TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/15 W121 2221454-1

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W121 2221454-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am XXXX wurde vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen. Niederschriftlich wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen durch schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung glaubhaft zu machen habe und die erste Überprüfung am XXXX stattfinde. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen.

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der mit ihm niederschriftlich festgehaltenen Aufforderung des AMS über die Erbringung ausreichender Eigenbewerbungen nicht nachgekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, erstattete jedoch kein inhaltliches Vorbringen.

Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens führte er am XXXX telefonisch gegenüber dem AMS aus, dass er in der Zeit vom XXXX bis XXXX nur 4 Bewerbungen in Eigeninitiative getätigt hätte. Er habe den Auftrag nicht ernst genommen und finde es nicht in Ordnung, dass man ihn aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Ruhe lasse. Außerdem gebe es andere Personen, die schon viel länger Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen würden.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag des AMS nur in einem sehr geringen Ausmaß (von 25%) nachgekommen sei. Er hätte im Zeitraum XXXX bis XXXX lediglich 4 Bewerbungen glaubhaft gemacht, wiewohl er innerhalb von 8 Wochen insgesamt 16 Bewerbungen durchführen hätte müssen. Daher hätte er keine ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung im genannten Zeitraum glaubhaft gemacht. Seinem Vorbringen der gesundheitlichen Einschränkungen und des erhöhten Alters könne nicht gefolgt werden, da er nichtsdestotrotz verpflichtet sei, ein Mindestmaß an Bewerbungsaktivitäten zu entfalten.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, erstattete jedoch kein inhaltliches Vorbringen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, seit XXXX Invaliditätspension zu beziehen. Er gab an, an COPD zu leiden und dass er dies im XXXX dem AMS mitgeteilt hätte.

Es wurden auch Befunde betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt.

Am XXXX übermittelte das AMS eine Stellungnahme an das BVwG und verwies im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor im Jahr XXXX die Zuerkennung einer Invaliditätspension beantragt hätte und ihm diese mangels Invalidität nicht zuerkannt worden sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass ein ärztliches Gutachten aus dem Jahr XXXX gesundheitliche Einschränkungen beim Beschwerdeführer ausweise und in den Betreuungsvereinbarungen laufend zu berücksichtigende gesundheitliche Einschränkungen vermerkt worden seien. Im XXXX habe der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung der Invaliditätspension beantragt. Die ärztliche Untersuchung habe im XXXX stattgefunden. Mit Stichtag XXXX sei ihm die Invaliditätspension zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe während der Zeit von XXXX bis XXXX nicht behauptet, grundsätzlich arbeitsunfähig zu sein. Der Beschwerdeführer sei somit im verfahrensrelevanten Zeitraum (eingeschränkt) arbeitsfähig gewesen. Erst XXXX habe er seine gänzliche Arbeitsunfähigkeit eingewendet und eine bis dahin ausgeübte geringfügige Beschäftigung beendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.

Der Beschwerdeführer beantragte bereits im XXXX eine Invaliditätspension, jedoch wurde ihm diese mangels Invalidität mit Bescheid der PVA vom XXXX nicht zuerkannt. Dabei wurde ein arbeitsmedizinisches Leistungsprofil des BBRZ vom XXXX erstellt.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer, aufgrund eines neuerlichen Antrags auf Invaliditätspension vom XXXX , mit Bescheid der PVA vom XXXX ab XXXX unbefristet die Invaliditätspension zuerkannt. Dem Bescheid lag eine Untersuchung im XXXX zugrunde.

Der Beschwerdeführer war bis dahin im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung einsetzbar. Aufgrund orthopädischer Beschwerden waren schwere körperliche Arbeiten sowie Arbeiten in Zwangshaltung und an höhenexponierten Stellen und unfallgefährdenden Maschinen sowie Tätigkeiten unter extremen Witterungsverhältnissen nicht zumutbar gewesen. Ebenso waren Arbeiten unter Vibrationsbelastung und berufliche Fahrtätigkeit zu vermeiden. Bei bekannter Hörminderung waren Tätigkeiten, bei denen ein genaues Hörvermögen nötig ist und Arbeiten unter Lärmexposition nicht mehr möglich gewesen. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Dachdeckerhelfer war dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar.

Der Beschwerdeführer war bis XXXX unter Berücksichtigung der festgestellten Beschwerden arbeits- und kursfähig.

Der Beschwerdeführer war vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX geringfügig beim XXXX beschäftigt.

Am XXXX hat das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen. Niederschriftlich wurde unter Berücksichtigung der vorliegenden gesundheitlichen Leiden vereinbart, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen durch schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung glaubhaft zu machen hat und die erste Überprüfung am XXXX stattfindet. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen.

In der Zeit vom XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer lediglich 4 Bewerbungen in Eigeninitiative getätigt.

Am XXXX führte er gegenüber dem AMS telefonisch aus, dass er den Auftrag nicht ernst genommen habe und es nicht in Ordnung finde, dass man ihn aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Ruhe lasse. Außerdem gebe es andere Personen, die schon viel länger Leistungen beziehen würden.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Aus der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Betreuungsvereinbarung vom XXXX geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Leiden seitens des AMS aufgefordert wurde, wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen und dass die erste Überprüfung am XXXX stattfinden wird. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen.

Die Anzahl der Bewerbungen im fraglichen Zeitraum ergibt sich aus der vorliegenden Bewerbungsliste und ist unstrittig.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand bzw. der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit bis zur Gewährung der Invaliditätspension mit Stichtag XXXX ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden arbeitsmedizinisches Leistungsprofil des BBRZ vom XXXX , in dem sein Gesundheitszustand schlüssig festgehalten wurde.

Die Daten der Bescheide der PVA und deren Inhalt ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dass dem Bescheid zur Gewährung der Invaliditätspension ein Gutachten basierend auf einer Untersuchung im XXXX zugrunde lag, hat der Beschwerdeführer am XXXX selbst gegenüber dem AMS angegeben. Ein diesbezüglicher Gesprächsvermerk findet sich im Verfahrensakt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Krankheit unter anderem ein Grund dafür sei, dass er sich nicht beworben habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX (Niederschrift/Betreuungsvereinbarung bezüglich Eigeninitiativbewerbungen) und Erlassung des Bescheides am XXXX nicht im Krankenstand war. Auf diesen Umstand und dem festgestellten Leistungsprofil des BBRZ gründet sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit arbeits- und kursfähig war. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie festgestellt, bis inklusive XXXX beim XXXX geringfügig beschäftigt war, d.h. noch fast zwei Monate nach Ausfertigung des (ursprünglichen) Bescheides und in etwa 2-4 Monate nach dem für die Beurteilung seines Verhaltens relevanten Zeitraumes.

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von XXXX bis XXXX auch nicht behauptet, grundsätzlich arbeitsunfähig zu sein. Vielmehr ist er in diesem Zeitraum (und darüber hinaus) einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat somit auch mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er auch an COPD leide, nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund dieses Zustandes im fraglichen Zeitraum nicht grundsätzlich arbeitsfähig gewesen wäre. Dies vor allem deshalb, weil er seine gänzliche Arbeitsunfähigkeit erst im XXXX einwendete und auch seine geringfügige Beschäftigung erst im XXXX beendete.

Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens am XXXX telefonisch gegenüber dem AMS lediglich ausführte, dass er in der Zeit vom XXXX bis XXXX nur 4 Bewerbungen in Eigeninitiative getätigt hätte, da er den Auftrag nicht ernst genommen hat und es nicht in Ordnung findet, dass man ihn aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Ruhe lasse. Außerdem gebe es andere Personen, die schon viel länger Leistungen beziehen würden. Eine gesundheitliche Einschränkung hinsichtlich einer etwaigen COPD machte der Beschwerdeführer somit keinesfalls geltend und ist wie bereits dargelegt aufgrund des festgestellten Leistungsprofils im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie der Ausübung der geringfügigen Tätigkeit auch nicht davon auszugehen, dass er arbeitsunfähig gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass die Einholung des Gutachtens der PVA, das auf der Untersuchung des Beschwerdeführers im XXXX basiert, nicht erforderlich ist. Dieses Gutachten wäre ohnedies nicht geeignet, Rückschlüsse auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers im Zeitraum XXXX und XXXX zuzulassen oder eine andere Einschätzung herbeizuführen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin nicht geeignet, das Fehlen ausreichender Bewerbungen in Eigeninitiative zu erklären. Es ist festzuhalten, dass zwei Bewerbungen pro Woche einen geringen zeitlichen Aufwand darstellen, der sich auch neben der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bewerkstelligen hätte lassen. Dem Beschwerdeführer wären zahlreiche Möglichkeiten offen gestanden, sich bei zwei Firmen pro Woche zu bewerben. Seitens des AMS wurde vom Beschwerdeführer verlangt, zwei Bewerbungen wöchentlich, egal ob schriftlich, telefonisch oder persönlich, glaubhaft zu machen, was er jedoch nicht tat.

Es war dem Beschwerdeführer sohin zumutbar, selbständige Bewerbungsaktivitäten im geforderten Ausmaß von zumindest zwei Bewerbungen wöchentlich glaubhaft zu machen.

In einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat, zumal er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX nur vier Bewerbungen gemacht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

§ 9 Abs. 1 AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Tatbestände des § 9 AlVG sind bereits seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 502, vorgesehen und sollen klarstellen, dass sich Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen aufzubieten haben, um eine Beschäftigung zu erlangen. Ob diese Anstrengungen ausreichen, ist nach den konkreten Verhältnissen und vor dem Hintergrund des konkret in Frage kommenden Teils des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Alter, Ausbildung) der betreffenden Person zu beurteilen (vgl etwa VwGH 19.10.2001, Zl. 99/02/0155 = ARD5359/12/2002).

Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen) in einer dem Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung. (vgl. auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11)

Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und Maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein."

Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der Vereinbarung mit dem AMS, deren Inhalt ihm bekannt war und wonach er wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen hatte, nicht entsprochen. So wurde er am XXXX aufgefordert, wöchentlich mindestens zwei Bewerbungen durchzuführen und glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch in einem Zeitraum von acht Wochen ( XXXX bis XXXX ) nur 4 Bewerbungen glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist sohin dem Auftrag des AMS, sich eigeninitiativ zu bewerben, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat insgesamt nicht einmal eine Bewerbung pro Woche getätigt. Schließlich gab er am XXXX dem AMS gegenüber auch an, dass er den Auftrag nicht ernst genommen hat und es nicht in Ordnung finde, dass man ihn aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Ruhe lasse.

Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann sohin für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende zielgerichtete Eigeninitiative erkennen ließ.

Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Anspruchsverlust Bewerbung Nachweismangel Notstandshilfe Vereitelung Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W121.2221454.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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