TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/10 LVwG-AV-1343/001-2019, LVwG-AV-1344/001-2019, LVwG-AV-1345/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2020
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Entscheidungsdatum

10.12.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §2 Abs5
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §12
KanalG NÖ 1977 §13
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15
BAO §4
BauO NÖ 2014 §30

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. Oktober 2019, ohne Zahl, betreffend die Abweisung der jeweiligen Berufung gemäß §§ 263 und 288 Bundesabgabenordnung (BAO) nach dem NÖ Kanalgesetz 1977, LGBI. 8230-9, idF LGBI. 12/2018, bzw. nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978,

LGBI. 6930-0, idF LGBI. Nr. 101/2015 gegen

?    den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.04.019, AZ ***, Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe,

?    den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.04.019, AZ ***, Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe und

?    den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.05.019, Kundennummer: ***, Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr,

wie folgt:

I.

Der Beschwerde, soweit sie den mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. Oktober 2019, ohne Zahl, bestätigten

?    Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde

*** vom 25.04.019, AZ ***, Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe,

betrifft, wird Folge gegeben.

Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. Oktober 2019, ohne Zahl, wird in diesem Punkt dahingehend abgeändert, dass der bezeichnete Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.04.019, AZ ***, aufgehoben wird.

II.

Die Beschwerde, soweit sie den mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. Oktober 2019, ohne Zahl, gemäß §§ 263 und 288 Bundesabgabenordnung (BAO) bestätigten

?    Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.04.019, AZ ***, Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe und

?    den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.05.019, Kundennummer: ***, Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr,

betrifft, wird abgewiesen.

Die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. Oktober 2019, ohne Zahl, zu diesen Punkten wird bestätigt.

Zu Spruchteile I. und II.:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 iVm § 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.4.2019, ZI. ***, wurde wegen der Änderung der Berechnungsfläche für die Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von EUR 1.113,19 vorgeschrieben.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.4.2019, Zl. ***, wurde für die Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von EUR 1.019,30 vorgeschrieben.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.5.2019, Kundennummer ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Kanals in der Höhe von EUR 521‚45 ab 01.09.2016, vorgeschrieben.

Gegen die Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.4.2019, Zl. *** (Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe) und ZI. *** (Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe) und den Abgabenbescheid vom 10.5.2019, Kundennummer ***, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer jeweils mit Schriftsatz vom 21.5.2019, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 22.5.2019, bzw. mit Schriftsatz vom 23.5.2019, bei der Behörde eingelangt am 27.5.2019, mit der Begründung Berufung, dass keine Veränderungen vorgenommen worden seien, die eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich gezogen hätten. Vielmehr sei die letzte Veränderung auf dem Grundstück mit Bescheid vom 12.05.1993 genehmigt worden. Der Einschreiter habe die Liegenschaft im Jahr 2010 gekauft und hätte daher seiner Ansicht nach die Behörde aufgrund der 1993 bewilligten Umbauarbeiten die Abgaben auch diesem damaligen Liegenschaftseigentümer vorzuschreiben gehabt.

Vom Einschreiter selbst seien nur eine Gartenmauer sowie ein Whirlpool errichtet worden, und hätten diese Maßnahmen jedoch zu keiner Änderung der Berechnungsfläche geführt.

Zusammenfassend beantrage der Einschreiter die Aufhebung der in Berufung gezogenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung, da keine Gefahr im Verzug vorliege und daher ein vorzeitiger Vollzug nicht geboten wäre.

Zum Abgabenbescheid vom 10.5.2019, Kundennummer ***, richte sich die Berufung ausschließlich gegen die Rückwirkung der Vorschreibung ab 01.09.2016. Der Einschreiter verwies auch dazu auf sein Berufungsvorbringen betreffend die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe sowie die dazu vorgebrachten Berufungsgründe.

Der Einschreiter beantragte dazu die Aufhebung des Abgabenbescheides sowie die Neuvorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ab Fälligkeit des 2. Teilbetrages für das Jahr 2019.

Auf Grund dieser Berufungen hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** nach gesetzkonformer Einladung und Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** am 01.10.2019 die verfahrensgegenständliche, in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung:

vom 02. 10.2019, ohne Zahl, erlassen, mit welcher die Abweisung der jeweiligen Berufung gemäß §§ 263 und 288 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgesprochen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „abgewiesen“ wurde.

Begründend führte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes, dem Treffen der erforderlichen Feststellungen, der Angabe der Beweismittel und der einschlägig zu Grunde zu legenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass unzweifelhaft feststehe, dass durch den mit baubehördlichem Bescheid vom 12.05.1993, Zl. ***, bewilligten Zu- und Umbau jedenfalls eine Änderung der seinerzeit – d.h. bei Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe im Jahr 1970 sowie der Kanaleinmündungsabgabe im Jahr 1978 - der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlage eingetreten sei, sodass gem. § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe und gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe vorzuschreiben gewesen sei.

Der Berufungswerber verkenne den Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen Abgabenanspruches.

Gem. § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entstehe die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Fall einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.

Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entstehe der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige iSd § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978.

Im vorliegenden Fall sei die Fertigstellunganzeige zum mit Bescheid vom 12.05.1993, ZI. ***, bewilligten Zu- und Umbau mit Schreiben vom 29.8.2016 bei der Behörde eingelangt und sei daher mit diesem Tag der Abgabenanspruch zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe rechtswirksam entstanden.

Weiters sei die Veränderungsanzeige nach § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit Formular am 30.6.2016 eingebracht worden und sei daher mit diesem Tag der Abgabenanspruch zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe rechtswirksam entstanden.

Die Festsetzung dieser Abgaben unterliege den Bestimmungen der Festsetzungsverjährung.

Die Verjährungsfrist betrage gem. § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre und sei daher im gegenständlichen Fall keine Verjährung eingetreten.

Zur Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr sei auszuführen, dass dieser Abgabenanspruch gem. § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz1977 mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich sei, entstanden sei.

Gem. § 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 habe der Abgabepflichtige eintretende Veränderungen, wonach die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zu Grunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zuträfen, binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Gem. § 13 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 sei eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.

Werde demnach eine Maßnahme getroffen, die eine Änderung der Berechnungsgrundlagen herbeiführe, so sei die sich ergebende niedrigere oder höhere Gebühr ab dem Monatsersten des dem Tag des Eintritts der Veränderung zunächst folgenden Monats zu entrichten. Der Abgabenanspruch entstehe jedoch in diesem Fall nicht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige, sondern der faktischen Veränderung.

Der Zeitpunkt der Veränderung sei durch die Abgabenbehörde zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall sei die Maßnahme, welche eine Änderung der Berechnungsgrundlagen herbeigeführt habe, durch die Vorlage der Fertigstellungsanzeige gem. § 30 NÖ BO 2014 wirksam geworden und sei demnach die veränderte Kanalbenützungsgebühr ab dem 01.09.2016 zu entrichten, da es sich dabei um den Monatsersten des dem Tages des Eintrittes der Veränderung nächstfolgenden Monates handle. Alternativ wäre noch das Datum der Veränderungsanzeige als Anknüpfungspunkt möglich. Dies hätte jedoch eine Rückwirkung ab 01.07.2016 zur Folge gehabt.

Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass das zuletzt durchgeführte Bauvorhaben zur Aufstellung eines Whirlpools und Errichtung einer zwei Meter hohen Mauer zu keiner Veränderung der in diesem Fall der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen geführt habe. Dieses Bauvorhaben sei daher abgabenrechtlich gänzlich außer Betrachtung geblieben.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Rechtsmittel habe mangels Rechtsgrundlage nicht erfolgen können.

Die Berufungsentscheidung wurde entsprechend dem vorliegenden Rückschein dem Beschwerdeführer durch Hinterlegen und Bereithalten zur Abholung beim Zustellpostamt am 15.10.2019 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Berufungsbescheid mit E-Mail vom 07.11.2019, somit fristgerecht, Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass außer Streit gestellt worden sei, dass es durch die im Jahr 2016 errichtete Gartenmauer und Aufstellung eines Whirlpools zu keiner Änderung der Berechnungsfläche gekommen sei. Diese Bauführung sei von der Behörde als abgabenrechtlich unbeachtlich gewertet worden.

Mit Bescheid vom 12.05.1993, Zl ***, habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde l. Instanz die baubehördliche Bewilligung zum Zu- und Umbau am bestehenden Wohnhaus in der ***, GST Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.

Offensichtlich sei dann viele Jahre lang kein Aufforderungsschreiben (ein solches erfolgte erstmals am 11.09.2009) zur Vorlage einer Fertigstellungsanzeige an den vormaligen Liegenschaftseigentümer ergangen.

Die Baubehörde habe es 16 Jahre (Baubewilligungsbescheid vom 12.05.1993) lang nicht als notwendig erachtet, eine Fertigstellungsanzeige einzufordern.

Die gegenständliche Liegenschaft sei vom Beschwerdeführer im Juli 2010 käu?ich erworben worden. Am 20.09.2010 habe die Stadtgemeinde das Aufforderungsschreiben zur Vorlage der Fertigstellungsanzeige an den Beschwerdeführer gerichtet. Damals habe er persönlich im Gemeindeamt vorgesprochen und sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass der Beschwerdeführer in Ansehung der über eine lange Zeit zurückliegenden Erteilung der Baubewilligung „selbstverständlich“ keine Fertigstellungsanzeige vorlegen müsse.

Es seien in der Vergangenheit eine Vielzahl von Bauverfahren unerledigt geblieben, der Beschwerdeführer könne dieses Aufforderungsschreiben als obsolet betrachten. Viele Jahre habe der Beschwerdeführer dann tatsächlich nichts mehr in dieser Angelegenheit gehört.

Umso erstaunter sei der Beschwerdeführer gewesen, als er sechs Jahre später dann doch zur Vorlage einer Fertigstellungsanzeige aufgefordert worden sei.

Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung mit Fertigstellungsanzeige vom 29.08.2016 und Veränderungsanzeige nach § 13 Gemeindewasserleitungsgesetz (30.06.2016) nachgekommen.

Es sei offensichtlich, dass es die Behörde 16 Jahre lang (Baubewilligung im Jahr 1993 erteilt) nicht als notwendig erachtet habe, vom vormaligen Liegenschaftseigentümer eine Fertigstellungsanzeige einzufordern. Dieses behördliche Versäumnis könne nicht 26 Jahre später mit den in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheiden und dem Argument, die Abgabenschuld wäre mit Fertigstellungsbescheid (gemeint: der Fertigstellungsanzeige) entstanden, auf den neuen Eigentümer abgewälzt werden.

Der Beschwerdeführer verwehre sich nicht gegen eine der tatsächlichen Berechnungsfläche entsprechende laufende Abgabenvorschreibung. Sein Begehren richte sich gegen die Vorschreibung der Ergänzungsabgaben. Diese hätte die Behörde mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten vom vormaligen Liegenschaftseigentümer einfordern müssen. Hier sei die Behörde säumig gewesen; dieses aus der Vergangenheit herrührende behördliche Verschulden könne nicht zu Lasten Dritter saniert werden.

Auf Grund der von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten, der Abgabenakten (Wasserakt, Kanalakt), der einschlägigen baurechtlichen Dokumente (Bescheid vom 12.05.1993, ZI. ***, sowie Fertigstellunganzeige vom 29.8.2016 samt aller erforderlicher Unterlagen und Bestätigung vom 31.8.2016) war von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12.05.1993, Zl. ***, wurde Frau B, ***, ***. die baubehördliche Bewilligung zum Zu- und Umbau am bestehenden Wohnhaus auf dem Bauplatz in ***, ***, GST Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.

Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.09.2009 erging gegenüber den Grundstückseigentümern C und D unter Bezugnahme auf die vorzitierte erteilte baubehördliche Bewilligung die Aufforderung, bis 10.10.2009 eine Fertigstellungsanzeige für das gegenständliche Bauvorhaben einzureichen. Auf die Strafbarkeit nach § 37 Abs. 1 Z 6 NÖ BO 1996 wurde hingewiesen.

Auf Grund des Kaufvertrages vom 08.07.2010 erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 03.08.2010, ***, die Einverleibung des Eigentumsrechtes in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück zu Gunsten des Beschwerdeführers (Anteil: ¾) und Frau F (Anteil: 1/4).

Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.9.2010 erging gegenüber den Grundstückseigentümern, somit auch gegenüber dem Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf die baubehördliche Bewilligung für einen Zu- und Umbau am bestehenden Wohngebäude, bewilligt mit Baubescheid vom 12.05.1993, Zl. ***, die Aufforderung, die Fertigstellungsanzeige für das gegenständliche (von den vormaligen Eigentümern durchgeführte) Bauvorhaben bis zum 30.11.2010 einzureichen.

Auf die Strafbestimmung des § 37 Abs. 1 Z 6 NÖ BO 1996 wurde verwiesen.

Eine „Letzte Aufforderung zur Fertigstellungsanzeige“ erging seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** mit Schriftsatz vom 11.05.2016 unter gleichzeitiger Fristsetzung bis zum 30.06.2016.

Der Beschwerdeführer hat mit Datum 30.06.2016 die von ihm unterfertigte Veränderungsanzeige nach § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Erhebungsbogens erstattet.

Die bebaute Fläche des Wohngebäudes wurde vom Beschwerdeführer mit 125 m², die Anzahl der angeschlossenen Geschoße mit 2 und die unbebaute Fläche der Liegenschaft mit 275 m² angegeben. Als Veränderung zum ursprünglich angeschlossenen Bestand wurde in dieser Veränderungsanzeige die Erhöhung der Anzahl der angeschlossenen Geschoße um 1 Geschoß angegeben.

Der Beschwerdeführer selbst hat die Zu- und Umbaumaßnahmen nicht durchgeführt, vielmehr die Liegenschaft samt Objekt mit Kaufvertrag vom 08.07.2010 von den Voreigentümern käuflich erworben (grundbücherliche Einverleibung laut Beschluss des BG *** vom 03.08.2010, ***). Seit diesem Kauf ist es in Bezug auf das Grundstück bzw. das Objekt nicht zu einer Vergrößerung der Berechnungsfläche gekommen.

Die mit Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 08.02.2016 der Baubehörde erster Rechtsstufe angezeigten baulichen Maßnahmen der Aufstellung eines Whirlpools und der Errichtung einer Mauer wirkten sich auf die Berechnungsfläche nicht aus

Mit der am 29.08.2019 bei der Stadtgemeinde *** eingelangten Fertigstellungsanzeige wurde vom Beschwerdeführer die Fertigstellung des mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12.05.1993, ZI. ***, bewilligten Bauvorhabens der Baubehörde gemeldet.

Dieser Fertigstellungsanzeige waren die erforderlichen Unterlagen, somit auch die (für die Entstehung der Abgabenschuld Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe maßgebliche) Bauführerbescheinigung der E GmbH vom 02.08.2016, angeschlossen.

Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 31.08.2016 an F und A wurde die positive Beurteilung der Fertigstellungsanzeige vom 29.8.2016 gegenüber den Grundstückseigentümern bestätigt.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der (damals) Marktgemeinde *** vom 29.06.1970 war der damaligen Grundstückseigentümerin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Wasseranschlussabgabe unter Zugrundelegung einer bebauten Fläche des Wohngebäudes von 72,98 m², eines angeschlossenen Geschoßes und einer unbebauten Fläche von 329 m² vorgeschrieben worden.

Mit Abgabenbescheiden des Bürgermeisters der (damals) Marktgemeinde *** jeweils vom 07.06.1978 war der damaligen Grundstückseigentümerin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Kanaleinmündungsabgabe und (mit gesondertem Abgabenbescheid) eine jährliche Kanalbenützungsgebühr, dies jeweils unter Zugrundelegung einer bebauten Fläche des Wohngebäudes von 72,98 m², eines angeschlossenen Geschoßes und einer unbebauten Fläche von 323,50 m², vorgeschrieben worden.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.05.2019, Kundennummer: ***, wurde dem Beschwerdeführer und der Miteigentümerin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.09.2019 eine Gebühr für Schmutzwasserentsorgung unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche gesamt von 186,90 m² (Erdgeschoß: 115,42 m², erstes Obergeschoß: 71,48 m²) sowie des Einheitssatzes von 2,7900 vorgeschrieben.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12.01.2006, EDV-Nummer: ***, der vormaligen Grundstückseigentümerin (H GmbH) in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.01.2006 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche gesamt von 78,52 m² sowie des Einheitssatzes von 2,3900 vorgeschrieben worden.

Am 01.10.2019 erfolgte in der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, zu deren Einberufung eine normkonforme Einladungskurrende vorliegt, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung in Bezug auf die vollständige Berufungsentscheidung.

Dieser Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen.

Die rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnung der einzelnen Abgaben wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Feststellungen hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginnes für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr erfolgen untenstehend im Zuge der rechtlichen Erwägungen.

Dass sich durch den im Jahr 1993 baubehördlich bewilligten Neu- und Zubau des Wohnhauses flächenmäßige Änderungen (auch durch die Schaffung eines zusätzlichen Geschoßes beim Wohnhaus) ergaben, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, und ergab sich diese Tatsache überdies aus den vorliegenden, vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Erhebungsbögen anlässlich der Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. der Veränderungsanzeige.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Bundesabgabenordnung, BGBI. Nr. 194/1961 idgF

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 207 BAO

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

NÖ Kanalgesetz 1977, LGBI. 8230-9 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2015:

§ 2 Abs. 5

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(5) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs, 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.

§ 5 Abs. 1

Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

§ 9

Abgabepflichtiger

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.

§ 12 Abs. 1 und Abs. 3

Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benutzung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 13 Abs. 1 und Abs. 2

Veränderungsanzeige

(1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gefahr (§ 14 Abs. 1 lit. c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBI. 6930-0 idF LGBI. Nr. 101/2015

§ 7

Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBI. 6930-7

Veränderungsanzeige

(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.

§ 15 Abs. 2 und Abs. 6

Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

NÖ Bauordnung 2014 LGBI. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 50/2017

§ 14 Z 1

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

§ 30

Fertigstellung

(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBI. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,

2.bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),

3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,

4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen,

5. der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (§ 12a).

(3) Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.

(5) Ist ein Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 nicht anzuwenden sind. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach § 18 Abs. 1a Z 3 (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.

Unzweifelhaft steht fest, dass durch den mit Bescheid vom 12.05.1993, Zl. ***, bewilligten Zu- und Umbau jedenfalls eine Änderung der seinerzeit – d.h. bei Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe im Jahr 1970 sowie der Kanaleinmündungsabgabe im Jahr 1978 - der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlage eingetreten ist.

Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Veränderungsanzeige nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz (mit Datum 30.06.2016) als auch eine Baufertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung (am 29.08.2019 bei der Stadtgemeinde *** eingelangt) in Bezug auf den mit Bescheid vom 12.05.1993, Zl. ***, baubehördlich bewilligten Zu- und Umbau auf dem betreffenden Grundstück erstattet hat.

Der Beschwerdeführer selbst hat die Zu- und Umbaumaßnahmen nicht durchgeführt, vielmehr die Liegenschaft samt Objekt mit Kaufvertrag vom 08.07.2010 von den Voreigentümern erworben (grundbücherliche Einverleibung laut Beschluss des

BG *** vom 03.08.2010, ***).

Seit diesem Kauf ist es in Bezug auf das Grundstück bzw. das Objekt nicht zu einer Vergrößerung der Berechnungsfläche gekommen.

Von den Voreigentümern wurde weder eine Fertigstellungsanzeige noch eine Veränderungsanzeige erstattet.

Die mit Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 08.02.2016 der Baubehörde erster Rechtsstufe angezeigten baulichen Maßnahmen der Aufstellung eines Whirlpools und der Errichtung einer Mauer wirkten sich auf die Berechnungsfläche nicht aus und waren daher als rechtsunerheblich anzusehen.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus.

Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).

Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt zudem den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus.

Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012).

Zu Spruchteil I. (Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe):

Gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert.

Diesfalls ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

Zu prüfen war, ob auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Veränderung der Berechnungsfläche erfolgt ist und somit der Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe verwirklicht wurde.

Ausschließlich in Bezug auf die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe kam dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er selbst keine baulichen Veränderungen vorgenommen habe, die sich als Vergrößerung der Berechnungsfläche ausgewirkt hätten, Rechtserheblichkeit zu.

Wenn auch durch den (gegenüber der Voreigentümerin) mit Bescheid vom 12.5.1993, Zl. ***, bewilligten Zu- und Umbau eine Änderung der bei Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe im Jahr 1970 der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlage jedenfalls eingetreten ist, hat sich seit dem Erwerb der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer im Jahr 2010 an der Berechnungsfläche nichts geändert.

Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.

Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe das Vorliegen einer schriftlichen Veränderungsanzeige.

Tatsächlich existiert mit dem der Abgabenbehörde übermittelten Erhebungsbogen vom 30. 06. 2016 (Veränderungsanzeige nach § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) auch ein Schriftstück, welches vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde und insofern auch unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zustande gekommen ist, aus welchem neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsfläche ersichtlich ist. Insofern liegt hiermit auch eine die Berechnungsgrundlagen einer Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung vor (vgl. VwGH 84/17/0197; 2010/17/0112).

§ 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen des Abgabenanspruches wohl auf eine derartige förmliche Veränderungsanzeige ab.

Ein diesbezüglicher Abgabenanspruch nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird jedoch durch das Einlangen einer Veränderungsanzeige nur dann ausgelöst, wenn der Abgabenpflichtige zur Vorlage einer solchen auch verpflichtet war, d.h. wenn auch eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben tatsächlich erfolgt ist, somit der Ergänzungsabgabentatbestand des § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht wurde.

Liegt ein Sachverhalt vor, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unterstellt werden kann, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, dann begründet dies eine Verpflichtung des Abgabenschuldners, d.h. des Liegenschaftseigentümers, die Veränderung binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.

Die zweiwöchige Frist zur Einreichung der Anzeige beginnt mit der tatsächlichen Vollendung der Veränderung, ungeachtet des Verfahrensstandes in einem allfälligen, gesondert durchgeführten baurechtlichen Verfahren.

In diesem Sinn ist auch § 13 Abs, 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu verstehen, wonach Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige) sind.

Voraussetzung für das Entstehen der Abgabenschuld einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ist somit, dass der Liegenschaftseigentümer diese Veränderungen vorgenommen hat, was auch seine Pflicht nach sich zieht, entsprechend zeitnah die erforderliche Veränderungsanzeige zu erstatten.

Der Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, wurde mangels tatsächlicher Veränderung durch den nunmehrigen Liegenschaftseigentümer nicht verwirklicht, weshalb keine Verpflichtung des Beschwerdeführers als Grundstückseigentümer zur Vorlage einer Veränderungsanzeige bestand. Es konnte daher durch den (auch) als Veränderungsanzeige bezeichneten Erhebungsbogen vom 30. 06. 2016 ein Abgabenanspruch nicht begründet werden.

Mangels Veränderung der Berechnungsfläche handelt es sich bei diesem Schriftstück – ungeachtet seiner Bezeichnung als Veränderungsanzeige – wohl auch nicht um eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978.

Ein Abgabenanspruch hinsichtlich einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe konnte dementsprechend gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entstehen.

Es war daher gemäß Spruchteil I. dieser Entscheidung der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.04.019, AZ ***, Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe, spruchgemäß aufzuheben.

Zu Spruchteil II. (Ergänzungsabgabe zur Kanaleimündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr):

Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe geknüpft ist, ist in § 2 NÖ Kanalgesetz 1977 geregelt.

Gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.

Der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe setzt entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung eine „bereits entrichtete Kanaleinmündungsabgabe“ voraus.

Aus den vorgelegten Aktenunterlagen war ersichtlich, dass gegenüber der damaligen Grundstückseigentümerin mit Bescheid des Bürgermeisters der (damals) Marktgemeinde *** vom 07.06.1978 die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe erfolgt ist.

Von der Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld.

Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.

Dementsprechend verwirklichte die Änderung der Berechnungsfläche durch den verfahrensgegenständlich baubehördlich genehmigten Umbau und Zubau in Bezug auf das Wohnhaus auch den Tatbestand einer Ergänzungsabgabe.

Gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe im Fall einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde, nach den baurechtlichen und abgabenrechtlichen Grundlagen unabhängig davon, wer der Bauführer war.

Der Beschwerdeführer erstattete verfahrensgegenständlich die für das Entstehen der Abgabenschuld ausschließlich maßgebliche Fertigstellungsanzeige samt der für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblichen Bauführerbescheinigung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft.

Zum Zeitpunkt der Erstattung dieser Fertigstellungsanzeige durch den Beschwerdeführer, eingelangt bei der Behörde am 29.08.2016, war, ungeachtet der Bauführung selbst bzw. des Umstandes, dass die Umbauarbeiten von den Voreigentümern vor dem Erwerb der Liegenschaft vorgenommen bzw. abgeschlossen wurden, der Beschwerdeführer Eigentümer der maßgeblichen Liegenschaft.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (VwGH 22.05.1975, 0174/75; 12.11.1981, 3706/80; uva.) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt.

Auch die Beurteilung der Person des Abgabenschuldners ist daher zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenschuldverhältnisses vorzunehmen.

Abgabenschuldner der Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 der Liegenschaftseigentümer.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe, das ist kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich (und anders als nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978) nur der im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige samt Bauführerbescheinigung bücherlich eingetragene Liegenschaftseigentümer, somit verfahrensgegenständlich der Beschwerdeführer, in Betracht.

Es wurde daher mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. Oktober 2019, ohne Zahl, der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.04.019, AZ ***, Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe, rechtmäßiger Weise bestätigt.

Zur Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr

Festgestellt wird, dass dieser Abgabenanspruch gem. § 12 Abs. 3

NÖ Kanalgesetz1977 mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist, entstanden ist.

Gem. § 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 hat der Abgabenpflichtige eintretende Veränderungen, wonach die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zu Grunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Gem. § 13 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung nächstfolgenden Monats zu entrichten.

Wird demnach eine Maßnahme getroffen, die eine Änderung der Berechnungsgrundlagen herbeiführt, so ist die sich ergebende niedrigere oder höhere Gebühr ab dem Monatsersten des dem Tag des Eintritts der Veränderung zunächst folgenden Monats zu entrichten. Der Abgabenanspruch entsteht jedoch in diesem Fall nicht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige, sondern der faktischen Veränderung.

Im vorliegenden Fall erfolgten die Maßnahmen (Zu- und Umbau am Wohnhaus), welche eine faktische Änderung der Berechnungsgrundlagen herbeiführten, noch vor dem käuflichen Erwerb des Grundstückes samt Wohngebäude durch den Beschwerdeführer im Jahr 2010.

In Bezug auf den Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer bestanden diese tatsächlichen Änderungen nicht erst durch die Vorlage der Fertigstellungsanzeige gem. § 30 NÖ BO 2014 oder durch die Vorlage der Veränderungsanzeige.

Den Beschwerdeführer traf somit gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 für das Grundstück nach dessen Erwerb als Abgabenschuldner die Verpflichtung, eintretende bzw. eingetretene Veränderungen, wonach die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zu Grunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutrafen, binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen.

Diese Verpflichtung traf den Beschwerdeführer somit bereits ab dem rechtswirksamen Erwerb des maßgeblichen Grundstückes (es handelt sich um eine Bringschuld des Beschwerdeführers und nicht, wie vom Beschwerdeführer eingewendet, um eine Holschuld der Behörde).

Eine Änderung in Form der Vergrößerung der Berechnungsfläche ist gegenständlich durch den Zu- bzw. Umbau des Wohnhauses laut baubehördlicher Bewilligung aus dem Jahr 1993 tatsächlich eingetreten.

Dem Beschwerdeführer musste dieser Umstand beim Erwerb der Liegenschaft bekannt sein und traf ihn daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Erstattung der diesbezüglichen Veränderungsanzeige.

Der verfahrensgegenständlich unter Zugrundelegung der tatsächlichen Änderung der Berechnungsfläche aus der Sicht der Abgabenbehörde mögliche Wirksamkeitsbeginn hätte sich somit nach der tatsächlich beim Beschwerdeführer eingetretenen Möglichkeit zur Kenntnis von der Änderung bzw. Vergrößerung der Berechnungsfläche zu richten gehabt.

Ungeachtet dessen haben die Abgabenbehörden ohnedies bei der Verfügung der rechtmäßiger Weise neu vorzuschreibenden Kanalbenützungsgebühr als Wirksamkeitsbeginn (erst) den 01.09.2016 festgelegt, obwohl sie einen weiter zurückliegenden Wirksamkeitsbeginn hätten festsetzen können.

Da dem erkennenden Gericht das Recht auf eine Erstreckung des Vorschreibungszeitzeitraumes in Form einer Ausdehnung mangels Zuständigkeit nicht zukommt, war jedoch festzustellen, dass der von den Abgabenbehörden verfügte Wirksamkeitsbeginn jedenfalls angemessen festgesetzt wurde.

Es wurde daher mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02. Oktober 2019, ohne Zahl, der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.05.019, Kundennummer: ***, Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.09.2016, rechtmäßiger Weise bestätigt.

Da Einwendungen hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit bzw. hinsichtlich der Zugrundelegung der Berechnungsfaktoren für die Vorschreibung der jeweiligen Abgabe seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet wurden, erübrigten sich diesbezügliche Feststellungen bzw. Erwägungen durch das erkennende Gericht.

Zum Antrag des Einschreiters an die Berufungsbehörde, seinen Rechtsmitteln die „aufschiebende Wirkung“ zuzuerkennen und zum diesbezüglichen Abspruch in der Berufungsentscheidung war festzustellen, dass gemäß § 212a BAO zwar ein Abgabenpflichtiger einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe stellen kann, soweit deren Höhe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, dass über einen solchen Antrag jedoch die Abgabenbehörde (erster Rechtsstufe) zu entscheiden hat.

Unbeschadet des Umstandes dass daher der diesbezügliche Antrag auf „Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung“ der (jeweiligen) Berufung wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde bzw. wegen Nichtregelung einer derartigen, beantragten Maßnahme im Verfahrensregime der BAO zurückzuweisen gewesen wäre, erfolgte durch das erkennende Gericht mangels Kognitionsbefugnis des erkennenden Gerichtes keine spruchgemäße Erfassung.

Das Erkenntnis konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erlassen werden.

Der maßgebliche, der Entscheidung zu Grunde zu legende Sachverhalt stand bereits nach dem Verfahren vor der Behörde fest, eine weitere Beweisführung war nicht erforderlich, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Verfahrensparteien beantragt, wie auch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich in der Lösung von Rechtsfragen bestand und dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Kanaleinmündungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Berechnungsfläche; Änderung; Veränderungsanzeige; Abgabenschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1343.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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