Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Z***** A*****, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei R***** M*****, vertreten durch Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b und § 382e EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 5. Februar 2021, GZ 21 R 372/20g (21 R 373/20d)-17, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Z***** A*****, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei R***** M*****, vertreten durch Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b und Paragraph 382 e, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 5. Februar 2021, GZ 21 R 372/20g (21 R 373/20d)-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Mit den behaupteten angeblichen Verstößen gegen Art 6 EMRK releviert die Gegnerin der gefährdeten Partei eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens. Im Provisorialverfahren ist die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes (RS0097225 [T1, T6, T8]) nicht weiter anfechtbar. Ebensowenig kann ein in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden (RS0097225 [T7]). [1] 1. Mit den behaupteten angeblichen Verstößen gegen Artikel 6, EMRK releviert die Gegnerin der gefährdeten Partei eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens. Im Provisorialverfahren ist die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes (RS0097225 [T1, T6, T8]) nicht weiter anfechtbar. Ebensowenig kann ein in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden (RS0097225 [T7]).
[2] 2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a Abs 1 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). [2] 2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E131069European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00057.21I.0324.000Im RIS seit
02.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021