TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/21 91/10/0226

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Index

L70505 Schischule Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

SchischulG Slbg 1989 §8 Abs5 lita;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. April 1990, Zl. 13/02/-2365-2/19-1990, betreffend Schischulbewilligung (mitbeteiligte Partei: St, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Berufung auf die §§ 6, 7, 8 und 9 des Salzburger Schischulgesetzes 1989, LGBL. Nr. 83 (in der Folge: SchischulG), ausgesprochen, daß dem Mitbeteiligten die unbeschränkte Schischulbewilligung mit dem Standort M befristet auf die Dauer von drei Jahren erteilt werde (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung mit dem Standort M abgewiesen. Nach der Begründung habe der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 7. Juli 1989 die Erteilung einer zusätzlichen Schischulbewilligung für M beantragt; der Beschwerdeführer habe sich am 30. August 1989 ebenfalls um die Erteilung einer zusätzlichen Schischulbewilligung für M beworben. Beide Bewerber erfüllten die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 7 SchischulG; sie hätten auch den Nachweis eines geeigneten Schischulbüros und eines geeigneten Sammelplatzes (vgl. § 8 Abs. 1 leg. cit.) erbracht. Für die Beurteilung der beiden Anträge seien sohin die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 SchischulG maßgebend. Lägen mehrere Anträge auf Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung vor, von welchen wenigstens einem gemäß Abs. 5 lit. b nicht entsprochen werden könne, so seien gemäß § 8 Abs. 6 für die Erteilung der Schischulbewilligung die größeren einschlägigen Erfahrungen und Fähigkeiten maßgebend. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hätte sich die Gemeinde M für die Errichtung einer zweiten Schischule ausgesprochen. Ihrer Auffassung nach erfüllten beide Bewerber die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 7 SchischulG und seien aufgrund ihrer Ausbildung sowie Erfahrungen und Fähigkeiten bestens zur Führung einer Schischule geeignet. Auch die sachlichen Voraussetzungen wären bei beiden Bewerbern gegeben. Die Gemeinde benötige dringend eine Langlauf-Schule. Beide Bewerber beabsichtigten, im Rahmen des Schischulbetriebes eine solche Schule zu betreiben. Auch der Fremdenverkehrsverband M/Paß T habe die Errichtung einer weiteren Schischule mit der Begründung befürwortet, daß durch eine Konkurrenzierung der bestehenden und der neu zu vergebenden Schischule und den dadurch bedingten positiven Schubeffekt eine Verbesserung im Bereich der Animation und des Skiguidings erwartet werde. Aus der Sicht des Fremdenverkehrsverbandes scheine bei Vergabe einer zusätzlichen Schischulbewilligung ein geordneter Schischulbetrieb auch weiterhin möglich zu sein, da durch die Initiative der Schilehrer in den Hotels ein neuer Kundenkreis, insbesondere am Skiguiding-Sektor, erschlossen werde. Auch könnten von der zusätzlichen Schischule Maßnahmen ergriffen werden, um verstärkt die Einheimischen, insbesondere die einheimischen Kinder, in den Schischulbetrieb einzubinden. Sowohl durch den Kundenkreis als auch durch die ansteigende Wintertourismusgästezahl könnten zwei Schischulen bestehen. Auch im Zusammenhang mit der Sicherheit des Schischulbetriebes habe der Fremdenverkehrsverband die Auffassung vertreten, daß der Betrieb von zwei Schischulen ungestört funktionieren würde. Wenn die Tätigkeit des Skiguiding, die derzeit von ungeprüften Kräften wahrgenommen werde, durch eine weitere Schischule abgedeckt würde, so würde dies zu einer Erhöhung der Sicherheit führen. Der Fremdenverkehrsverband habe beide Bewerber einer Anhörung unterzogen und in der Folge eine geheime Abstimmung über beide Bewerber durchgeführt, wobei die Bewertung nach dem Schulnotensystem erfolgt sei. Dabei habe der Mitbeteiligte einen Notendurchschnitt von 2,0, der Beschwerdeführer einen solchen von 2,46 erreicht.

Der Salzburger Berufsschilehrerverband habe die Errichtung einer weiteren Schischule mit der Begründung abgelehnt, daß die derzeitige Schischule nur eine Stammannschaft von acht bis zehn Lehrern aufweise.

Hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit des Schiunterrichtes bzw. des ungestörten Betriebes der Schischule im Sinne des § 8 Abs. 5 lit. a leg. cit. habe die belangte Behörde ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Schilauf und Alpinistik Dr. med. B eingeholt. Dieser sei zum Ergebnis gekommen, daß die Errichtung einer zusätzlichen Schischule nur unter der Auflage vertretbar erscheine, daß nachweislich das Vorhandensein einer eigenen ausreichend dimensionierten und qualifizierten Anfängerübungsfläche außerhalb des öffentlich befahrenen Pistengeländes sichergestellt sei.

Der Mitbeteiligte habe dazu erklärt, zwei ausreichend dimensionierte Standplätze zur Vorlage gebracht zu haben, die von der sonstigen Piste abgegrenzt seien und eine ausreichende Größe aufzuweisen hätten. Bezüglich der Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 lit. b SchischulG habe der Mitbeteiligte darauf hingewiesen, daß sich das Nächtigungsaufkommen in der Gemeinde in den letzten zehn Jahren um ca. 30 % erhöht habe. Dadurch sei eine wesentliche Erhöhung des Nachfragebedarfes an Schischülern bedingt. Durch die Erweiterung des Schigebietes, die Ansiedlung eines Ferienclubs und dadurch, daß das Schischulwesen der Gemeinde auch die Nachfrage der benachbarten Gemeinden abzudecken habe, müßte eine weitere Schischulbewilligung erteilt werden.

In der weiteren Folge ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß das Gebiet M/Paß T mit zwei Schiliften im Ort und dem angrenzenden Einzugsbereich R-J-K mit

62 Liftanlagen ein weitläufiges und vielfältiges Schigebiet darstelle, in welchem alle Möglichkeiten des Schilaufs, vom Anfänger- bis zum Rennschilauf, geboten werden könnten. M sei als Wintersportort mit zahlreichen Möglichkeiten für Familien-Schiurlaub bekannt und biete sowohl im Ort als auch am Paß T neben der Möglichkeit des Alpinschilaufs Loipen für den Langlauf an. In der Gemeinde bestehe eine aufrechte Schischulbewilligung mit Standort M/Paß T, wobei diese Schischule acht Stammschilehrer beschäftige. Die Gemeinde und der Fremdenverkehrsverband hätten im Zuge des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, daß durch die Erteilung einer weiteren Schischulbewilligung die Sicherheit des Schiunterrichtes und der ungestörte Betrieb einer Schischule nicht beeinträchtigt sei. Durch den Nachweis von geeigneten, abseits des Bereiches des üblichen öffentlichen Pistenbetriebes vorhandenen Anfängerübungsflächen habe der Mitbeteiligte die Auflage des Gutachters Dr. B nachweislich erfüllt. Auch der Beschwerdeführer habe Benützungsbestätigungen über zwei mögliche Standplätze vorgelegt, aus denen geschlossen werden könne, daß die Auflage des Gutachters erfüllt werde. Die Mindestgröße einer Schischule sei grundsätzlich mit 12 Stammschilehrern festgelegt. Diese Größe sei in Anlehnung an den österreichischen Schilehrerplan, der hinsichtlich der Unterrichts- bzw. Bewegungslehre fünf verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Lehrzielen vorsehe, festgesetzt, wobei berücksichtigt werde, daß Schiunterricht aufgrund der unterschiedlichen Methodik des Erwachsenen- und Kinderunterrichtes getrennt erteilt werden könne und die besonderen Schilaufarten und der Privatunterricht abgedeckt werden könnten. Trotz der Feststellung, daß die bestehende Schischule lediglich acht bis zehn Stammschilehrer beschäftige, hätten der Fremdenverkehrsverband und die Gemeindevertretung die Erteilung einer zusätzlichen Schischulbewilligung mit der Begründung befürwortet, daß dadurch eine Angebotsverbesserung erreicht werde und auch die ungenügend angebotenen Bereiche des Langschilaufes und des Schibegleitens abgedeckt würden. Aus der Feststellung des Fremdenverkehrsverbandes, daß das Schibegleiten derzeit durch ungeprüfte Kräfte ausgeübt werde, sei abzuleiten, daß durch eine Schischule das vorhandene Schischulpotential nicht ausreichend abgedeckt werde. Die Gemeinde M sei ein aufstrebender Fremdenverkehrsort. Aufgrund einer nachweislichen kontinuierlichen Erhöhung des Nächtigungsaufkommens in den letzten zehn Jahren liege der Schluß nahe, daß auch eine höhere Nachfrage nach Schischulunterricht gegeben sei. Die durch die Erteilung einer weiteren Schischulbewilligung entstehende Konkurrenzsituation werde zudem eine Erweiterung des Schischulangebotes als auch des Skigiudings und Langlaufes bewirken. Daran anknüpfend werde durch die Unterrichtung kleinerer Gruppen auch eine Qualitätserhöhung und ein Mehreinsatz qualifizierter Lehrer die Folge sein. Für die Erteilung einer zusätzlichen Schischulbewilligung spreche auch die Tatsache, daß in der Gemeinde selbst kein Schiunterricht erteilt werde, obwohl zwei Liftanlagen zur Verfügung stünden. Die bestehende Schischule führe den Unterricht ausschließlich am Paß T durch. Beide Bewerber hätten ihren Willen zur Verbesserung des Angebotes im Ort bekundet und auch angekündigt, neues Gästepotential durch intensive Werbung anzusprechen. Die von der Gemeinde und dem Fremdenverkehrsverband in ihrer jeweiligen Stellungnahme angeführte Möglichkeit der Abdeckung des Langlaufunterrichtes hätte nicht berücksichtigt werden können, da dieser Bereich im SchischulG nicht erfaßt werde. Die seitens des Berufsschilehrerverbandes geäußerten Bedenken seien insofern nicht überzeugend, weil die Anzahl der Stammschilehrer kein ausschließlicher Maßstab für die Erteilung einer Schischulbewilligung sein könne. Da vielmehr Gründe vorlägen, die die Erteilung einer weiteren Schischulbewilligung gerechtfertigt erscheinen ließen, sei die Erteilung einer zusätzlichen Bewilligung auszusprechen gewesen. Aus den dargelegten Überlegungen sei begründet zu erwarten, daß die weitere Schischule die erforderliche Mindestgröße erreichen und sohin die gesamten Schilaufarten abdecken werde. Eine dritte Schischulbewilligung habe die belangte Behörde deshalb nicht erteilen können, weil nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß nachteilige Folgen für einen geordneten Schischulbetrieb in der Gemeinde entstehen würden. Die Ausdehnung und die topographische Gestaltung jenes Gebietes, das sich für den Schiunterricht im Ort anbiete, sowie die gesamte Infrastruktur des Ortes und die derzeit vorhandene Gästestruktur stünden der Erteilung einer dritten Schischulbewilligung entgegen. Die belangte Behörde habe bei ihren Überlegungen sowohl auf die örtlichen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit des Schiunterrichtes und des sonst ungestörten Betriebes der Schischulen, als auch auf die gegebenen Voraussetzungen für die Erteilung des Schiunterrichtes in der erforderlichen Mindestgröße unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Schischulen Bedacht zu nehmen gehabt. Bei Beachtung all dieser Kriterien habe die Behörde nur die Erteilung einer weiteren Schischulbewilligung rechtfertigen können. Im Vordergrund sei bei diesen Überlegungen die Verantwortung der Behörde im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der Gemeinde gestanden. Da zwei Bewerbungen um die Erteilung einer Schischule vorlägen, aber nur eine Bewilligung erteilt werden könne, seien für die Erteilung der Bewilligung die größeren einschlägigen Erfahrungen und Fähigkeiten maßgebend.

In der weiteren Folge ihrer Begründung vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, daß dem Mitbeteiligten im Hinblick auf dessen Kenntnisse der holländischen Sprache und unter Bedachtnahme auf sein schiläuferisches und schimethodisches Berufswissen und Berufskönnen ein gewisser Vorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer einzuräumen sei. Aufgrund dieser Überlegungen wurde dem Mitbeteiligten eine unbeschränkte Schischulbewilligung auf die Dauer von drei Jahren erteilt, der Antrag des Beschwerdeführers jedoch abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluß vom 30. September 1991, B 723/19-14, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erlangung einer Schischulbewilligung nach § 6 SchischulG verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 6 Abs. 1 SchischulG ist die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Schischule (Schischulbewilligung) zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 erfüllt sind.

§ 7 SchischulG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 54/1993 regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Schischulbewilligung.

Der mit "Sachliche Voraussetzungen" überschriebene § 8 SchischulG lautet auszugsweise:

"(1) Die Erteilung der Schischulbewilligung hat weiter zur Voraussetzung, daß der Bewilligungswerber

a) über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz verfügt;

b) ausreichend haftpflichtversichert ist.

(2) ...

(3) ...

(4) Die Schischulbewilligung kann unbeschränkt zur Erteilung des Schiunterrichtes für alle Arten des Schilaufes und alle Interessentengruppen oder beschränkt für die Erteilung des Schiunterrichtes im Rennschilauf oder in den besonderen Schilaufarten (§ 2 Abs. 1) oder für die Erteilung des Schiunterrichtes für Kinder oder für behinderte Personen erteilt werden.

(5) Eine unbeschränkte Schischulbewilligung darf für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, daß zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde. Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn

a) auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die für einen ordnungsgemäßen Schiunterricht von Bedeutung sind (wie Ausdehnung und topographische Gestaltung des Schischulgebietes, Vielfalt der Möglichkeiten zum Schilauf, insbesondere auf gefahrlos benutzbaren Pisten, Anzahl der Aufstiegshilfen, durchschnittliche Auslastung der Schilaufmöglichkeiten und Aufstiegshilfen in den vergangenen Jahren, Übungsgelände), die Sicherheit des Schiunterrichtes oder sonst der ungestörte Betrieb der Schischule nicht mehr gewährleistet wäre, oder

b) die Erteilung des Schiunterrichtes in der weiteren Schischule in der für die Darbietung des gesamten Schischulangebotes in ausreichender Qualität erforderlichen Mindestgröße unter Berücksichtigung einer solchen Mindestgröße der bestehenden Schischulen unmöglich wäre. ...

Ist der Eintritt solcher nachteiliger Folgen zufolge der Erteilung der beantragten Schischulbewilligung nicht zu erwarten, ist diese zu erteilen. Bestehen Zweifel über den Eintritt, ist die Schischulbewilligung befristet auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen.

(6) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung vor, von welchen wenigstens einem gemäß Abs. 5 lit. b nicht entsprochen werden kann, so sind für die Erteilung der Schischulbewilligung die größeren einschlägigen Erfahrungen und Fähigkeiten maßgebend. Diese bestehen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten insbesondere in Organisationsfähigkeiten, Sprachkenntnissen, kaufmännischen und wirtschaftlichen Kenntnissen, in der Eignung zur Menschenführung sowie in schiläuferischem und schimethodischem Berufswissen und Berufskönnen. In diesem Fall ist über die Anträge in einem einheitlichen Bescheid abzusprechen."

In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid behauptet, bei Erteilung einer weiteren Schischulbewilligung könnten "nachteilige Folgen für einen geordneten Schischulbetrieb" entstehen. Art und Umfang dieser eventuellen nachteiligen Folgen würden jedoch von der Behörde entgegen § 8 Abs. 5 lit. a SchischulG nicht näher ausgeführt, sodaß dem angefochtenen Bescheid in einem entscheidenden Punkt jegliche Begründung fehle. Diese Ausführungen erweisen sich aus folgenden Erwägungen als zutreffend:

Nach dem oben wiedergegebenen § 8 Abs. 5 SchischulG darf eine unbeschränkte Schischulbewilligung für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, daß zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde. Eine solche Beeinträchtigung ist nach lit. a anzunehmen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die für einen ordnungsgemäßen Schiunterricht von Bedeutung sind, die Sicherheit des Schiunterrichtes oder sonst der ungestörte Betrieb der Schischule nicht mehr gewährleistet werde. Dabei ist auf die Ausdehnung und topographische Gestaltung des Schischulgebietes, die Vielfalt der Möglichkeiten zum Schilauf, insbesondere auf gefahrlos benutzbare Pisten, Anzahl der Aufstiegshilfen, durchschnittliche Auslastung der Schilaufmöglichkeiten und Aufstiegshilfen in den vergangenen Jahren, sowie das Übungsgelände Rücksicht zu nehmen. Nach der lit. b ist eine solche Beeinträchtigung anzunehmen, wenn die Erteilung des Schiunterrichtes in der weiteren Schischule in der für die Darbietung des gesamten Schischulangebotes in ausreichender Qualität erforderlichen Mindestgröße unter Berücksichtigung einer solchen Mindestgröße der bestehenden Schischulen unmöglich wäre. Ist der Eintritt solcher nachteiliger Folgen zufolge der Erteilung der beantragten Schischulbewilligung nicht zu erwarten, ist diese zu erteilen.

In den Erläuterungen zum Salzburger Schischulgesetz 1989 (Nr. 14 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, Seite 35 f) wird darauf hingewiesen, daß die Landesregierung in der Frage der Beschränkung der Zahl der Schischulbewilligungen in einer Gemeinde von der Sorge geleitet würde, daß ein ungeordneter Wettbewerb im Schischulbereich letztlich Umstände nach sich ziehen könne, die durch einen minder qualitativen Schiunterricht Gefahren des Schisportes, in erster Linie seine Sicherheit betreffend, nur weiter vergrößern und auch eine Beeinträchtigung der Fremdenverkehrsinteressen darstellten. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stünden dem Gesetzgeber zur Wahrung dementsprechender Interessen verschiedene Wege zur Verfügung. In diesem Sinne enthalte § 8 Abs. 5 SchischulG die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung weiterer Schischulbewilligungen in einer Gemeinde zu stoppen, womit aber nicht darauf abgezielt werde, eine wohlverstandene Konkurrenz zwischen Schischulen auszuschließen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung scheine nicht vorzuliegen: Die Erteilung der Schischulbewilligung werde in Abhängigkeit zur Zahl der Möglichkeiten des Schilaufes und der Zahl der Interessenten am Schiunterricht gebracht, wie es das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Tiroler Schischulgesetz (gemeint: Erkenntnis vom 12. März 1988, VfSlg. 11.652/1988) nahelege. Schließlich soll eine Versagung einer zusätzlichen Schischulbewilligung nur ausgesprochen werden können, wenn bei Erteilung mit dem Eintritt der nachteiligen Folgen aller Voraussicht nach zu rechnen wäre; ansonsten ist die Bewilligung jedenfalls zu erteilen.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes geht es dabei darum zu vermeiden, daß ein ungeordneter Wettbewerb zu Entwicklungen führt, die sowohl den besonderen Fremdenverkehrsinteressen widerstreiten als auch eine Vergrößerung der Gefahren herbeizuführen geeignet sind, die mit dem Schisport im allgemeinen und dem Schiunterricht im besonderen verbunden sind. So sollen etwa eine unausgewogene Pistenbelastung, ein "Abdrängen" auf gefährliches Gelände, gegenseitige Störungen und dgl. vermieden werden (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 12. März 1988).

Ob zufolge der Erteilung einer beantragten weiteren unbeschränkten Schischulbewilligung eine solche im SchischulG näher dargelegte grobe Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde zu erwarten ist, erfordert in erster Linie der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugängliche Feststellungen zu den einzelnen in der lit. a angeführten Aspekten. An solchen fehlt es jedoch im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat sich vielmehr damit begnügt, die die Erteilung einer weiteren Schischulbewilligung befürwortenden Stellungnahmen der Gemeinde und des Fremdenverkehrsverbandes wiederzugeben und ohne jede weitere Begründung zu behaupten, daß die Ausdehnung und die topographische Gestaltung jenes Gebietes, das sich für den Schiunterricht im Ort anbietet, sowie die gesamte Infrastruktur der Erteilung einer dritten Schischulbewilligung "entgegenstünden". Abgesehen davon hat die belangte Behörde nicht festgestellt, die im Gesetz erwähnten Beeinträchtigungen seien zu erwarten, sondern lediglich ausgesprochen, es könne nicht mit letzter Sicherheit "ausgeschlossen werden", daß nachteilige Folgen für einen geordneten Schischulbetrieb entstünden.

Schon aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100226.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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