RS OGH 2022/9/28 7Ob214/20a; 7Ob88/21y; 7Ob106/22x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2021
beobachten
merken

Norm

AVB Betriebsunterbrechungsversicherung allg

Rechtssatz

Betriebsunterbrechungsversicherung - COVID-19

Entscheidungstexte

  • RS0133467">7 Ob 214/20a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 214/20a
    Beisatz: Hier: F 472 (Betriebsschließung infolge Seuchengefahr): Deckung bei Betriebsschließung aufgrund des Epidemiegesetzes, qualitative und quantitative Änderung des Risikos bei Betriebsunterbrechung auf Grund des COVID?19?Maßnahmengesetzes. (T1); Veröff: SZ 2021/14
  • RS0133467">7 Ob 88/21y
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 88/21y
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Betriebsschließung ist qualitativ ein anderes Risiko als ein Betretungsverbot, sodass es unerheblich ist, in welchen Gesetzen es angeordnet wird, weil nach den Bedingungen F 472 nur Betriebsschließungen gedeckt sind. Das Risiko einer bloß faktisch als Nebenwirkung eingetretenen Betriebsschließung aufgrund des angeordneten Betretungsverbots nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ist daher von Art 1.1.1 der Bedingungen F 472 nicht gedeckt. (T2)
  • RS0133467">7 Ob 106/22x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 106/22x
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dass Kunden den Betrieb des Klägers nicht betreten durften, ist schon ausgehend vom Wortlaut der ABUB 2007 qualitativ ein gänzlich anderes Risiko als eine bedingungsgemäß als Personenschaden definierte, beim Versicherten konkret und individuell eintretende Unfähigkeit oder Verhinderung, seine Arbeit zu leisten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133467

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten