TE Bvwg Beschluss 2020/12/18 W195 2236849-1

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Entscheidungsdatum

18.12.2020

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z3
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2 Z1
VwGVG §17

Spruch


W195 2236849-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 17.04.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 656,20 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, vom 27.11.2019, XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung L521 in der Beschwerdesache des XXXX , geb. am 01.06.1987 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Am 17.04.2020 langte im Wege des webERV das Gutachten samt Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein:

XXXX
XXXX


XXXX


XXXX

 

Aktenstudium gemäß § 36

28,00

3 Gutachten à € 116,20 (mehrfache Fragestellungen) gemäß § 43 (1) Z 1 lit d

348,60

Befundung von Röntgenaufnahmen gemäß § 43 (1) Z 12a

(8 x € 0,5 x € 30,30)

121,20

Zeitversäumnis für Weg zur Post 1 Std. à € 22,70 gemäß § 32 (1)

22,70

Schreibgebühr (Urschrift € 2,00 + Durchschrift € 0,60 je Seite)

19 Seiten à € 2,60 (GA, Anf.) gemäß § 31 (1) Z 3

52,00

Postgebühren, Fotos gemäß § 31 (1) Z 5

20,00

Zwischensumme

592,50

20 % Umsatzsteuer – § 31 (1) Z 6

118,50

Summe

711,00

Endsumme gerundet – § 39 (2)

711,00

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 17.11.2020, nachweislich zugestellt am 20.11.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass sich aufgrund der Übermittlung des Gutachtens (samt Honorarnote) im Wege des ERV und auch des Umstandes, dass sowohl die Untersuchung des Beschwerdeführers in den Ordinationsräumlichkeiten des Antragstellers stattgefunden habe, als auch sämtliche Akten bzw. Aktenbestandteile elektronisch übermittelt worden seien, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Zeitversäumnis im Ausmaß einer Stunde für den „Weg zur Post“, wie in der Honorarnote aufgeführt, gerechtfertigt erscheint. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller auch darauf hingewiesen, dass durch Einbringung des Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV die Schreibgebühr für die bislang erforderliche, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötige, Ausfertigung des Gutachtens entfällt.

4. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens GZ. XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die in den Ordinationsräumlichkeiten des Antragstellers stattgefunden hat, und unter Beantwortung der ihm im Beschluss vom 27.11.2019 auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt Honorarnote wurde am 17.04.2020 im Wege des ERV eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 27.11.2019, XXXX , dem Gebührenantrag vom 17.04.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.11.2020, XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.


Zu A)

Zu der geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 und 33 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).

Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32).

Der Antragsteller hat in seiner Honorarnote eine Stunde Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 gemäß § 32 Abs. 1 GebAG verrechnet. Aus dem aktenkundigen Verfahrensverlauf lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, für welchen konkreten Postweg eine Zeitversäumnis angefallen wäre:

Weder wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes postalische Zustellungen an den Antragsteller vorgenommen, noch Akten bzw. Aktenbestandteile postalisch an selbigen übermittelt. Die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 erfolgte in den Ordinationsräumlichkeiten des Antragstellers und das von ihm erstattete Gutachten samt Honorarnote wurde entsprechend der seit 01.07.2019 bestehende Verpflichtung im Wege des ERV übermittelt.

Da keine (weiteren) Anhaltspunkte bzw. Umstände seitens des Antragstellers vorgelegt oder glaubhaft gemacht wurden, ist die von ihm entsprechend verzeichnete Stunde Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 nicht zuzuerkennen.

Zu den beantragten Schreibgebühren gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten war auch Bildmaterial in Form von sieben Farbfotos beigefügt. Sohin hat die Abrechnung bzw. Aufschlüsselung in dem Sinne zu erfolgen, dass für die Urschrift pro voller Seite € 2,00 verrechnet werden können. Als voll gilt dabei eine Seite dann, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält.

Das Gutachten vom 17.04.2020 besteht aus 16 Seiten, wobei fünf Seiten hievon Bildmaterial in Form von sieben Farbfotos aufweisen. Auf zwei Seiten werden ausschließlich Bilder dargestellt.

Werden in den Text des Gutachtens Lichtbilder eingefügt, ist eine Kürzung nach (nunmehr) § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht vorzunehmen und die Seite voll zu honorieren. Bei Anfertigung einer Bildbeilage steht dem SV neben dem Kostenersatz für die Lichtbilder ([nunmehr] § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG) auch die Gebühr nach (nunmehr) § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zu, weil das Einkleben der Bilder dem Beschreiben einer Seite gleichzuhalten ist (vgl. OLG Wien 11 R 134/88 SV 1988/4, 22; OLG Graz 5 R 145/09x Sv 2010/2, 97). Dies gilt auch für eine Bildbeilagenseite unter Verwendung von Digitalfotos oder Farbkopien von Fotos (vgl. OLG Graz 2 R 121/02k SV 2003/2, 111; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 72 zu § 31).

Fotobeilagenseiten, die jeweils nur wenige Textzeilen aufweisen, sind nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG mit € 0,50 (anstelle von € 2,00) pro Seite zu entlohnen (OLG Innsbruck 5 R 11/12z SV 2012/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 74 zu § 31).

Die Schreibgebühr für die Urschrift errechnet sich sohin mit einem Betrag in Höhe von € 29,00 [€ 28,00 (14 Seiten à € 2,00) zuzüglich € 1,00 (2 Fotobeilagenseiten à € 0,50)].

Durch Einbringung des Gutachtens (samt Honorarnote) im Wege des ERV (Verpflichtung zum elektronischen Verkehr) entfällt die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens. Da die Sachverständigen für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben), wird im Fall der
ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen (vgl. RIS-Justiz RL0000180; ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.). Vor diesem Hintergrund ist eine Gebühr für Durchschriften nicht zuzuerkennen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 GebAG

 

3 Fragen à € 116,20 (Z 1 lit d)

348,60

Befundung von Röntgenaufnahmen à € 30,30 (Z 12 lit a)

121,20

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

28,00

Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG

14 Seiten à € 2,00 und 2 Seiten à € 0,50

29,00

Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1 GebAG

20,00

Zwischensumme

546,80

20 % USt.

109,36

Gesamtsumme

656,16

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

656,20

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 656,20 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Schreibgebühr Teilstattgebung Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2236849.1.00

Im RIS seit

11.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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