RS OGH 2019/11/22 60R108/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2019
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Norm

ZPO §252 Abs3
ZPO §517 Abs1 Z1

Rechtssatz

Gegen einen Beschluss mit welchem die Klage (Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls) gemäß § 252 Abs 3 ZPO zurückgewiesen wird, weil nach dem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht fristgerecht ein zuständiges Gericht namhaft gemacht wurde, ist ein Rekurs gemäß § 517 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, da kein Fall des Art 11 EuMahnVO vorliegt.

Entscheidungstexte

Anmerkung

Gegenteilig HG Wien 19.11.2015, 60 R 49/15h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2019:RWH0000066

Im RIS seit

12.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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