssen eines Wiener Bezirksgerichtes in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht worden. Vom 4. bis zum 6. November 2017 sei er wieder freiwillig in Spitalsbehandlung gewesen.
10 Im Zeitraum, in dem der Revisionswerber gegen seinen Willen durch Gerichtsbeschluss in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht worden sei, habe er sich in einer gerichtlich angeordneten Haft befunden. Dafür sei nämlich weder Voraussetzung, dass diese in einem Gefängnis vollzogen werde, noch dass ihr ein gerichtlicher Schuldspruch zugrunde liege. Das im gegenständlichen Fall anzunehmende Vorliegen einer freiheitsentziehenden Maßnahme sei auch aus den Art. 6, 52 und 53 Grundrechtecharta (GRC) sowie aus Art. 5 Abs. 1 lit. e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abzuleiten, woraus insbesondere hervorgehe, dass etwa Geisteskrankheit eine Grundlage für die Anordnung rechtmäßiger Haft bilden könne. Zudem fordere § 3 UbG kumulativ, dass der Erkrankte im Zusammenhang mit seiner Erkrankung sein Leben oder seine Gesundheit bzw. das Leben oder die Gesundheit Anderer ernstlich und erheblich gefährde. Im Fall des Revisionswerbers sei die Unterbringung wegen Eigen- und Fremdgefährdung erfolgt.Im Zeitraum, in dem der Revisionswerber gegen seinen Willen durch Gerichtsbeschluss in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht worden sei, habe er sich in einer gerichtlich angeordneten Haft befunden. Dafür sei nämlich weder Voraussetzung, dass diese in einem Gefängnis vollzogen werde, noch dass ihr ein gerichtlicher Schuldspruch zugrunde liege. Das im gegenständlichen Fall anzunehmende Vorliegen einer freiheitsentziehenden Maßnahme sei auch aus den Artikel 6, 52, und 53 Grundrechtecharta (GRC) sowie aus Artikel 5, Absatz eins, Litera e, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abzuleiten, woraus insbesondere hervorgehe, dass etwa Geisteskrankheit eine Grundlage für die Anordnung rechtmäßiger Haft bilden könne. Zudem fordere Paragraph 3, UbG kumulativ, dass der Erkrankte im Zusammenhang mit seiner Erkrankung sein Leben oder seine Gesundheit bzw. das Leben oder die Gesundheit Anderer ernstlich und erheblich gefährde. Im Fall des Revisionswerbers sei die Unterbringung wegen Eigen- und Fremdgefährdung erfolgt.
11 Maßgeblich für die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO sei, dass der überstellende Staat daran gehindert gewesen sei, den Revisionswerber in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sei es, weil er flüchtig gewesen, sei es, weil er - wie im vorliegenden Fall - durch die Justiz dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entzogen worden sei.Maßgeblich für die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz 2, der Dublin III-VO sei, dass der überstellende Staat daran gehindert gewesen sei, den Revisionswerber in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sei es, weil er flüchtig gewesen, sei es, weil er - wie im vorliegenden Fall - durch die Justiz dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entzogen worden sei.
12 Italien sei somit zu Recht mitgeteilt worden, dass der Revisionswerber angehalten worden sei. Die Überstellungsfrist sei dadurch auf zwölf Monate verlängert worden, also bis zum 2. Mai 2018. Die Überstellungsfrist sei daher im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht abgelaufen gewesen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abschiebung seien vorgelegen.
II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts:römisch zwei. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts:
13 1. In der vorliegenden Revisionssache ist insbesondere Art. 29 Dublin III-VO von Bedeutung, der auszugsweise lautet:1. In der vorliegenden Revisionssache ist insbesondere Artikel 29, Dublin III-VO von Bedeutung, der auszugsweise lautet:
„Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
...“
14 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (ABl. 2003, L 222, S. 3) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Jänner 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung und nunmehr zur Dublin-III-Verordnung.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (ABl. 2003, L 222, Sitzung 3, ) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Jänner 2014 (ABl. 2014, L 39, Sitzung eins, ) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung und nunmehr zur Dublin-III-Verordnung.
Kapitel III („Durchführung der Überstellung“) der Durchführungsverordnung enthält u.a. Art. 9 („Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen“), der bestimmt:Kapitel römisch drei („Durchführung der Überstellung“) der Durchführungsverordnung enthält u.a. Artikel 9, („Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen“), der bestimmt:
„(1) Der zuständige Mitgliedstaat wird unverzüglich unterrichtet, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert.
(1a) Wurde eine Überstellung auf Ersuchen des überstellenden Mitgliedstaats verschoben, so nehmen der überstellende und der zuständige Mitgliedstaat wieder Kontakt auf, um möglichst bald und nicht später als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden erfahren, dass die Umstände, die die Verzögerung oder Verschiebung verursacht haben, nicht mehr vorliegen, eine neue Überstellung gemäß Artikel 8 zu organisieren. In diesem Fall wird vor der Überstellung ein aktualisiertes Standardformblatt für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung gemäß Anhang VI übermittelt.(1a) Wurde eine Überstellung auf Ersuchen des überstellenden Mitgliedstaats verschoben, so nehmen der überstellende und der zuständige Mitgliedstaat wieder Kontakt auf, um möglichst bald und nicht später als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden erfahren, dass die Umstände, die die Verzögerung oder Verschiebung verursacht haben, nicht mehr vorliegen, eine neue Überstellung gemäß Artikel 8 zu organisieren. In diesem Fall wird vor der Überstellung ein aktualisiertes Standardformblatt für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung gemäß Anhang römisch sechs übermittelt.
(2) Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der [Dublin III-VO] genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der [Dublin III-VO] gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.
...“
III. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts:römisch drei. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts:
1. § 5 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lautet:1. Paragraph 5, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lautet:
„Unzuständigkeit Österreichs
...
Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“
2. Die §§ 46 und 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) enthalten (auszugsweise) folgende Anordnungen:2. Die Paragraphen 46 und 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) enthalten (auszugsweise) folgende Anordnungen:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) ... (6)
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oderdessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
3. Die §§ 3, 8, 10 Abs. 1, 11, 17, 18, 20 Abs. 1, 26 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 30 Abs. 1 des Unterbringungsgesetzes (UbG) lauten (auszugsweise):3. Die Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, 11, 17, 18, 20, Absatz eins, 26, Absatz eins und Absatz 2, sowie 30 Absatz eins, des Unterbringungsgesetzes (UbG) lauten (auszugsweise):
„Voraussetzungen der Unterbringung
§ 3. In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, werParagraph 3, In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer
1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Unterbringung ohne Verlangen
§ 8. Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß § 8 Abs. 7 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017, verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.Paragraph 8, Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß Paragraph 8, Absatz 7, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.
§ 10. (1) Der Abteilungsleiter hat die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach seinem ärztlichen Zeugnis die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.Paragraph 10, (1) Der Abteilungsleiter hat die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach seinem ärztlichen Zeugnis die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.
(2) ... (5)
§ 11. Der § 10 ist sinngemäß anzuwenden, wennParagraph 11, Der Paragraph 10, ist sinngemäß anzuwenden, wenn
1. bei einem sonst in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen, in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten Kranken Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, oder
2. ein auf Verlangen Untergebrachter das Verlangen widerruft oder nach Ablauf von sechs Wochen nicht erneut erklärt oder die zulässige Gesamtdauer der Unterbringung auf Verlangen abgelaufen ist und jeweils Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin vorliegen.
Verständigung des Gerichtes
§ 17. Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs. 1) anzuschließen. ...Paragraph 17, Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen (Paragraphen 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (Paragraph 10, Absatz eins,) anzuschließen. ...
Gegenstand des Verfahrens
§ 18. Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.Paragraph 18, Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der Paragraphen 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.
§ 20. (1) Gelangt das Gericht bei der Anhörung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es diese vorläufig bis zur Entscheidung nach § 26 Abs. 1 für zulässig z