Norm
ZPO §252 Abs3Rechtssatz
Gegen einen Beschluss mit welchem die Klage (Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls) gemäß § 252 Abs 3 ZPO zurückgewiesen wird, weil nach dem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht fristgerecht ein zuständiges Gericht namhaft gemacht wurde, ist ein Rekurs gemäß § 517 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, da kein Fall des Art 11 EuMahnVO vorliegt.Gegen einen Beschluss mit welchem die Klage (Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls) gemäß Paragraph 252, Absatz 3, ZPO zurückgewiesen wird, weil nach dem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht fristgerecht ein zuständiges Gericht namhaft gemacht wurde, ist ein Rekurs gemäß Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, da kein Fall des Artikel 11, EuMahnVO vorliegt.
Anmerkung
Gegenteilig HG Wien 19.11.2015, 60 R 49/15hEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2019:RWH0000066Im RIS seit
12.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021