TE Bvwg Beschluss 2020/12/29 G306 2232294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2020
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Entscheidungsdatum

29.12.2020

Norm

AVG §32
AVG §33
B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z4
FPG §46a Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §13
ZustG §16
ZustG §22
ZustG §7
ZustG §9

Spruch


G306 2232294-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, über die Beschwerde vom 17.06.2020, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführtem – eine korrekte Rechtmittelbelehrung aufweisendem – Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 4 FPG zurückgewiesen.

2. Mit per E-Mail am 17.06.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz stellte die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gleichzeitig wurde Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben. Darin wurde die Stattgabe des Antrages der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt, und langten am 24.06.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF nahm aufgrund einer gerichtlichen Anordnung beginnend mit XXXX .2020 eine stationäre therapeutische Behandlung war und befand sich die BF jedenfalls bis XXXX .2020 in besagter stationärer Behandlung im XXXX . Der – eine korrekte Rechtsmittelbelehrung aufweisende – im Spruch genannte und an die BF adressierte Bescheid des BFA – wurde zu Händen der BF – durch ein Postorgan am 06.05.2020 an der besagten Therapieeinrichtung einem Bediensteten derselben übergeben.

Der konkrete Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des angefochtenen Bescheides an die BF konnte nicht festgestellt werden, jedoch war diese jedenfalls am XXXX .2020 im physischen Besitz des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Einem im Akt einliegenden Rückschein (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175: hinsichtlich einem solchen zukommendem Beweiswert einer Urkunde) kann die erfolgte Abgabe des an die BF adressierten und gegenständlich angefochtenen Bescheides am XXXX .2020 an oben genannter Adresse/Therapieeinrichtung sowie die Übernahme desselben durch einen Angestellten besagter Einrichtung entnommen werden (siehe G306 2221994-1 (im Folgenden: Akt 1) AS 205). Ferner wird dies von der BF auch nicht bestritten und der tatsächliche Zugang des angefochtenen Bescheides an die BF von dieser selbst behauptet. (siehe AS 204)

Der Therapiebeginn sowie der stationäre Aufenthalt der BF in besagter Therapieeinrichtung beruht auf den konkreten Angaben der BF (siehe AS 204 und 207).

Ferner beruht die gerichtliche Anordnung der stationären Therapiebehandlung der BF auf einer Ablichtung des diesbezüglichen Beschlusses über den Strafaufschub gemäß § 39 SMG des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2018. (siehe AS 173f)

Die Nichtfeststellbarkeit des konkreten Zeitpunktes der physischen Übergabe des angefochtenen Bescheides an die BF beruht auf den Angaben der BF im an das BFA adressierten Wiedereinsetzungsantrag. Darin führt die BF aus, dass – wie auch am Rückschein bestätigt wurde – der besagte an die BF adressierte Bescheid am XXXX .2020 an der oben genannten Therapieeinrichtung zu Händen der BF abgegeben und dieser in weiterer Folge an die BF ausgefolgt wurde. Einen konkreten Zeitpunkt hat die BF nicht genannt, jedoch ausgeführt nach physischem Erhalt des besagten Bescheides, am XXXX .2020 versucht zu haben Kontakt zu ihrer Rechtsberatungsorganisation aufzunehmen. Demzufolge war aufgrund des Eingeständnisses der BF am XXXX .2020 jedenfalls im physischen Besitz des angefochtenen Bescheides gewesen zu sein, obige Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.2.1. Der mit „Zustellung an den Empfänger“ betitelte § 13 ZustG lautet:

„§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“

Der mit § 14 ZustG lautet:

„§ 14. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.“

Der mit „Ersatzzustellung“ betitelte § 16 ZustG lautet:

„§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

Der mit „Zustellnachweis“ betitelte § 22 ZustG lautet:

„§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ betitelte § 7 ZustG lautet:

„§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen, und beginnt diese gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

3.2.2. „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. nochmals VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).“ (vgl. VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004)

„In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob die BF oder ihrem rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)“

„Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, mwN).“ (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/11/0026)

„Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.“ (vgl. 26.09.2018, Ra 2017/17/0015)

3.2.3. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA und beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - vier Wochen, welche gemäß Abs. 4 Z 1 leg cit mit der Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt.

Der angefochtene Bescheid ging der BF, nach erfolgter Abgabe desselben an der von der BF seit XXXX .2020 dauerhaft bewohnten oben genannten Therapieeinrichtung am XXXX .2020, jedenfalls physisch am XXXX .2020 zu.

Da eine Angestellte der von der BF im besagten Zeitpunkt bewohnten Therapieeinrichtung weder als Mitbewohnerin noch als Arbeitnehmerin oder Arbeitgeberin der BF iSd. § 16 Abs. 2 ZustG angesehen werden kann, wurde durch die Abgabe des angefochtenen Bescheides in Form der nachweislichen Ausfolgung desselben an einen Bediensteten der in Rede stehenden Therapieeinrichtung am XXXX .2020, keine Zustellung im Rahmen der Ersatzzustellung iSd. § 16 ZustG bewirkt.

Vor diesem Hintergrund ist von einer rechtsgültigen Zustellung an die BF unter Anwendung des § 7 ZustG erst mit tatsächlichem Zugang des angefochtenen Bescheides an die BF auszugehen.

Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat sohin nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist spätestens am Montag den XXXX .2020 begonnen und mit Ablauf des Montags den XXXX .2020 geendet. Die vom bevollmächtigten Rechtsvertreter an das BFA übermittelte Beschwerde wurde allerdings erst am 17.06.2020 per E-Mail beim BFA eingebracht und somit jedenfalls nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben.

Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Beschwerde – ungeachtet eines beim BFA anhängigen und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG von diesem auch zu erledigenden Wiedereinsetzungsantragsverfahren – als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage ntrag geklärt erscheint und die Beschwerde aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beschwerdefrist Duldung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Karte für Geduldete Rechtsmittelfrist tatsächliches Zukommen verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2232294.1.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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