TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 W150 2157804-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §17

Spruch


W150 2157804-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1992, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Herrn RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 30.11.2020, Zl. XXXX ,

I. beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 17 VwGVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A)

Hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er afghanischer Staatbürger sei, verheiratet und Schiit und er der Volksgruppe der Hazara angehöre. Seine Mutter und seine Frau würden im Iran leben. Vor ca. 8 Jahren sei seine Familie von Afghanistan nach Pakistan verzogen. 2008 seien sie dann in den Iran weitergereist. Dort würde er mit seiner Frau gelebt haben und von dort sei er auch geflüchtet. Er habe keine Kinder und hätte 5 Jahre die Schule besucht.

1.3. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er vor, dass sie in Pakistan nicht hätten bleiben können, deswegen seien sie in den Iran verzogen. Dort hätte er illegal gelebt und deswegen hätte er dort auch nicht bleiben können. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er von den Feinden und von dem Taliban-Regime umgebracht werden würde.

1.4. Am 26.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“ oder „belangte Behörde“) im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er selbst in Afghanistan nie bedroht worden wäre. Er könne wegen religiösen und ethnischen Gründen nicht nach Afghanistan zurückkehren; er hätte gehört, dass Hazaras in Afghanistan verfolgt würden. In Pakistan hätte er 6 Monate wegen illegalen Aufenthalts dort in Gefängnis gesessen.

1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

1.6. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) und führte darin begründend zusammengefasst aus, dass er in Pakistan und im Iran von den Behörden ständig Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und eine Rückkehr wegen der Blutrache nicht in Frage gekommen sei. Der Onkel wäre gemeinsam mit seinem Vater in Besitz mehrerer Grundstücke gewesen und innerhalb der Familie hätte sich eine Streitigkeit deswegen ergeben. Als sich sein Vater geweigert hätte Grundstücke zu verkaufen, wäre ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt worden, weswegen er ermordet worden wäre. Die tatsächlichen Gründe für die Anschuldigungen wären allerdings die Grundstücke gewesen. Deswegen hätte sich die Mutter entschlossen, nach Pakistan und später in den Iran zu ziehen.

1.7. Das BVwG führte am 08.11.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der BF im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eingehend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt wurde.

1.8. Das BVwG räumte danach den Parteien nochmals Parteiengehör ein und übermittelte diesen den Länderbericht der Staatendokumentation vom 13.11.2019 zu Afghanistan und den EASO-Bericht vom April 2019; Afghanistan Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat; Informationsbericht über das Herkunftsland (EASO oder COI 2019) und räumte am 21.02.2020 eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ein. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

1.9. Mit Erkenntnis vom 10.03.2020, AZ. W257 2157804-1/12E, wies das BVwG die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Damit erwuchs der angefochtene Bescheid am erwuchs am 19.03.2020 in Rechtskraft.

1.10. Am 18.08.2020 stellte der BF seinen zweiten - nunmehr gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Beamten der PI Feldkirch-Gisingen am 18.08.2020 gab der BF zu seinen Gründen für die Stellung des Antrages im Wesentlichen folgendes an:

„…

Was sich geändert hat ist, dass ich mich seit Februar 2020 dem Christlichen Glauben zugewendet habe. Seit Ende Februar besuche ich regelmäßig die wöchentlichen Religionsstunden im XXXX in XXXX .

(Eine Bestätigung des Pfarrers XXXX liegt bei).

7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?

Ja.

8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Afghanistan ist eine islamische Republik. Wer im Ausland ist und dort die Religion wechselt, wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan umgebracht.

9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben?

Wenn ich als Christ nach Afghanistan zurückkehre werde ich vom Volk bestraft und von der Regierung erschossen.

10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

Seit Februar 2020, seit ich mich dem christlichen Glauben zugewendet habe.

…“

1.11. Am 07.09.2020 wurde der BF bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt:

„…

LA: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren?

VP: Mein Name ist XXXX , ich bin seit 4 Jahren in Österreich.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich 1992 geboren wurde.

LA: Kennen Sie Ihr Geburtsjahr auch im afghanischen Kalender?

VP: Ich habe viel Zeit im Iran verbracht, ich glaube 1992.

LA: Im Iran wird derselbe Kalender verwendet wie in Afghanistan.

VP: Es gibt einen Unterschied zwischen dem afghanischen und dem

iranischen Kalender, im Iran ist das Datum meiner Geburt 1992.

LA: Kennen Sie die afghanischen Monatsnamen?

VP: Nein.

LA: Wieso nicht?

VP: Weil ich nicht in Afghanistan war. Zuerst war ich in Pakistan und dann

bin ich in den Iran.

LA: Wie lange waren Sie in Pakistan?

VP: Acht Jahre. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 2008 in den Iran ging.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Dari, Farsi, ein wenig Deutsch.

LA: Sonst noch etwas?

VP: Nein.

LA: Wie haben Sie sich in Pakistan verständigt.

VP: In Dari.

LA: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin einwandfrei?

VP: Ja

LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

VP: Nein.

LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?

VP: Nein, weder noch.

LA: Haben Sie das [Anm.: die Belehrungen hinsichtlich der Rechte und

Pflichten eines Asylwerbers] verstanden?

VP: Ja. Es geht darum, das sich Kurse besucht habe, und da habe ich die

Unterlagen noch nicht. Kann ich die auch später noch abgeben?

LA: Ja, natürlich. Haben Sie in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt?

VP: Ja.

LA: Wurden Ihre Angaben rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

VP: Ich habe alles gesagt, es entsprach der Wahrheit.

LA: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein, habe ich nicht.

LA: Sie haben am 12.10.2015 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig

abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

VP: Weil ich zur Kirche gehe und aus diesem Grund kann ich nicht zurück

nach Afghanistan.

LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren

angegeben haben, etwas geändert?

VP: Nein, es hat sich nichts geändert.

LA: Haben Sie außer der Konversion noch weitere Gründe für die

Antragstellung?

VP: Nein, es ist nur das.

LA: Seit wann beschäftigen Sie sich mit dem Christentum?

VP: Dieses Jahr im April.

LA: Wieso haben Sie begonnen sich mit dem Christentum zu beschäftigen?

VP: Ich bin seit vier Jahren in Österreich, dann habe ich eine negative

Entscheidung bekommen, ich habe einen Mitbewohner, er war Christ, mir

ging es sehr schlecht, er sagte zu mir. Ich solle mitkommen, er nahm mich

mit in die Kirche. Als er mich mitnahm, ging es mir etwas besser, ich habe

die Leute kennengelernt. Ich habe ein gutes Gefühl bekommen. Ich wurde

auch dem Pfarrer vorgestellt, der Pfarrer fing an mich zu unterrichten. So

habe ich das Christentum kennengelernt. Seitdem ich mich damit

beschäftige, habe ich diesen Glauben für mich akzeptiert.

LA: Wie beschäftigen Sie sich mit dem Christentum? Was machen Sie?

VP: Seitdem ich die Leute kennengelernt habe, hat es mir gefallen, wie die

Leute mit einem umgehen. Wenn ich jetzt an die letzten 23 Jahre denke, die

ich in Pakistan und im Iran verbracht habe, habe ich mich wie im Gefängnis

gefühlt. Seitdem ich die neue Religion für mich akzeptiert habe, fühle ich

mich innerlich frei.

LA: Wie äußert sich die neue Religion in Ihrem Leben? Was machen Sie jetzt

anders?

VP: Ich kann dazu nur sagen, dass diese Religion besser ist als der Islam. Ich

habe noch nicht viel gelernt, ich bin erst seit April dabei. Ich bitte sie mir

etwas Zeit zu geben, damit ich noch mehr lernen kann.

LA: Sie haben diese Entscheidung Ihren Angaben zufolge schon getroffen,

dh auch, dass Sie im Wissen um die Konsequenzen diese Entscheidung

getroffen haben und somit, müssen Sie auch innerlich davon überzeugt sein

und Kenntnisse vorweisen. Was meinen Sie damit, dass Sie die neue Religion

für sich akzeptiert haben?

VP: Was soll ich dazu noch sagen? Das habe ich schon gesagt.

LA: Die Konversion ist ein Prozess der Ablösung von der alten und

Hinwendung zur neuen Religion. Sie müssten Kenntnisse über die neue

Religion sammeln und sie auch mit der alten Religion vergleichen. Nur zu

sagen, ich bin jetzt Christ ist zu wenig.

VP: Das habe ich vorhin schon erzählt. Ich hatte einen Zimmergenossen, der

schon seit mehreren Jahren Christ war. Mir ging es sehr schlecht und er

nahm mich dann mit in die Kirche. In der Kirche habe ich wieder Ruhe

gefunden.

LA: Wie haben Sie Ruhe gefunden?

VP: ich hatte ein gutes Gefühl bekommen. Ich habe die anderen Leute

kennengelernt, ich habe gesehen, wie sie einen unterrichten, wie sie mit

einem umgehen und wie sie miteinander beten.

LA: Was haben Sie bisher über das Christentum gelernt?

VP: Zum Beispiel, wer Jesus Mutter und Vater waren. Wer im Himmel sein

Vater ist, wo er auf die Welt kam, wo er starb. Wie viele Lehrlinge er hatte.

Diese Sachen habe ich gelernt.

LA: In welche Kirche sind Sie gegangen?

VP: In die katholische Kirche, am XXXX in XXXX .

LA: Welche christlichen Feste kennen Sie?

VP: Weihnachten, ist er auf die Welt gekommen, am 25.12., dann gibt es ein

Fest, an einem Sonntag, da ist Jesus wieder zum Leben gekommen. Dann

gibt es noch, ich kenne das Wort auf Deutsch nicht, auf Farsi ist es Pindacost

(verm. gemeint Pentacost). Da wird 40 Tage gefastet.

LA: Kennen Sie noch weitere Feste?

VP: Ich kenne nur die drei.

LA: Vor welchem Fest wird 40 Tage gefastet?

VP: Ich weiß nicht was nach diesem Fasten ist, ich bin erst seit vier Monaten

dabei…

LA: Ich möchte nur wissen, zu welchem Fest es gehört.

VP: Nach dem Sonntag, an dem die Auferstehung gefeiert wird, wird 40

Tage gefastet.

LA: Kennen Sie die Unterschiede zwischen den großen christlichen Kirchen?

VP: Die größte Kirche ist in Rom…

Frage wird erklärt.

VP: die Katholische, die protestantische, Pfingstkirchen

LA: Es geht mir darum, dass in der katholischen Kirche die Marienverehrung

wichtig ist. Es gab vor kurzem große katholische Feste im Zusammenhang

mit Maria. Ich wollte nur wissen, ob Sie die kennen?

VP: Nein.

LA: Lesen Sie die Bibel?

VP: Ich lese sie, ich habe 2-3 Bibeln, ich habe einmal in der Woche Unterricht,

am Sonntag. Da gehe ich in die Kirche und lerne dort. Zusätzlich gehe ich

noch einen Tag zum Lernen.

LA: Lesen Sie selbst auch die Bibel, oder werden Sie nur unterrichtet.

VP: Ich lese sie auch selber.

LA: Wie oft?

VP: Vorher ging ich zur Schule, da habe ich nicht so viel gelesen, seit die

Schule aus ist, lese ich jeden Tag.

LA: Haben Sie gestern in der Bibel gelesen?

VP: Nachdem ich zur Polizei ging, habe ich meine Bibel nicht mitgenommen,

ich dachte ich werde wieder nach Hause gebracht. Ich wurde aber

hierhergebracht. Ich gehe aber jeden Sonntag hier zur Kirche. Nachgefragt

gebe ich an, dass ich derzeit die Bibel nicht lese, sie wurde mir zugeschickt,

kam aber noch nicht an. Ich habe hier eine kleine Bibel.

Frage wird wiederholt.

VP: Ja, ich lese jeden Tag.

LA: Was haben Sie gestern gelesen?

VP: Ich kann nicht genau sagen, welche Seite ich gelesen habe oder was

genau, aber ich lese.

LA: Worum ging es?

VP: Wer Jesus ist, wo er auf die Welt kam, dass er Schüler, ich kann nicht

genau sagen, was ich genau gelesen habe, ich bin erst seit kurzem dabei.

LA: Aus welchen Teilen besteht die Bibel?

VP: 4 Teile.

LA: Welche Teile sind das?

VP: Ich habe es vergessen, ich habe gerade Stress.

LA: Möchten Sie Wasser trinken?

VP: Nein, danke.

LA: Wann waren Sie zuletzt in der Kirche?

VP: Jetzt am Sonntag.

LA: Wann waren Sie dort?

VP: Um 09:45.

LA: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, da hin zu gehen?

VP: Die Person aus Vorarlberg, die mich unterrichtet, habe ich gefragt, ob

es hier eine Kirche gibt. Er nannte mir hier die Kirche.

LA: Beschreiben Sie mir die Messe. Was ist da passiert?

VP: Ich war dort, wir haben ein Gebet gesprochen, das Gebet, den Text habe

ich auf meinem Handy, ich war eine Stunde dort und dann bin ich wieder

nach Hause.

LA: Ich habe Sie gebeten, mir zu beschreiben, wie die Messe ablief. Ihre

Antwort ist etwas wenig.

VP: Es werden zwei Gebete aufgesagt, dafür muss man aufstehen, jeden

Sonntag, wird etwas andere gelehrt. Zum Beispiel wie Jesus war, ich kann

Ihnen aber nicht genau alles erzählen. Ich verstehe Deutsch, aber nicht so

sehr, dass ich alles genau wiedergeben könnte.

LA. Warum sind Sie zur Kirche gegangen am Sonntag?

VP: Mir gefällt es hinzugehen. Ich möchte es von ganzem Herzen, es ist jetzt

mein Glaube.

LA: Wenn Sie selbst sagen, Sie verstehen nicht genau was dort passiert,

verstehe ich die Motivation nicht hinzugehen?

VP: Ich verstehe schon etwas, es sind nur einige Stellen die ich nicht

verstehe.

LA: Sie haben gesagt, es wird jedes Mal etwas Anderes gelehrt. Was war

den gestern das Thema der Messe? Worum ging es?

VP: ich kann es nicht genau angeben. Ich kann es Ihnen nicht genau sagen.

Ich verstehe schon Deutsch, aber ich kann nicht alles genau verfolgen.

LA: Es geht mir nur darum, dass Sie einerseits zur Kirche gehen, weil Sie sich

für das Christentum interessieren, andererseits aber nicht angeben können,

was dort passiert ist und worum es ging.

VP: Die Bibel, die ich selbst habe, da steht es auf Deutsch und auf Farsi. Nur

dem Deutschen zu folgen, das kann ich nicht.

Frage wird erklärt.

LA: Warum gehen Sie dann zur Kirche?

VP: Vorher in Vorarlberg hat mir die Person, die mich unterrichtet hat, ein

Blatt mitgegeben, damit ich es nochmal lesen konnte. Hier bekomme ich so

etwas nicht, ich bin auch hier noch nicht solange mit dabei, erst seit 2

Wochen. Ich möchte in die Kirche gehen, es gefällt mir.

LA: Was fasziniert Sie am Christentum?

VP: Es ist nicht wie der Islam, hier ist alles gleich, für Mann und Frau.

AW schweigt.

LA: Was ist der Kern des christlichen Glaubens?

VP: Dass jeder gleich ist, dass keiner über dem anderen steht, dass alle gleich

sind. Dass man miteinander menschlich umgeht, dass man höflich und

menschlich miteinander umgeht.

LA: Ich meine das weniger politisch. Für den Islam würde ich als Kern sagen,

dass es nur einen Gott gibt und Mohammed ist sein Prophet. Können Sie das

Christentum ähnlich zusammenfassen?

VP: Im Islam ist es nicht so, im Christentum ist es wichtig, dass man mit

Frauen und Kindern, mit allen gleich umgeht, das Gebet ist noch so wichtig

wie im Islam.

AW schweigt.

LA: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich oder Europa Verwandte oder sonstige

Angehörige?

VP: Nein.

LA: Sie meinten vorhin, Sie möchten noch Unterlagen vorlegen. Welche?

VP: Ich habe den A1 und A2 Kurs absolviert, B1 habe ich auch schon

absolviert, aber noch keine Prüfung gemacht.

AW wird darauf hingewiesen, dass lediglich die Unterlagen von Interesse

sind, die noch nicht vorgelegt wurden.

VP: Ich ging auch zur Schule und habe das erste Semester gemacht, das 2.

Semester wird am 15.09. beginnen.

LA: Gibt es noch weitere Unterlagen, die Sie vorlegen möchten?

VP: Ich möchte noch Unterlagen der Kirche vorlegen, Bestätigungen.

AW wird aufgefordert, die Unterlagen bis zur nächsten Einvernahme

vorlegen soll.

LA: Sind Sie besonders integriert in Österreich? Haben Sie gearbeitet? Haben

Sie Deutschkurse besucht?

VP: Nach meiner negativen Entscheidung, habe ich eine Freundin gefunden.

Ich habe in Afghanistan eine Frau. Soll ich davon auch erzählen?

LA: Wenn es im Zusammenhang mit Ihrem Antrag steht, ja.

VP: Dann nicht, ich gehe zur Kirche, zur Schule.

AW schweigt.

LA: Welche Schule besuchen Sie?

VP: Ich mache den Pflichtschulabschluss.

LA: Wie heißt Ihre Freundin?

VP: XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass sie seit einem Jahr in

Österreich ist, sie besucht den A2 Kurs.

LA: Seit wann sind Sie zusammen?

VP: Seit ca. 8 Monaten.

LA: Was haben Sie für Pläne?

VP: Wir möchten heiraten. Nachgefragt gebe ich an, dass noch kein Tag

festgelegt wurde, aber wir möchten das.

LA: Sind Sie verlobt?

VP: Nein.

LA: Leben Sie zusammen?

VP: In Vorarlberg haben wir zusammengelebt, hier aber nicht. Nachgefragt

gebe ich an, dass sie 27 Jahre alt ist.

LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat Frau XXXX ?

VP: Sie hat noch keine Dokumente.

Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort

bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas

zu ergänzen hat.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und

vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie bzw. zu Ihrer Ehefrau?

VP: Mein Vater ist in Afghanistan verstorben, meine Mutter ist vor 2-3

Jahren im Iran verstorben, meine Frau lebt bei ihren Eltern im Iran. Nachdem

ich meiner Frau erzählt habe, dass ich meine Religion wechseln möchte. Sie

hat das ihrem Vater erzählt, und er meinte, dass ich jetzt ein Ungläubiger

sei, und dann hat er zu mir gesagt, dass ich mich scheiden lassen soll, weil

ich ein Ungläubiger wäre. Ihr Vater ist streng gläubig. Das Ganze war vor,

ca. 4 Monaten.

LA: Haben Sie Kontakt zu Personen die in Afghanistan leben?

VP: Ich habe niemanden in Afghanistan.

Anmerkung: Ihnen wird eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG

2005 ausgehändigt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur

Kenntnis gebracht, dass geplant ist Ihren Antrag in Österreich wegen

entschiedener Sache zurückzuweisen.

LA: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Wird er jetzt zurückgewiesen?

AW wird über den weiteren Verfahrensgang aufgeklärt.

LA: Möchten Sie dazu etwas nehmen?

VP: Ich möchte nicht, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

LA: Außerdem haben Sie die Möglichkeit Einsicht in die Länderberichte zu

Ihrem Herkunftsstaat zu nehmen und eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Möchten Sie das?

VP: Ja, bitte. Schicken Sie die Länderinformationen bitte meiner Anwältin.

LA: Sie verfügen nicht über die Mittel Ihren Aufenthalt in Österreich zu

finanzieren. Außerdem sind Sie der behördlichen Anordnung Österreich zu

verlassen nicht nachgekommen. Daher ist geplant gegen Sie ein 2jähriges

Einreiseverbot zu verhängen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Ich kann nicht zurück nach Afghanistan.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig

und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Nein, ich habe alles gesagt. Ich werde nach Tirol verlegt.

Anmerkung: Der zweite Teil der Niederschrift wird wortwörtlich

rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung

einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Hat sie Ihnen alles rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die

Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Keine Einwände.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser

Niederschrift ausgefolgt)

1.11. Am 07.09.2020 wurde der BF im Beisein seiner Rechtsberatung bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt:

„…

LA: Haben Sie in der letzten Einvernahme am 07.09.2020 die Wahrheit

gesagt?

VP: Ja.

LA. Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

VP: Nein.

LA: Wieso konnten Sie am 17.09.2020 nicht zur Einvernahme kommen?

VP: Ich war krank, nachgefragt gebe ich an, dass ich Grippe hatte.

LA: Sie meinten in der letzten Einvernahme, dass Sie noch Unterlagen

vorlegen möchten. Haben Sie diese nunmehr erhalten und können Sie diese

vorlegen?

VP legt folgenden Unterlagen vor (in Kopie zum Akt):

- Schreiben des Pfarrers XXXX vom 07.08.2020, samt 2 Fotos,

sowie Schrieben vom 14.09.2020

- Unterstützungserklärung, sowie Unterschriftensammlung

- Schreiben der Sozialarbeiterin XXXX vom 20.07.2020

- Zwei Zeugnisse der Abschlussprüfung (Pflichtschulabschluss) vom

14.07.2020

- Teilnahmebestätigung Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss BrK WS

2019 vom 21.10.2019

- Arbeitsvertrag vom 04.11.2019

- Mehrere Kursbestätigungen Deutsch als Fremdsprache vom

18.06.2018, 21.12.2018, 20.02.019, sowie vom 14.10.2019

LA: Was sind das für Fotos?

VP: Das ist von der Kirche, die Freunde mit denen ich dort war.

LA: Bei welcher Gelegenheit wurden sie aufgenommen?

VP: Wir haben gelernt. Nachgefragt gebe ich an, dass sie vom

Taufvorbereitungskurs sind.

LA: Wer ist die Frau XXXX ?

VP: Ich kenne sie von der Kirche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie besser

kenne. Ich kenne ihre Schwester schon seit drei Jahren und über sie habe ich

sie kennengelernt und wir sind ein paar Mal gemeinsam zur Kirche

gegangen.

LA: Wer sind die Leute auf der Unterschriftensammlung?

VP: Das sind Leute von der Kirche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht

jeden einzelnen kenne, aber sie sind in der Kirche.

LA: Wie kam es zu dieser Liste?

VP: Ich kenne die Dame von der Kirche, sie hat mir dabei geholfen, ich

möchte wieder nach XXXX , damit ich meinen Kurs weitermachen kann.

LA: Wann waren Sie zuletzt in der Volkshochschule XXXX ?

VP: So ca. vor zwei Monaten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort meinen

Hauptschulabschluss machen wollte. Das erste Semester habe ich schon

fertig, das zweite hätte jetzt am 14. angefangen. Genau weiß ich es nicht,

aber es müsste drinnen stehen. Ich weiß nicht mehr, wann ich genau dort

war.

LA: Ist der Arbeitsvertrag aufrecht?

VP: Der Arbeitsvertrag… hätte ich einen positiven Bescheid bekommen,

hätte ich dort eine Lehre bekommen können. Nachgefragt gebe ich an, dass

ich derzeit dort nicht arbeite.

LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren

Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Möchten Sie dazu

eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ist das jetzt in Bezug auf mein Interview vor zwei Wochen? Ich möchte

hier ein Bleiberecht, ich möchte mit meinem Kurs weitermachen, ich möchte

eine Lehre bei der Firma anfangen, ich habe mit ihnen gesprochen.

LA: Bezüglich Ihrer Integration ist festzuhalten, dass die Entscheidung im

ersten Verfahren erst im März 2020 getroffen wurde. Viele der vorgelegten

Unterlagen waren auch schon Gegenstand des ersten Verfahrens. Ich kann

auch diesbezüglich nicht erkennen, dass es einen neuen Sachverhalt gibt.

VP: Ich bin im Kurs, möchte diesen Fortsetzen und dazu die Möglichkeit

haben.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas vorbringen, was

nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ich möchte die Möglichkeit haben, dass ich mit meinem Kurs

weitermachen kann und in die Kirche gehen kann, ich möchte auch die Lehre

machen. Mehr Beweismittel habe ich nicht.

Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?

RB: Nein.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung

einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die

Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Keine Einwände.

RB: Keine Einwände.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser

Niederschrift ausgefolgt)

…“

1.12. Mit Bescheid vom 30.11.2020 wies das BFA den Antrag des BF vom 18.08.2020 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV) und erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz vom 18.08.2020, des Akteninhaltes des hg. Aktes W257 2157804-1, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, insbesondere des Bestätigungsschreibens des Pfarrers XXXX vom 07.08.2020, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, führt den im Spruch angeführten Namen und ist zu dem im Spruch angeführten Datum geboren, ist gesund, verheiratet und kinderlos. Seine Muttersprache ist Dari. Neben seiner Muttersprache spricht der BF auch Deutsch auf A2 Niveau.

Seine Frau, sowie die unmittelbaren Verwandten seiner Frau, das sind die Schwiegereltern und die beiden Kinder (eine davon seine Frau) leben im Iran. Seine Frau ist Schneiderin, sein Schwager Bauarbeiter und die beiden Schwiegereltern Gärtner. Ein Onkel lebt mit seiner Familie in Afghanistan.

Der Vater des BF ist verstorben als er noch nicht 9 Jahre alt war; seine Mutter ist 2017 verstorben.

In Österreich verfügt der BF über keine Mitglieder seiner Kernfamilie. Abgesehen von einer Freundin, einer afghanischen Staatsbürgerin und Asylwerberin, mit der er nicht zusammenlebt, verfügt der BF über Sozialkontakte zu Mitgliedern einer österreichischen röm.-kath. Pfarrgemeinde.

Der BF ist Eigentümer von Grundstücken in seiner Heimatregion. In Österreich verfügt der BF über keine Vermögenswerte und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der BF gibt an, sich seit Februar 2020 dem christlichen Glauben zugewendet zu haben.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Gahzni aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in diese Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr – neben den eigenen Ressourcen – auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann.

Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat eine vierjährige Schulausbildung, weiters hat er bereits Berufserfahrung in Pakistan, im Iran und in Österreich gesammelt, die er auch in Mazar-e Sharif wird nutzen können. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Afghanistan werden die Länderinformationen, wie sie den Parteien übersandt wurden, (sh dazu Punkt 1.12) als entscheidungsrelevant festgestellt:

„Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. (LIB)

Provinz Ghazni

Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Ghazni liegt an keiner internationalen Grenze (UNOCHA 4.2014). Die Provinz ist in 19 Distrikte unterteilt: die Provinzhauptstadt Ghazni-Stadt sowie den Distrikte Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar genannt (AAN 22.5.2018)), De Hyak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani) und Zanakhan (CSO 2019). Nach Schätzungen der CSO für den Zeitraum 2019-20 leben 1.338.597 Menschen in Ghazni (CSO 2019). Die Provinz wird von Paschtunen, Tadschiken und Hazara sowie von mehreren kleineren Gruppen wie Bayats, Sadats und Sikhs bewohnt (PAJ o.D.). Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte sind Hazara und rund 5% sind Tadschiken (NPS o.D.).

Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road, welche die Hauptstadt Kabul mit dem großen Ballungszentrum Kandahar im Süden verbindet und auch die Straße zu Paktikas Hauptstadt Sharan zweigt in der Stadt Ghazni von der Ring Road ab, die Straße nach Paktyas Hauptstadt Gardez dagegen etwas nördlich der Stadt. Die Kontrolle über Ghazni ist daher von strategischer Bedeutung (CJ 13.8.2018). Einem Bericht vom Dezember 2018 zufolge steht die Ghazni-Paktika-Autobahn unter Taliban-Kontrolle und ist für Zivil- und Regierungsfahrzeuge gesperrt, wobei die Aufständischen weiterhin Druck auf die Kabul-Kandahar-Autobahn ausüben (AAN 30.12.2018), bzw. Straßenkontrollen durchführen (PAJ 31.1.2019). Im Mai 2019 war die Ghazni-Paktika-Autobahn seit einem Jahr geschlossen (PAJ 13.5.2019a). Auch die Ghazni-Paktia-Autobahn war Anfang März 2019 trotz einer 20-tägigen Militäroperation (PAJ 27.2.2019) gegen die Taliban immer noch gesperrt (BAMF 4.3.2019; vgl. PAJ 27.2.2019). Im Mai 2019 führten die Regierungskräfte an den Rändern von Ghazni-Stadt Räumungsoperationen zur Befreiung der Verkehrswege durch (KP 16.5.2019). Die Kontrolle über die Straße nach Gardez, der Provinzhauptstadt von Paktia ist bedeutsam für die Verteidigung von Ghazni, da sich die Militärbasis des für die Provinz zuständigen Corps dort befindet (AAN 25.7.2018).

Gemäß dem UNODC Opium Survey 2018 gehörte Ghazni 2018 nicht zu den zehn wichtigsten schlafmohnanbauenden Provinzen Afghanistans. Während die Provinz zwischen 2013 und 2016 schlafmohnfrei war, wurden 2017 etwa 1.000 Hektar angebaut. Im Jahr 2018 nahm die Anbaufläche um 64% ab. Der größte Teil von Ghazni's Schlafmohn wurde 2018 im volatilen Distrikt Ajristan angebaut (UNODC/MCN 11.2018).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Ghazni gehörte im Mai 2019 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Gleichzeitig führen die Regierungskräfte regelmäßig Operationen in Ghazni durch, um die Aufständischen aus der Provinz zu vertreiben (KP 27.5.2019).

Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz, gilt Ghazni als relativ unruhig (XI 22.9.2019), so standen beispielsweise Ende 2018, einem Bericht zufolge, acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban gestanden haben, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft (AAN 30.12.2018). Im Jänner 2019 wurde berichtet, dass die administrativen Angelegenheiten der Distrikte Andar, Deh Yak, Zanakhan, Khwaja Omari, Rashidan, Jaghatu, Waghaz und Khugyani aufgrund der Sicherheitslage bzw. Präsenz der Taliban nach Ghazni-Stadt oder in die Nähe der Provinzhauptstadt verlegt wurden. Aufgrund der Sicherheitslage sei es für die Bewohner schwierig, zu den neuen administrativen Zentren zu gelangen (PAJ 27.1.2019). Dem Verteidigungsminister zufolge, sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv, als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge, hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert und die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste (PAJ 19.4.2019).

In Ergänzung zur Afghan National Police (ANP), der Afghan Local Police (ALP) und der paramilitärischen Kräfte des National Directorate of Security (NDS) entsteht im Distrikt Jaghuri im Rahmen eines Pilotprojekts eine neu eingerichtete Afghan National Army Territorial Force (ANA TF). Diese lokale Einheit soll die Bevölkerung schützen und Territorium halten, ohne von lokalen Machthabern oder Gruppeninteressen vereinnahmt zu werden (AAN 15.1.2019). Während des Angriffs auf Ghazni-Stadt im August 2018 wurden die afghanischen Regierungskräfte von US-amerikanischen Streitkräften unterstützt – laut einer Quelle nicht nur durch Luftangriffe, sondern auch von US-Spezialeinheiten am Boden (TM 23.8.2018). Ghazni liegt im Verantwortungsbereich des 203. ANA Tandar Corps (USDOD 6.2019; vgl. AAN 25.7.2018) das der Task Force Southeast untersteht, die von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Ghazni gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):

Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 653 zivile Opfer (253 Tote und 400 Verletzte) in Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 84% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe, gefolgt von Luftangriffen und gezielten oder vorsätzlichen Morden (UNAMA 24.2.2019). Im ersten Halbjahr 2019 zählte UNAMA Ghazni mit insgesamt 186 zivilen Opfern (77 Tote, 109 Verletzte) zu den fünf Provinzen mit den größten Auswirkungen des Konflikts auf Zivilisten in Afghanistan (UNAMA 30.7.2019).

Einem UN-Bericht zufolge, war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans. Mehr als die Hälfte aller Luftangriffe fanden in diesem Zeitraum in den Provinzen Helmand und Ghazni statt. Anfang April 2019 beschloss die Regierung die „Operation Khalid“, welche unter anderem auf Ghazni fokussiert (UNGASC 14.6.2019). Auch die Winteroperationen 2018/2019 der ANDSF konzentrierten sich unter anderem auf diese Provinz (UNGASC 28.2.2019). In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (z.B. KP 27.7.2019; KP 25.7.2019; KP 22.7.2019, MENAFN 22.7.2019); ebenso werden Luftangriffe in der Provinz durchgeführt (PAJ 17.3.2019). Bei manchen militärischen Operationen werden beispielsweise Taliban getötet (KP 25.7.2019; vgl. KP 22.7.2019). Außerdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (PAJ 30.3.2019; vgl. PAJ 16.2.2019, SP 15.8.2018). Auch verlautbarte die Regierung im September 2019 nach wie vor Offensiven gegen die Aufständischen in der Provinz zu führen, um das Territorium der Taliban zu verkleinern (XI 22.9.2019).

Mitte August 2018 eroberten die Taliban große Teile der Stadt Ghazni, was zu heftigen Kämpfen zwischen den Aufständischen und den Regierungskräften führte (SP 15.8.2018). Nach fünf Tagen erlangte die Regierung wieder die Kontrolle über die Provinzhauptstadt (AAN 16.12.2018). Die dabei durchgeführten Luftangriffe führten zu zivilen Opfern und zerstörten Häuser von Zivilisten (AAN 16.12.2018; vgl. UNAMA 24.2.2019). UNAMA verzeichnete 262 zivile Opfer (79 Tote, 183 Verletzte) im Zusammenhang mit dem Talibanangriff im August 2018 (UNAMA 24.2.2019). Zeitgleich mit dem Angriff auf die Stadt Ghazni eroberten die Taliban den Distrikt Ajristan westlich der Provinzhauptstadt (NYT 12.8.2018; vgl. TN 13.8.2018). Im November 2018 starteten die Taliban eine Großoffensive gegen die von Hazara dominierten Distrikte Jaghuri und Malistan, nachdem die Aufständischen bereits Ende Oktober das benachbarte Khas Uruzgan in der Provinz Uruzgan angegriffen hatten (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 29.11.2018). Bis Ende November 2018 wurden die Taliban aus Jaghuri und Malistan vertrieben (AAN 29.11.2018).

Die Parlamentswahlen, die im Oktober 2018 hätten stattfinden sollen, wurden in Ghazni aufgrund der volatilen Sicherheitslage zunächst auf April 2019 verschoben (AAN 16.8.2018).

Ende Dezember 2018 kündigte die Unabhängige Wahlkommission (independent election commission, IEC) an, dass die Parlamentswahlen in Ghazni sowie die Präsidentschaftswahlen in ganz Afghanistan im Juli 2019 mit dreimonatiger Verspätung stattfinden würden (F24 30.12.2018). Neben der Sicherheitslage nannte ein Bericht des UN-Generalsekretärs auch Proteste, welche die Provinzzentrale der IEC blockierten, als einen Grund für die Verschiebung der Wahl in Ghazni (UNGASC 28.2.2019).

IDPs – Binnenvertriebene

UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 46.311 konfliktbedingt aus der Provinz Ghazni vertriebene Personen, die hauptsächlich im Distrikt Ghazni (37.611) und im geringeren Ausmaß in der Provinz Bamyan, in Kabul und Daikundi, sowie anderen Provinzen Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 3.099 aus der Provinz Ghazni vertriebene Personen, die in Ghazni blieben, sowie nach Kabul und in geringerem Ausmaß nach Herat gingen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 37.779 Vertriebene in die Provinz Ghazni,

die alle in den Distrikt Ghazni kamen (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 2.746 konfliktbedingt binnenvertriebene Personen in die Provinz Ghazni, welche auch aus der Provinz selbst stammten (UNOCHA 18.8.2019).

Quellen:

AAN – Afghanistan Analysts Network (15.1.2019): The Afghan Territorial Force: Learning from the lessons of the past?, https://www.afghanistan-analysts.org/the-afghan-territorial-force-learning-from-the-lessons-of-the-past/, Zugriff 29.5.2019

AAN – Afghanistan Analysts Network (30.12.2018): Unheeded Warnings (2): Ghazni city as vulnerable to Taleban as before, https://www.afghanistan-analysts.org/five-days-in-august-2-the-situation-after-the-taleban-attack-on-ghazni/, Zugriff 29.5.2019

AAN – Afghanistan Analysts Network (16.12.2018): Unheeded Warnings (1): Looking back at the Taleban attack on Ghazni, https://www.afghanistan-analysts.org/unheeded-warnings1-looking-back-at-the-taleban-attack-on-ghazni/, Zugriff 29.5.2019

AAN – Afghanistan Analysts Network (29.11.2018): Taleban Attacks on Khas Uruzgan, Jaghori and Malestan (II): A new and violent push into Hazara areas, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-attacks-on-khas-uruzgan-jaghori-and-malestan-ii-a-new-and-violent-push-into-hazara-areas/, Zugriff 29.5.2019

AAN – Afghanistan Analysts Network (25.7.2018): The Insecure Spring of Ghazni: Results of third-grade treatment by the centre?, https://www.afghanistan-analysts.org/the-insecure-spring-of-ghazni-results-of-third-grade-treatment-by-the-centre/, Zugriff 29.5.2019

AAN – Afghanistan Analysts Network (22.5.2018): Uprising, ALP and Taleban in Andar: The arc of government failure, https://www.afghanistan-analysts.org/uprising-alp-and-taleban-in-andar-the-arc-of-government-failure/, Zugriff 29.5.2019

ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (5.10.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 9.10.2019

ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (12.7.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 12.7.2019

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.3.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 29.5.2019

CJ – Clearance Jobs (13.8.2018): Taliban Seizure of Ghazni City Returns Terror Organization to its Roots, https://news.clearancejobs.com/2018/08/13/taliban-seizure-of-ghazni-city-returns-terror-organization-to-its-roots/, Zugriff 29.5.2019

CSO – Central Statistics Organization (2019): ????? ???? ????? ????? ? ? ??? ???? 1398 [Estimated Population of Afghanistan 2019-2020], http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B1%DB%8C%D8%A7%D8%B3%D8%AA%20%D8%AF%DB%8C%D9%85%D9%88%DA%AF%D8%B1%D8%A7%D9%81%DB%8C/population/Estemated%20Population%201398.pdf, Zugriff 22.5.2019

GIM – Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News, www.globalincidentmap.com, Zugriff 9.10.2019

F24 – France 24 (30.12.2018): Afghan presidential election delayed until July 20, https://www.france24.com/en/20181230-afghan-presidential-election-delayed-until-july-20, Zugriff 29.5.2019

KP – Khaama Press (27.7.2019): U.S. airstrikes kill 20 Taliban militants including Pakistani nationals in Ghazni, https://www.khaama.com/u-s-airstrikes-kill-20-taliban-militants-including-pakistani-nationals-in-ghazni-03462/, Zugriff 9.8.2019

KP – Khaama Press (25.7.2019): 13 Taliban militants killed, wounded in Afghan forces operations in Logar, Ghazni: Thunder, https://www.khaama.com/13-taliban-militants-killed-wounded-in-afghan-forces-operations-in-logar-ghazni-thunder-03443/, Zugriff 9.8.2019

KP – Khaama Press (22.7.2019): U.S. airstrike kills Taliban deputy intelligence chief in Ghazni, https://www.khaama.com/u-s-airstrike-kills-taliban-deputy-intelligence-chief-in-ghazni-03404/, Zugriff 9.8.2019

KP – Khaama Press (21.7.2019): Suicide vest goes off among Taliban in Ghazni killing several militants, suicide bombers, https://www.khaama.com/suicide-vest-goes-off-among-taliban-in-ghazni-killing-several-militants-suicide-bombers-03401/, Zugriff 9.8.2019

KP – Khaama Press (27.5.2019): Afghan forces retake, fully clear Deh Yak Distrikt of Ghazni from Taliban after two years, https://www.khaama.com/afghan-forces-retake-fully-clear-deh-yak-Distrikt-of-ghazni-from-taliban-after-two-years-03503/, Zugriff 27.5.2019

KP – Khaama Press (16.5.2019): Artillery, airstrikes pound Taliban positions along Ghazni-Paktia highway, https://www.khaama.com/artillery-airstrikes-pound-taliban-positions-along-ghazni-paktia-highway-03990/, Zugriff 8.8.2019

MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (22.7.2019): 24 insurgents blown up by own explosives in Ghazni, https://menafn.com/1098787529/24-insurgents-blown-up-by-own-explosives-in-Ghazni, Zugriff 9.8.2019

NPS – Naval Postgraduate School (o.D.): Ghazni Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/ghazni, Zugriff 29.5.2019

NYT – New York Times, The (12.8.2018): Taliban Kill More Than 200 Afghan Defenders on 4 Fronts: ‘A Catastrophe’, https://www.nytimes.com/2018/08/12/world/asia/afghanistan-ghazni-taliban.html, Zugriff 29.5.2019

PAJ – Pajhwok Afghan News (13.5.2019a): A year on, Ghazni-Paktika highway remains closed, https://www.pajhwok.com/en/2019/05/13/year-ghazni-paktika-highway-remains-closed, Zugriff 31.5.2019

PAJ – Pajhwok Afghan News (13.5.2019b): 3 brothers among 6 civilians killed in Ghazni drone strike, https://www.pajhwok.com/en/2019/05/13/3-brothers-among-6-civilians-killed-ghazni-drone-strike, Zugriff 31.5.2019

PAJ – Pajhwok Afghan News (11.5.2019): 7 children killed in Ghazni explosion, https://www.pajhwok.com/en/2019/05/11/7-children-killed-ghazni-explosion, Zugriff 31.5.2019

PAJ – Pajhwok Afghan News (19.4.2019): Khalid, Andarabi pledge to improve security in Ghazni, https://www.pajhwok.com/en/2019/04/19/khalid-andarabi-pledge-improve-security-ghazni, Zugriff 31.5.2019

PAJ – Pajhwok Afghan News (30.3.2019): 4 students killed, 17 hurt as mortar hits Ghazni school, https://www.pajhwok.com/en/2019/03/30/4-students-killed-17-hurt-mortar-hits-ghazni-school, Zugriff 31.5.2019

PAJ – Pajhwok Afghan News (17.3.2019): Ghazni airstrikes in 4 months kill 400 Taliban: Official, https://www.pajhwok.com/en/2019/03/17/ghazni-airstrikes-4-months-kill-400-taliban-official, Zugriff 31.5.2019

PAJ – Pajhwok Afghan News (27.2.2019): Another ‘failed operation’ to reopen Ghazni-Paktia road, https://www.pajhwok.com/en/2019/02/27/another-%E2%80%98failed-operation%E2%80%99-reopen-ghazni-paktia-road, Zugriff 31.5.2019

PAJ – Pajhwok Afghan News (27.1.2019): Ghazni residents in despair after Distrikt centers relocated, https://

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten