TE Vwgh Erkenntnis 2021/4/19 Ro 2020/10/0024

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Index

L70505 Schischule Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §52
B-VG Art18 Abs2
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §1 Abs1 lita
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §6 lita
SchischulG Slbg 1989 §8
SchischulG Slbg 1989 §8 Abs1
SchischulG Slbg 1989 §8 Abs1 lita
SchischulG Slbg 1989 §8 Abs2
SchischulG Slbg 1989 §8 Abs4
SchischulG Slbg 1989 §8 Abs5
SchischulG Slbg 1989 §9 Abs2 idF 1998/073
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des Vorsitzenden des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Mai 2020, Zl. 405-6/178/1/2-2020, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (mitbeteiligte Partei: M S in B, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht; in der Folge: Behörde) vom 12. November 2019 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Schischulbewilligung für den Standort B, und zwar Sammelplatz und Anfängerübungsgelände auf den Grundstücken Nr. 448/7 und Nr. 448/8, KG B, gemäß §§ 6, 8, 28 Abs. 2 und 4, 28a Abs. 3 Z 2 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl. Nr. 83/1989 idF LGBl. Nr. 76/2018 (im Folgenden: SSG), abgewiesen und die Schischulbewilligung versagt.

2        Begründend führte die Behörde, gestützt auf eine Stellungnahme der „Wildbach- und Lawinenverbauung - Forsttechnischer Dienst“ aus, die genannten Grundstücke, welche der Benutzung als Sammelplatz sowie Anfängerübungsgelände dienen sollten, lägen zur Gänze in der Roten Gefahrenzone der „S G Lawinen“. Die „Rote Gefahrenzone“ umfasse jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet seien, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. In einer roten Gefahrenzone bestehe sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden für Personen Lebensgefahr. Die Behörde verkenne nicht, dass sich der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung in seiner im Verfahren eingeholten Stellungnahme primär auf das sich aus § 6 lit. a) der Verordnung über Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976, ergebende Bau- und Siedlungsverbot beziehe, fallgegenständlich sei jedoch die Prüfung der Eignung des Geländes als Schischulsammelplatz und Anfängerübungsgelände. Der laufende Schischulbetrieb erfolge durch Benutzung der Schischuleinrichtungen, sodass bei einer Gefährdungslage durch Lawinen in der Roten Zone die Geeignetheit des Sammelplatzes wie auch des Anfängerübungsgeländes im Sinn des § 8 Abs. 1 SSG nicht gegeben sei.

3        Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.

4        Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück (I). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (II.).

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, im gegenständlichen Fall sei zu prüfen, ob der Schutz vor Naturgefahren eine Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung der Schischulbewilligung bilde.

6        Hinsichtlich der „Eignung“ des Sammelplatzes normiere der Wortlaut des § 8 Abs. 2 SSG konkrete Anforderungen an dessen Lage und Größe. Der Sammelplatz müsse sich am Standort der Schischule befinden und vom Sammelplatz jeder anderen Schischule räumlich so getrennt sein, dass deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt werde. Zudem müsse der Sammelplatz in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe liegen und müsse das Anfängerübungsgelände vom Sammelplatz mit Schiern leicht erreichbar sein. Hinsichtlich der „Eignung“ des Anfängerübungsgeländes normiere der Gesetzeswortlaut insoweit (mittelbar) Anforderungen an dessen Lage, als dieses mit Schiern vom Sammelplatz leicht erreichbar sein müsse. Weitere Anforderungen an die Lage der genannten Einrichtungen (wie z.B. Lage in einem lawinensicheren Bereich) könnten dem Wortsinn des § 8 Abs. 1 und 2 SSG nicht entnommen werden.

7        Auch eine systematische Betrachtung der relevanten Gesetzesbestimmungen lege nicht nahe, dass die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „geeignet“ (hinsichtlich des Sammelplatzes und des Anfängerübungsgeländes) auch das Kriterium der Lawinensicherheit einzubeziehen hätte. Die anzuwendenden Vorschriften des SSG regelten die Bewilligung einer Schischule bloß unter den Gesichtspunkten der Qualität des zu erteilenden Schischul- und Snowboardunterrichts und des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens.

8        Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 SSG regle (bloß) die Erteilung einer unbeschränkten oder beschränkten Schischulbewilligung iSd Abs. 4 leg. cit. und mache diese Einschränkung davon abhängig, ob (in einer Gemeinde mit einer bereits bestehenden Schischule) durch eine weitere Schischule eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang nenne der Gesetzgeber demonstrativ „besondere örtliche Verhältnisse“. Der Wortlaut und der klare Zweck dieser Bestimmung zeige, dass die Beurteilung der „Sicherheit des Schiunterrichtes“ hier nicht auf eine Vermeidung einer Gefährdung durch Lawinen, sondern (bloß) auf jene besonderen örtlichen Verhältnisse abstelle, die vor dem Hintergrund der bestehenden Auslastung bzw. einer Überlastung des Schigebietes für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schiunterrichts von Bedeutung seien. Dies zeige ganz klar auch der Umstand, dass eine derart zu erwartende Sicherheitsbeeinträchtigung der Erteilung einer Schischulbewilligung nicht grundsätzlich entgegen stehe, sondern nur die Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung verhindere.

9        Nach § 9 Abs. 2 SSG sei bei der Erteilung der Schischulbewilligung die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nur zulässig, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich seien. Ebenso spreche die Bestimmung des § 10 Abs. 3 SSG nur von der „Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens“. Schließlich könne für die Auslegung des Begriffes „geeignet“ auch aus der Bestimmung des § 28 Abs. 2 lit. e) SSG nichts gewonnen werden, die als Aufgabe des Schischul- und Snowboardschullehrerverbandes auch die Aufrechterhaltung eines geordneten Schi/Snowboardschulwesens unter Gewährleistung der Interessen der Sicherheit, des Tourismus und des Naturschutzes nenne.

10       Auch die Materialien zur Novelle des SSG, LGBl. Nr. 73/1998, zeigten, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes (bloß) eine hohe Qualität des Schi- und Snowboardunterrichts gewährleisten sollten und nicht den Schutz vor Naturgefahren (Lawinen) zum Regelungsgegenstand hätten. Der Zweck des SSG liege somit in der Regelung einer Schischulbewilligung unter dem Gesichtspunkt der Qualität des Unterrichts und nicht unter dem Aspekt der Sicherheit vor Naturgefahren.

11       Zusammenfassend erweise sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig, weil die Behörde den Bewilligungsantrag nur deshalb abgewiesen habe, weil die für den Sammelplatz und das Anfängerübungsgelände vorgesehene Grundparzelle zur Gänze in der Roten Gefahrenzone der „S G Lawinen“ liege. Damit habe die Behörde ein im Gesetz nicht vorgesehenes Bewilligungskriterium herangezogen und ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Bewilligungskriterien zur Gänze unterlassen, weshalb der Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen gewesen sei.

12       Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, dass zur Frage, ob bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Schischulbewilligung iSd § 8 SSG im Zuge der Eignungsprüfung des Anfängerübungsgeländes und des Schischulsammelplatzes auch auf Naturgefahren (insbesondere in Lawinengefahrenzonen) Bedacht zu nehmen sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere. Dieser Rechtsfrage komme für die Erteilung von Schischulbewilligungen grundsätzliche Bedeutung zu.

13       Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

14       Das Verwaltungsgericht legte nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, die Akten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15       Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

16       Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl. Nr. 83/1989 idF LGBl. Nr. 76/2018 (SSG), lauten (auszugsweise):

„2. Abschnitt

Bewilligung und Betrieb von Schischulen

Schischulbewilligung

§ 6

(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Schischule (Schischulbewilligung) ist von der Schischulbehörde zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 erfüllt sind.

...

Persönliche Voraussetzungen

§ 7

(1) Eine Schischulbewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die ...

Sachliche Voraussetzungen

§ 8

(1) Die Erteilung der Schischulbewilligung hat weiter zur Voraussetzung, daß der Bewilligungswerber

a)   über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz verfügt sowie ein geeignetes Anfängerübungsgelände benützen kann;

...

(2) Das Schischulbüro hat so gelegen zu sein, daß es für die am Standort der Schischule (§ 10 Abs. 2) Schiunterricht suchenden Personen leicht erreichbar und dort während der Wintersaison die Schüleraufnahme und die Auskunftserteilung über die Schischule und den Schischulbetrieb möglich ist. Der Sammelplatz muß sich am Standort der Schischule befinden und, wenn nicht ein gemeinsamer Sammelplatz vereinbart ist, vom Sammelplatz jeder anderen Schischule räumlich so getrennt sein, daß deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Sammelplatz hat eine Größe aufzuweisen, daß eine Gruppeneinteilung vorgenommen werden kann, und muß in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe und so gelegen sein, daß das Anfängerübungsgelände mit Schiern leicht erreichbar ist. ...

(3) ...

(4) Die Schischulbewilligung kann unbeschränkt zur Erteilung des Schiunterrichtes für alle Arten des Schilaufes und alle Interessentengruppen oder beschränkt für die Erteilung des Schiunterrichtes im Rennschilauf oder in den besonderen Schilaufarten (§ 2 Abs. 1) oder für die Erteilung des Schiunterrichtes für Kinder oder für Personen mit Behinderung erteilt werden.

(5) Eine unbeschränkte Schischulbewilligung darf für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, daß zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde. Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die für einen ordnungsgemäßen Schiunterricht von Bedeutung sind (wie Ausdehnung und topographische Gestaltung des Schischulgebietes, Vielfalt der Möglichkeiten zum Schilauf, insbesondere auf gefahrlos benutzbaren Pisten, Anzahl der Aufstiegshilfen, durchschnittliche Auslastung der Schilaufmöglichkeiten und Aufstiegshilfen in den vergangenen Jahren, Übungsgelände), die Sicherheit des Schiunterrichtes oder sonst der ungestörte Betrieb der Schischule nicht mehr gewährleistet wäre. Das Gleiche gilt in bezug auf Schischulgebiete, die wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes aus mehreren Gemeinden oder Teilen hievon von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände durch Verordnung gebildet worden sind. Ist der Eintritt solcher nachteiliger Folgen zufolge der Erteilung der beantragten Schischulbewilligung nicht zu erwarten, ist diese zu erteilen.

Bewilligungsverfahren, Schischulverzeichnis

§ 9

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7 Abs 1 lit b und c und 8 Abs 1 anzuschließenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

(2) Über den Antrag nach Abs 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des beabsichtigten Standortes der Schischule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Bewilligungsbescheid ist der Umfang der Bewilligung (§ 8 Abs 4) und der Standort der Schischule festzulegen. Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ist zulässig, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich sind; unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bewilligung befristet erteilt werden. Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den im Bewilligungsverfahren angehörten Körperschaften sowie der Landesregierung zu übersenden.

(2a) Die Schischulbewilligung gilt als erteilt, wenn die Schischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Bewilligung und der Standort der Schischule richten sich diesfalls nach dem Antrag. ...

6. Abschnitt

Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband

Aufgaben

§ 28

(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter und die in den Salzburger Schi(Snowboard)schulen länger als vier Wochen tätigen Lehrkräfte sowie die Schibegleiter und Snowboardbegleiter mit Ausnahme der in Ausübung der EU-Dienstleistungsfreiheit tätigen Schibegleiter und Snowboardbegleiter bilden den Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband - im folgenden kurz Verband genannt. Dieser besitzt als eine Körperschaft öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Der Verband ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.

...

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 28a

(1) Der Wirkungsbereich des Verbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.

...

(3) Als Schischulbehörde hat der Vorsitzende des Verbands im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

...

2.   Verfahren betreffend Schischulbewilligungen (§§ 6 ff), ...“

17       § 8 SSG regelt die sachlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Schischulbewilligung. Dessen Abs. 1 lit a) legt dabei fest, dass der Bewilligungswerber (neben einem geeigneten Schischulbüro) über einen geeigneten Sammelplatz zu verfügen hat sowie ein geeignetes Anfängerübungsgelände benützen kann.

18       Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm - hier des Begriffes „geeignet“ in § 8 Abs. 1 lit. a) SSG - ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0045, 0057; 10.9.2020, Ro 2020/15/0016, jeweils mwN).

19       Zu den maßgeblichen Eignungskriterien für das Schischulbüro und den Sammelplatz zählen zunächst die in § 8 Abs. 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen. Demnach muss sich der Sammelplatz am Standort der Schischule befinden und, wenn nicht ein gemeinsamer Sammelplatz vereinbart ist, vom Sammelplatz jeder anderen Schischule räumlich so getrennt sein, dass deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Sammelplatz hat weiters eine Größe aufzuweisen, dass eine Gruppeneinteilung vorgenommen werden kann, und muss in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe und so gelegen sein, dass das Anfängerübungsgelände mit Schiern leicht erreichbar ist.

20       Nach den Materialien zur Novelle des SSG, LGBl. Nr. 73/1998 (RV 379 Blg. LT 11. GP, 5. Session) sollte die durch die Einfügung des zuletzt zitierten Satzes in den Gesetzestext vorgenommene Änderung der Qualitätsverbesserung dienen. Im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Regierungsvorlage (582 Blg. LT 11. GP, 5. Session) wird dargelegt, die Regierungsvorlage enthalte eine neue Definition von Sammelplätzen. Das Gesetz aus 1989 sehe zwar eine allgemeine Definition der Sammelplätze vor, die Praxis bei der Auswahl von Sammelplätzen lasse aber oft zu wünschen übrig (vgl. zu all dem VwGH 30.9.2002, 2000/10/0057, 0058).

21       Aus der genannten Bestimmung ergibt sich zudem - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - auch für das Anfängerübungsgelände ein maßgebliches Eignungskriterium, nämlich dessen leichte Erreichbarkeit des Sammelplatzes mit Schiern (vgl. dazu die konkrete Konstellation im erwähnten Erkenntnis VwGH 2000/10/0057, 0058).

22       Die Regelung des § 8 Abs. 2 SSG enthält jedoch keine (abschließende) Legaldefinition der in Abs. 1 lit. a) normierten „Eignungs“-Tatbestände. Fallbezogen ist fraglich, ob allenfalls die Lage des Schischulgeländes, dh. des Sammelplatzes und des Anfängerübungsgeländes, außerhalb der Lawinen-Gefahrenzone ein Eignungskriterium im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a) SSG darstellt.

23       Zur Klärung dieser Frage ist zunächst der Regelungszusammenhang zu den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 des § 8 SSG in den Blick zu nehmen.

24       Demnach hat die Behörde im Schischulbewilligungsverfahren zu prüfen, ob die Schischulbewilligung nach Maßgabe unbeschränkt (für alle Arten des Schilaufes und alle Interessengruppen) oder beschränkt für die Erteilung des Schiunterrichtes (im Rennschilauf oder in besonderen Schilaufarten bzw. für Kinder oder für Personen mit Behinderung) zu erteilen ist. Diese Unterscheidung orientiert sich nach Abs. 4 leg. cit. daran, für welche Schilaufarten bzw. Personengruppen die Erteilung der Schischulbewilligung zu erfolgen hat, wobei als Kriterium für eine (sachlich oder personell) bloß beschränkte Bewilligungserteilung die in Abs. 5 leg. cit. umschriebene grobe Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Standortgemeinde bzw. im betreffenden Schischulgebiet ausschlaggebend ist.

25       Zur Frage des Anspruchs auf Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung nach § 8 Abs. 5 SSG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 1994, 91/10/0226, Folgendes ausgeführt:

„Nach ... § 8 Abs. 5 SGG darf eine unbeschränkte Schischulbewilligung für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde. Eine solche Beeinträchtigung ist ... anzunehmen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die für einen ordnungsgemäßen Schiunterricht von Bedeutung sind, die Sicherheit des Schiunterrichtes oder sonst der ungestörte Betrieb der Schischule nicht mehr gewährleistet werde. Dabei ist auf die Ausdehnung und topographische Gestaltung des Schischulgebietes, die Vielfalt der Möglichkeiten zum Schilauf, insbesondere auf gefahrlos benutzbare Pisten, Anzahl der Aufstiegshilfen, durchschnittliche Auslastung der Schilaufmöglichkeiten und Aufstiegshilfen in den vergangenen Jahren, sowie das Übungsgelände Rücksicht zu nehmen. ... Ist der Eintritt solcher nachteiliger Folgen zufolge der Erteilung der beantragten Schischulbewilligung nicht zu erwarten, ist diese zu erteilen.

In den Erläuterungen zum Salzburger Schischulgesetz 1989 (Nr. 14 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, Seite 35 f) wird darauf hingewiesen, dass die Landesregierung in der Frage der Beschränkung der Zahl der Schischulbewilligungen in einer Gemeinde von der Sorge geleitet würde, dass ein ungeordneter Wettbewerb im Schischulbereich letztlich Umstände nach sich ziehen könne, die durch einen minder qualitativen Schiunterricht Gefahren des Schisportes, in erster Linie seine Sicherheit betreffend, nur weiter vergrößern und auch eine Beeinträchtigung der Fremdenverkehrsinteressen darstellten. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stünden dem Gesetzgeber zur Wahrung dementsprechender Interessen verschiedene Wege zur Verfügung. In diesem Sinne enthalte § 8 Abs. 5 SchischulG die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung weiterer Schischulbewilligungen in einer Gemeinde zu stoppen, womit aber nicht darauf abgezielt werde, eine wohlverstandene Konkurrenz zwischen Schischulen auszuschließen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung scheine nicht vorzuliegen: Die Erteilung der Schischulbewilligung werde in Abhängigkeit zur Zahl der Möglichkeiten des Schilaufes und der Zahl der Interessenten am Schiunterricht gebracht, wie es das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Tiroler Schischulgesetz (gemeint: Erkenntnis vom 12. März 1988, VfSlg. 11.652/1988) nahelege. Schließlich soll eine Versagung einer zusätzlichen Schischulbewilligung nur ausgesprochen werden können, wenn bei Erteilung mit dem Eintritt der nachteiligen Folgen aller Voraussicht nach zu rechnen wäre; ansonsten ist die Bewilligung jedenfalls zu erteilen.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes geht es dabei darum zu vermeiden, dass ein ungeordneter Wettbewerb zu Entwicklungen führt, die sowohl den besonderen Fremdenverkehrsinteressen widerstreiten als auch eine Vergrößerung der Gefahren herbeizuführen geeignet sind, die mit dem Schisport im allgemeinen und dem Schiunterricht im besonderen verbunden sind. So sollen etwa eine unausgewogene Pistenbelastung, ein ‚Abdrängen‘ auf gefährliches Gelände, gegenseitige Störungen und dgl. vermieden werden (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 12. März 1988).

Ob zufolge der Erteilung einer beantragten weiteren unbeschränkten Schischulbewilligung eine solche im SchischulG näher dargelegte grobe Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde zu erwarten ist, erfordert in erster Linie der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugängliche Feststellungen zu den einzelnen [nunmehr in § 8 Abs. 5 SSG] angeführten Aspekten. ...“

26       Regelungszweck des § 8 Abs. 5 SSG ist demnach die Vermeidung der groben Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens, wobei auch die Hintanhaltung von „mit dem Schisport im allgemeinen und dem Schiunterricht im besonderen verbundenen“ Gefahren eine wesentliche Rolle spielt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - auf die der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis VwGH 91/10/0226 Bezug genommen hat - sind dabei insbesondere jene Gefahren maßgeblich, die ein ungeordneter Schischul-Wettbewerb nach sich ziehen könnte, wie eine unausgewogene Pistenbelastung, ein „Abdrängen“ auf gefährliches Gelände, gegenseitige Störungen (der Schifahrer) und Ähnliches. Nur diese Aspekte sind für das Erfordernis der „gefahrlos benutzbaren Pisten“ bzw. der Sicherheit des Schiunterrichts nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 SSG von Bedeutung.

27       Kann danach eine unbeschränkte Schischulbewilligung nicht (und zwar auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 dritter Satz SSG) erteilt werden, ist die Bewilligung gemäß § 8 Abs. 4 SSG nur beschränkt zu erteilen (und zwar gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen).

28       Auf eine Vermeidung von sonstigen Gefährdungen, wie zum Beispiel durch Lawinen, ist demnach aber nicht abzustellen.

29       Stellen derartige Gefährdungen aber keinen Versagungsgrund im Hinblick auf den Anspruch auf Erteilung einer (unbeschränkten) Schischulbewilligung dar, können sie - nach systematischen Erwägungen - auch für die Frage der „Eignung“ des Sammelplatzes und des Anfängerübungsgeländes im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 SSG keine Rolle spielen, zumal sich die Kriterien des Abs. 5 leg. cit. (auch) auf die dort genannten Gegebenheiten des Schischulgebietes sowie der „gefahrlos benutzbaren Pisten“ beziehen.

30       Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 SSG ist nämlich dahin auszulegen, dass es der Behörde obliegt, das durch die erwähnte Vorschrift geschützte öffentliche Interesse am ordnungsgemäßen Schischulbetrieb wahrzunehmen (vgl. VwGH 27.6.1994, 94/10/0086).

31       Das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Schischulbetrieb definiert sich jedoch an den dargestellten Aspekten der Vermeidung jener Gefahren, die aus einem ungeordneten Schischul-Wettbewerb resultieren. Die Hintanhaltung von Gefahren, die aus (möglichen) Naturereignissen herrühren, fällt nicht darunter.

32       Für diese Sichtweise spricht auch der mit der Einführung der Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen in § 9 Abs. 2 SSG durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1998 intendierte Regelungszweck. Die Vorschreibung derartiger Nebenbestimmungen ist demnach (nur insoweit) zulässig, als diese zur „Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich“ sind. Ausweislich der erwähnten Gesetzesmaterialien soll der Bewilligungswerber damit zum Beispiel „zu bestimmten Verbesserungen im Schischulbüro, beim Sammelplatz etc. oder zu Maßnahmen zur besseren räumlichen Trennung von anderen Schischulen verpflichtet werden können.“ Die Anordnung von Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid kann sich demnach auch als probates bzw. erforderliches Mittel zur Verwirklichung der Eignung des Schischulbüros, des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a) SSG erweisen. Der Regelungszweck liegt aber auch hier (lediglich) in der Gewährleistung eines „geordneten und qualitatitv hochwertigen Schischulwesens“ im oben dargestellten Sinn, nicht aber in der Vermeidung von Gefährdungen des Schischulbetriebes durch Naturereignisse.

33       Für den gegenteiligen Standpunkt der Behörde lässt sich auch aus dem Umstand, dass wesentliche Teile des gegenständlichen Schischulgeländes in der „Roten Zone“ des Gefahrenzonenplanes (aufgrund von Lawinengefährdung) liegen, nichts gewinnen:

34       Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) der - auf der Grundlage von § 11 Forstgesetz 1975 ergangenen - Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 436/1976, sind die Gefahrenzonenpläne insbesondere die Grundlage für die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit. Gemäß § 6 lit. a) leg. cit. umfasst die Rote Gefahrenzone jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

35       Beim Gefahrenzonenplan nach dem Forstgesetz handelt es sich nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter (vgl. VwGH 27.3.1995, 91/10/0090, mwN; 27.2.2006, 2005/10/0120). Gefahrenzonenplänen kommt keine normative Außenwirkung zu; bestimmte Gebote, Verbote oder Erlaubnisse für die Bürger lassen sich daraus nicht unmittelbar ableiten (vgl. abermals VwGH 91/10/0090).

36       Im erwähnten Erkenntnis 91/10/0090 vermochte der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, die Rote Gefahrenzone bewirke ein allgemeines Bauverbot, nicht zu folgen. Der Einreihung eines Gebietes in die Rote Gefahrenzone komme keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu. Eine andere Wertung sei dann, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpften, dass dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung würde (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 19.12.2000, 98/05/0147, und VwGH 29.1.2021, Fe 2020/05/0001).

37       Umgelegt auf den Revisionsfall bedeutet das, dass die Versagung einer Schischulbewilligung nach dem SSG (allein) aufgrund der - gänzlichen oder teilweisen - Situierung des Schischulgeländes in der Roten Gefahrenzone (Lawinen) nicht in Betracht kommt, weil das SSG eine diesbezügliche unmittelbare bzw. sogar ausschließliche Bedachtnahme auf den Gefahrenzonenplan nicht vorsieht.

38       Ebenso wenig ist die Lage des Schischulgeländes im Gefährdungsbereich von Lawinen als gesetzlicher Grund für die mangelnde Eignung des Schischulbüros, des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a) iVm Abs. 2 SSG vorgesehen (vgl. demgegenüber etwa § 14 Abs. 1 lit. b Sbg BebauungsgrundlagenG, wonach die Bauplatzerklärung zu versagen ist, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint, was ua. dann der Fall ist, wenn die Grundfläche im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen etc. liegt).

39       Im Schischulbewilligungsverfahren nach dem SSG stellt sich daher auch die Frage der konkreten Möglichkeit einer Gefährdung durch Lawinenabgänge nicht.

40       § 8 SSG regelt die Bewilligungsfähigkeit von Schi- und Snowboardschulen vielmehr ausschließlich unter den dargestellten Aspekten der Gewährleistung eines geordneten Schischulwesens.

41       Die dabei maßgeblichen Bewilligungskriterien hat die Behörde in ihrem Bescheid vom 12. November 2019 nicht geprüft.

42       Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen (vgl. dazu etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0090, mwN). Dass diese Vorgangsweise fallbezogen unzulässig wäre, behauptet die Amtsrevision nicht.

43       Die vorliegende Amtsrevision erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

44       Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. April 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100024.J00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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