TE Bvwg Beschluss 2020/7/7 I407 2211628-1

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Veröffentlicht am 07.07.2020
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Entscheidungsdatum

07.07.2020

Norm

AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §28
GebAG §31
GebAG §32
GebAG §34
GebAG §35
GebAG §36
GebAG §43
GebAG §49
VwGVG §17

Spruch


I407 2211628-1/42E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die gebührenrechtlichen Anträge von XXXX vom 05.08.2019 und vom 25.10.2019 als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens und der Teilnahme an einer Verhandlung zur GZ: I407 2211628-1 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom 05.08.2019 und 25.10.2019 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit insgesamt

€ 2.206,90 inkl. USt

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wurde mit Beschluss vom 24.06.2019, GZ. I407 2211628-1/15Z, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als forensischer Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer bestellt. Dabei wurde der Sachverständige beauftragt, begründend auszuführen, ob die vom Gericht vorgelegten ärztlichen Unterlagen die Ausführungen bzw. medizinischen Einschätzungen im Gutachten des Herrn XXXX vom 10.01.1997 zu verändern vermögen.

Es wurde um persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nach dem Behinderteneinstellungsgesetzt ersucht, in dem

1.       der Grad der Behinderung festzustellen und

2.       das Vorliegen einer der Gesundheitsschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996 zu beurteilen waren.

Es waren zu folgenden Punkten eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben:

zu 1.:

a) zur Diagnose samt Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung(en) bzw. der Art der Gesundheitsschädigung(en);

b) zur Frage, ob es sich bei den Funktionsbeeinträchtigung(en) um Dauerzustände handelt oder ob (und bejahendenfalls wann) eine Nachuntersuchung vorzusehen ist;

c) zur Einschätzung des Grades der Behinderung für jede der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; - 4 –

d) zu den Richtsatzpositionen laut Einschätzungsverordnung EVO und - falls Rahmensätze vorgegeben sind - dem von Ihnen zu Grunde gelegten Rahmensatz;

e) zur Frage, ob im Vergleich zum o.a. Gutachten eine Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden kann; bejahendenfalls zur Änderung in den Graden der Behinderung bezüglich der einzelnen festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen;

f) zu dem von Ihnen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung (GdB);

g) beim Zusammenwirken aller Funktionsbeeinträchtigungen bzw. mehrerer Gesundheitsschädigungen, ob die führende funktionelle Einschränkung durch eine weitere funktionelle Einschränkung erhöht wird oder nicht und - bejahendenfalls - um wie viele Stufen, wobei die wechselseitige (Nicht-) Beeinflussung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Leiden einer ausführlichen Begründung bedarf.

I.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019, GZ. I407 2211628-1/16Z, wurde der Beschwerdeführer zum Begutachtungstermin am 05.08.2019 geladen.

I.3. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte mit Schreiben vom 28.06.2019, GZ. I407 2211628-1/17Z, den Gutachtensauftrag um Bestimmungen zur Ermittlung der Höhe des Schadenersatzes.

I.4. Am 14.08.2019 langte das sachverständigen Gutachten vom 05.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die beigelegte aufgeschlüsselte Gebührennote Nr. 296/19 vom 05.08.2019 setzt sich wie folgt zusammen:

1.)

Aktenstudium lt. § 36, 2

60,--

2.)

Zeitversäumnis lit § 32 Abs. 1

 

68,10

3.)

Mühewaltung samt Befund/neurolog. GA lt. § 43 1 Z 1 d

116,20

4.)

Mühewaltung f.psych. GA (insgesamt 3 Stunden a 300,--)

900,--

4.)

Zeitversäumnis nach § 34 für hochqualifizierte, gutachterlich notwendige Zusatzuntersuchungen: pro angefangener Stunde 125,-- Euro

 

a)

Elektromyographie (=EMG), Befund und Abl. / 25 Minuten

 

b)

Elektroneurigraphie (=ENG), Befund und Ab. / 25 Minuten

 

c)

Elektroencephalographie (=EEG), Befund und Abl. 25 Minuten

 

d)

Doppler-/Duplex-Sonographie der extrakraniellen Gefäße / 20 Minuten

 

=

(Summe a) bis d) = 120 Minuten

125,--

5.)

Post, Telefon, Manipulationsgebühr, etc. lt. § 31, Z 5

30,--

6.)

Laboruntersuchung: Blutabnahme 8,40, Blutbild = 14,50,

7 Fermente / a 25,- = 175 Euro

 

 

 

Insgesamt 254,60 (Pauschale)

120,--

7.)

Medikamentenspiegel (Exp. Psychiatrie) 2 x 60,--

120,--

8.)

Schreibgebühr lt. § 31 Z 3 (1 Original, 1 Kopie + 7 S a0,6)

100,40

9.)

Mühewaltung für zusammenfassendes Gutachten 19,90—lt § 43 Z 1 b

 

 

 

Zwischensumme:…..

1.639,70

 

 

+ 20% Mehrwertsteuer

327,94

 

 

Summe……………..

1.967,64

I.5. Mit Schreiben vom 14.10.2019, GZ. I407 2211628-1/25Z, wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2019 anberaumt, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger geladen wurde.

I.6. Die Verhandlung wurde mit Schreiben vom 17.10.2019, GZ. I407 2211628-1/28Z, auf den 25.10.2019 verlegt.

I.7. In weiterer Folge fand vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2019 von 12:00 Uhr bis 14:40 Uhr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung statt. Der Sachverständige gab von 14:00 Uhr bis 14:18 über Videotelefon Erläuterungen zu seinem schriftlichen Gutachten und beantwortete an ihn gestellte Fragen.

I.8. Für seine Tätigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Antragsteller fristgerecht eine Gebührennote Nr. 423/19 vom 25.10.2019, wie folgt vor:

1.)

Aktenstudium zur Vorbereitung der Verhandlung § 36 / 1 e 1

25 ,--

2.)

Ergänzungsgutachten samt mündlicher Erörterung in der Tagsatzung sowie Darstellung des gesamten Gutachtens- bzw. Gesundheitszustandes des Beklagten mit Ergänzungsfragen der Parteien § 34

150,--

3.)

Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 33 Abs. 1

Abs. 1 (Abfahrt 13 Uhr 30 – Rückkehr 14 Uhr 45, insgesamt: 1 h 25 a 22,70 – 1/2 Teilnahme an der Verhandlung = 3/4 h =

22,70

4.)

Fahrtspesen gem. § 38 Abs. 2 für 85 km (Kufstein / Ordination – nach BG Kufstein und retour 2 x 2 km = 4 a 0,42 km x =

1,68

 

 

Zwischensumme

199,38

 

 

+ 20% MWSt

39,876

 

 

Summe

239,256

I.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2020 wurden den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Honorarnote Nr. 296/19 vom 05.08.2019 des Antragstellers eingeräumt.

I.10. Binnen offener Frist langte eine Stellungnahme des Zeugen ein, die jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu der Honorarnote des Sachverständigen nahm. Es langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2019, GZ. I407 2211628-1/15Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie beauftragt wurde, mit seinem Gutachten elf Fragenkomplexe beantwortet hat.

II. 2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 24.06.2019, GZ. I407 2211628-1/15Z, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 05.08.2019, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2019, den gebührenrechtlichen Anträgen vom 05.082019 und 25.10.2020 sowie dem Akteninhalt.

II. 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

I. Zum gebührenrechtlichen Antrag vom 05.08.2019:

I.1. Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Aufgrund des beachtlichen Umfangs der dem Sachverständigen übermittelten Unterlagen ist die beantragte Gebühr für das Aktenstudium gerechtfertigt.

I.2. Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Gutachtertätigkeit nachweislich drei Postwege entstanden sind, die mit der Gebühr für Zeitversäumnis zu vergüten sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16, E 17, E 26 zu § 32 GebAG).

Somit ist die beantragte Gebühr für Zeitversäumnis anzuerkennen.

I.3. Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.
Der für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ in § 43 GebAG geschaffene – für das gegenständliche Verfahren maßgebliche – Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1.         für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a)         bei einer einfachen körperlichen Untersuchung    30,30 €
b)         bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung        39,70 €
c)         bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens    59,10 €
d)         bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens             116,20 Euro;
e)         bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens    195,40 Euro

[…]“

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rspr, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 7 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4, 220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.400; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 8 zu § 43 GebAG).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich neben der Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung(en) bzw. der Art der Gesundheitsschädigung(en) des Beschwerdeführers aus den gegliederten Fragestellungen insgesamt elf vom Antragsteller in seinem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe, weshalb – aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze – eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens in den Fachgebieten Neurologe und Psychiatrie und zusätzlich für die Beantwortung von zehn weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Nach dem AVG (§ 13 AVG iVm § 17 VwGVG) legt der Antrag den Prozessgegenstand des Verfahrens fest, sodass eine Überschreitung des Antrages durch die Behörde unzulässig ist (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 100).

I.4. Zur beantragten Gebühr für hochqualifizierte, gutachterlich notwendige Zusatzuntersuchungen

Für die Befundung von EMG, ENG, EEG und Duplex-Sonografie kommt eine Honorierung nach § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG nicht in Betracht. Es sind die Bestimmungen des § 34 GebAG anzuwenden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 90, E 91, E 95 zu § 43 GebAG).

Da die erbrachte Leistung des Sachverständigen in Bezug auf die Befundung von EMG, ENG, EEG und Duplex-Sonografie nicht vom Leistungskatalog des § 43 GebAG umfasst ist (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 GebAG), und es sich auch nicht um eine ähnliche Leistung im Sinne des § 49 GebAG handelt sowie eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung gemäß § 34 Abs. 4 GebAG existiert, ist die Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten als gesetzliche Gebührenordnung gemäß § 34 Abs. 4 GebAG heranzuziehen.

Das ausdrückliche Anknüpfen des Gesetzgebers an „Gesetze im materiellen Sinn“ bedeutet, dass eine Gebührenordnung dann als gesetzliche zu verstehen ist, wenn es im zuständigen Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die jeweilige Körperschaft gibt. Im Ärztegesetz findet sich eine solche Verordnungsermächtigung in § 122 Z 6 iVm § 117b Abs. 2 Z 10 ÄrzteG, wonach in die Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere der Vollversammlung unter anderem die Erlassung von Verordnungen mit Empfehlungen über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen fällt (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t; OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 181 zu § 34 GebAG).

Nach der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten, beschlossen in der ÖAK-Vorstandsstitzung am 15.09.2010 stehen für „Fachspezifische Einzelleistungen aus dem Sonderfach Neurologie“ gemäß Punkt „6. Elektromyographie einschl. Nervenleitgeschwindigkeit“ eine Honorierung von € 226,00, gemäß Punkt „Elektroneurographie (Nervenleitgeschwindigkeit)“ eine Honorierung von € 113,00, gemäß Punkt „1. Electroencephalographie“ eine Honorierung von € 113,00 und gemäß Punkt „Duplex-Sonographie, Karotis, Vertebralis“ eine Honorierung von € 109,00 zu.

Demnach ist die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer als gesetzliche Gebührenordnung heranzuziehen und für die Befundung der hochqualifizierten, gutachterlich notwendigen Zusatzuntersuchungen (EMG, ENG, EEG und Duplex-Sonografie) die beantragte Gebühr in der Höhe von € 125,00 zuzuerkennen.

I.5. Zur beantragten Gebühr für Laboruntersuchungen

Die Tarife für „Blutentnahme“ sind in § 43 Abs. 7 GebAG wie folgt geregelt:

7.       für eine Blutentnahme
a)         bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene   8,40 €
b)         bei Kindern unter drei Jahren   14,50 €
c)         bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene   20,90 €
d)         bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale   25,00 €
e)         in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
8.         für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a)         auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art .   23,50 €
b)         im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
aa)         zur Bestimmung der Blutgruppe   14,50 €
bb)         zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2   14,50 €
c)         im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
aa)         zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal   14,50 €
bb)         Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung   41,30 €
d)         im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals   25,00 €
e)         im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals   25,00 €
f)         zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal   14,50 €
g)         im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
aa)         zur Bestimmung jedes Merkmals   25,00 €
bb)         zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung   25,00€

Die in der Honorarnote unter dem Punkt „6. Laboruntersuchung“ geltend gemachte Gebühr in der Höhe von € 120,00 steht somit mit den Bestimmungen des GebAG im Einklang.

I.6. Zur beantragten Gebühr für den Medikamentenspiegel

Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Der § 49 Abs. 1 GebAG normiert folgendes:

„Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.“

Gegenstand der Beurteilung und Auswertung des Medikamentenspiegels sind Fragenkomplexe, die bei der neurologischen und psychiatrischen Untersuchung nicht zwingend anfallen. Die dabei aufgewendete Mühe ist gesondert – neben der Entlohnung des neurologischen und psychiatrischen Gutachtens nach § 43 Abs. 1 Z 1 zu honorieren (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 122 zu § 43).

Die Auswertung eines Medikamentenspiegels ist unter Anwendung des § 49 Abs. 1 GebAG in Analogie zu § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d zu honorieren (vgl. OLG Wien 17 R 263/84; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 120 zu § 43).

§ 43 Abs. 1 GebAG normiert:

„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1.         für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bis c) [….]

d)       bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens         116,20 Euro;“

[….]

Aus der Honorarnote des Antragstellers geht ein geltend gemachter Betrag für den Medikamentenspiegel im Ausmaß von zwei Mal € 60,00 und somit insgesamt € 120,00 hervor.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Leistung gemäß § 49 Abs. 1 GebAG in Analogie zu § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG eine Gebühr für den Medikamentenspiegel in Höhe von € 120,00 zuerkannt werden.

I.7. Zur beantragten Gebühr für Post, Telefon, Manipulationsgebühr sowie Schreibgebühren

Betreffend die Gebühren für Sonstige Kosten, normiert § 31 GebAG:

(1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1.

 

die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2.

 

die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3.

 

die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4.

 

die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5.

 

die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6.

 

die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.“

Gemäß den Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (vgl. 561 der Beilagen XXVI. GP) soll die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher allerdings entfallen, wenn die elektronische Einbringung unzumutbar oder untunlich ist. Der unverhältnismäßige Aufwand im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen des Sachverständigen durch das Bundesverwaltungsgericht stellt eine Unzumutbarkeit dar, die die postalische Einbringung des schriftlichen Gutachtens und der Honorarnoten beim Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt.

Die beantragten Gebühren des Sachverständigen für Sonstigen Kosten nach § 31 GebAG stehen somit mit den Bestimmungen des GebAG in Einklang und sind daher nicht zu beanstanden.

II. Zum gebührenrechtlichen Antrag vom 25.10.2019:

II.1. Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium zur Vorbereitung der Verhandlung

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Ein später notwendiges neuerliches Aktenstudium ist nicht von der Gebühr des ersten Aktenstudiums umfasst, weil vom SV nicht verlangt werden kann, dass er den Inhalt des einmal angesehenen Akts längere Zeit im Gedächtnis zu behalten vermag. Anderseits erfordert aber das neuerliche Aktenstudium nicht denselben Aufwand an Zeit und Mühe wie das erste Aktenstudium; vgl. LG Salzburg 21 R 514/06v EFSlg 118.528; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG, GebAG4 [2018] E57 zu § 36 GebAG).

II.2. Zur beantragten Gebühr für das Ergänzungsgutachten samt mündlicher Erörterung in der Tagsatzung sowie Darstellung des gesamten Gutachtens- bzw. Gesundheitszustandes des Beklagten mit Ergänzungsfragen der Parteien

§ 35 Abs. 1 und 2 GebAG normiert:

(1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Unter Grundleistung ist die Gebühr für Mühewaltung für das schriftliche Gutachten zu verstehen. Im gegenständlichen Verfahren beträgt die Gebühr für Mühewaltung € 1.261,20. Die vom Sachverständigen beantragte Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung in der Höhe von € 150,00 entspricht demnach ungefähr 11,9 Prozent der Grundleistung.

Bei kurzen Erläuterungen gebühren ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Gebühr für die Grundleistung. Der Prozentsatz für die Ergänzung oder Erörterung des schriftlichen Gutachtens liegt im Allgemeinen bei einem Drittel bis knapp 40% der Grundleistung (vgl. OLG Innsbruck 5 R 22/13v SV 2013/3, 167; OLG Innsbruck 5 R 41/13p SV 2014/4, 230; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG, GebAG4 [2018] E97 zu § 35 GebAG).

Die vom Sachverständigen geltend gemachte Gebühr ist sohin anzuerkennen.

II.3. Zu den beantragten Gebühren für Zeitversäumnisentschädigung und Fahrtspesen

Gemäß § 28 Abs. 2 sind die Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hier vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls zu ersetzen.

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Die beantragten Gebühren für Reisekosten gemäß § 28 GebAG und Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 32 GebAG aufgrund der Anreise zum und der Rückfahrt vom Bezirksgericht Kufstein, von dem aus der Sachverständige über Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat, entsprechen den Bestimmungen des GebAG.

Der Gebührenbetrag war gemäß § 17 VwGVG i.V.m § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

Einem SV kann an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden, als er verzeichnet, wenngleich ihm ein Irrtum unterlaufen ist, weil es ihm freisteht, auch weniger als die tarifmäßigen Gebühren zu begehren (vgl. OLG Linz Bs 243/57; OLG Wien 5 R 78/78; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 [2018] E17 zu § 39 GebAG).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Gesamtsumme der Honorarnote Nr. 296/19 vom 05.08.2019

1.967,64

+ Gesamtsumme der Honorarnote Nr. 423/19 vom 25.10.2019

239,26

Gesamtsumme beider Honorarnoten (inkl. 20% USt)

2.206,90

Die Gebühren des Antragstellers waren daher in antragsgemäßer Höhe mit insgesamt € 2.206,90 (inkl. Ust) zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium ärztlicher Sachverständiger Gebührenfestsetzung Gebührenhöhe Grad der Behinderung Gutachten Honorarnote Medizinstudium Mühewaltung nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Schreibgebühr Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2211628.1.02

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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