TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/16 L521 2233933-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2020
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Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z5
GGG Art1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


L521 2233933-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalt GmbH in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 14.07.2020, Zl. Jv 465/20m-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Pfandurkunde vom 30.10.2019 räumte die XXXX des Landesgerichtes Krems an der Donau, dem beschwerdeführenden Kreditinstitut zur Sicherstellung aller im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung eingegangenen und künftig zu gewährenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von EUR 7.800.000,00 ein Pfandrecht

(a) an der im Alleineigentum der XXXX bH stehenden Liegenschaft XXXX , sowie

(b) als Superädifikatseigentümerin am auf dem Grundstück XXXX der Liegenschaft XXXX , errichtetem Superädifikat samt derzeitigem und künftigem Zubehör laut dem beiliegenden Plan ein.

2. Das beschwerdeführende Kreditinstitut beantragte im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit postalisch eingebrachtem Antrag vom 04.12.2019 (eingelangt am 05.12.2019) beim Bezirksgericht Vöcklabruck die Bewilligung der Hinterlegung der Pfandurkunde zum Zweck des Erwerbs eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 6.000.000,00 am auf dem Grundstück XXXX , errichteten Superädifikat der XXXX .

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18.12.2019, XXXX , wurde die Urkundenhinterlegung antragsgemäß bewilligt und diese mit 23.12.2019 vollzogen. Für die Einbringung des Antrages entrichtete das beschwerdeführende Kreditinstitut Gerichtsgebühren gemäß TP 9 lit. a GGG iVm Anm. 1a zu TP 9 GGG im Betrag von EUR 62,00 im Wege des Gebühreneinzuges.

3. Ferner beantragte das beschwerdeführende Kreditinstitut mit beim Bezirksgericht Vöcklabruck im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10.12.2019 (11:42 Uhr) eingebrachtem Antrag (unter anderem) die Bewilligung der Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 6.000.000,00 ob der Liegenschaft XXXX , wobei im Begehren das Pfandrecht als Singularpfandrecht bezeichnet wird.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18.12.2019, XXXX , wurde die Eintragung des Pfandrechts – nebst weiteren, hier nicht gegenständlichen Einverleibungen – antragsgemäß bewilligt.

Infolge einer entsprechenden Vorschreibung entrichtete das beschwerdeführende Kreditinstitut für die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18.12.2019, XXXX , bewilligte Pfandrechtseintragung am 31.12.2019 Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 72.000,00.

4. Nach einem einleitenden Notenwechsel wurde das beschwerdeführende Kreditinstitut mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.01.2020, der rechtsfreundlichen Vertretung zugegangen am 21.01.2020, zur Zahlung einer weiteren Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG im Betrag von EUR 72.000,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 72.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.

5. Das beschwerdeführende Kreditinstitut erhob dagegen fristegerecht Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, der zweitmaligen Vorschreibung von Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG im Betrag von EUR 72.000,00 liege jeweils die Pfandurkunde vom 30.10.2019 zugrunde. Damit sei ein Simultanpfandrecht an der Liegenschaft XXXX und dem davor auf dem XXXX , errichteten Boots- und Badehaus begründet worden.

Wenn nunmehr offenbar die doppelte Vorschreibung von Gebühren entgegen Anm. 7 zu TP 9 GGG erfolge, sei dem entgegen zu halten, dass die Einverleibung eines Pfandrechtes zwingend im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen habe, die Urkundenhinterlegung jedoch zwingend postalisch zu erfolgen habe. Die gleichzeitige Einbringung beider Vorgänge in einem Grundbuchsgesuch sei daher unzulässig und eine gleichzeitige Einbringung technisch nicht möglich. Da Anm. 7 zu TP 9 GGG die doppelte Vergebührung bei einer Simultanhaftung vermeiden wolle, sei die dort geforderte Gleichzeitigkeit bei der simultanen Haftung einer bücherlichen eingetragenen Liegenschaft und einem Superädifikat schon bei einer zeitlichen Nähe der Beantragung gegeben. Das beschwerdeführende Kreditinstitut habe sich redlich darum bemüht, ein möglichst gleichzeitiges Einlangen beim Grundbuchsgericht zu erreichen, wobei sich die Dauer des Postlaufes nicht zu Lasten des beschwerdeführenden Kreditinstitutes auswirken dürfe. Das Grundbuchsgericht habe ferner erkennen müssen, dass es sich um die Beantragung eines Simultanpfandrechtes handle, da beide Gesuche auf derselben Pfandurkunde beruhen würden.

6. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens – das beschwerdeführende Kreditinstitut äußerte sich mit Stellungnahmen vom 10.03.2020 und vom 08.06.2020 – erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Wels den hier angefochtenen Bescheid vom 14.07.2020, womit die im Verfahren XXXX zu entrichtende Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG neuerlich im Betrag von EUR 72.000,00 festgesetzt und das beschwerdeführende Kreditinstitut ferner zur Zahlung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 72.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.

Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sowie des Wortlauts von Anm. 7 zu TP 9 GGG zunächst ausgeführt, dass bei einer Einbringung in Papierform am 05.12.2019 einerseits und bei einer elektronischen Einbringung am 10.12.2019 andererseits nicht von einer gleichzeitigen Einbringung gesprochen werden können und der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bei der Einbringung von Grundbuchsgesuchen in einem zeitlichen Abstand bereits erkannt habe, dass für eine Gebührenbefreiung nach Anm. 7 zu TP 9 GGG aufgrund des klaren Wortlautes dieser Bestimmung kein Raum mehr verbleibe. Ob im Urkundenhinterlegungsverfahren der elektronische Rechtsverkehr anzuwenden sei oder nicht – die grundsätzliche Zulässigkeit eines Begehrens auf Urkundenhinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr habe der Oberste Gerichtshof im Übrigen bereits grundsätzlich bejaht – könne fallbezogen dahingestellt bleiben, weil eine gleichzeitige Einbringung beider Grundbuchsgesuche im Sinn der Anm. 7 zu TP 9 GGG nicht ausgeschlossen sei. Da zwischen den Grundbuchsgesuchen des beschwerdeführenden Kreditinstitutes jedoch mehrere Tage liegen würden, könne nicht von einer gleichzeitigen Einbringung beider Grundbuchsgesuche gesprochen werden.

7. Gegen den vorstehend angeführten und der rechtsfreundlichen Vertretung des beschwerdeführenden Kreditinstitutes am 15.07.2020 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Begründend wird zunächst ausgeführt, dass die Einverleibung eines Pfandrechtes zwingend im elektronischen Rechtsverkehr zu beantragen sei, die Urkundenhinterlegung jedoch aufgrund der gebotenen Schriftlichkeit des Gesuches und der Verpflichtung zur Vorlage der Originalurkunde mit postalisch zu überreichendem Gesuch zu erfolgen habe. Die Beantragung beider Vorgänge in einem Gesuch sei somit unzulässig. Eine gleichzeitige Beantragung sei darüber hinaus technisch nicht möglich und interpretiere das beschwerdeführende Kreditinstitut das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2015, Zl. 2013/16/0209, „im Umkehrschluss“ so, dass die technische Unmöglichkeit einer gleichzeitigen Einbringung sehr wohl releviert werden könne.

Da Anm. 7 zu TP 9 GGG die mehrfache Vergebührung bei einer Simultanhaftung hintanhalten wolle, sei auch im gegenständlichen Fall von einer mehrfahren Vergebührung Abstand zu nehmen und es reiche für die in Anm. 7 zu TP 9 GGG geforderte Gleichzeitigkeit auch eine zeitliche Nähe der Antragstellung aus. Das beschwerdeführende Kreditinstitut habe sich „durch vorherige Absendung des postalischen Gesuchs auf Urkundenhinterlegung“ bemüht, ein möglichst gleichzeitiges Einlangen beim Grundbuchsgericht zu gewährleisten. Eine zeitliche Nähe sei gegeben, da die Eingabe innerhalb von fünf Tagen beim Grundbuchsgericht einlangten und dazwischen ein Wochenende lag, sodass „von einer für den Postlauf relevanten Zeitdifferenz von allenfalls 3 Tagen“ auszugehen sei.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in den bisherigen Entscheidungen die in Anm. 7 zu TP 9 GGG geforderte Gleichzeitigkeit wörtlich auslege, sei dem entgegen zu halten, dass der Vorgang der Einverleibung eines Pfandrechtes und einer Urkundenhinterlegung bislang vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen gewesen sei und dieser Vorgang sich von der Einverleibung zweier Pfandrechte maßgeblich unterscheiden würde. Der vom rechtsfreundlichen Vertreter des beschwerdeführenden Kreditinstitutes herangezogene Softwareanbieter würde keine Eingabemaske für die Hinterlegung einer Pfandurkunde in Bezug auf ein Superädifikat im elektronischen Rechtsverkehr zur Verfügung stellen. Einen anderen Weg der elektronischen Einreichung derartiger Gesuche existiere ebensowenig. Die im angefochtenen Bescheid beschriebene Einreichung im Wege eines sonstigen Begehrens sei „nicht tunlich“, da für Pfandrechtseintragungen softwareseitig ein strukturiertes Begehren zur Verfügung gestellt werde und dieses damit auch zu verwenden sei. Rein technisch betrachtet könne in einem sonstigen Begehren „jedweder x-beliebige Text eingegeben“ werden. Dies bedeute nicht, dass gesetzliche Formvorschriften wie etwa jene des Urkundenhinterlegungsgesetzes (UHG) als unbeachtlich anzusehen wären. Die im angefochtenen Bescheid unterstellte Vorgehensweise, eine den Formgeboten des UHG widerstreitende Eingabe einbringen zu müssen, um eine Gebührenbefreiung erst erlangen zu können, sei willkürlich und verfassungsrechtlich bedenklich. Eine entgegen den Formgeboten des UHG im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Eingabe sei außerdem gemäß § 89c Abs. 6 GOG nicht verbesserungsfähig und es bestehe für die im angefochtenen Bescheid ebenfalls angesprochene Möglichkeit einer Nachreichung der Originalurkunde die gesetzliche Grundlage.

Schließlich verletzte die zweifache Vorschreibung einer Gebühr von EUR 72.000,00 das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, sodass die gebotene verfassungskonforme Auslegung von Anm. 7 zu TP 9 GGG ebenfalls zum Ergebnis führe, dass im gegenständlichen Fall von einer gleichzeitigen Eibringung der Grundbuchsgesuche im Sinne dieser Bestimmung auszugehen sei.

8. Die Beschwerdevorlage langte am 12.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Pfandurkunde vom 30.10.2019 räumte die XXXX des Landesgerichtes Krems an der Donau, dem beschwerdeführenden Kreditinstitut zur Sicherstellung aller im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung eingegangenen und künftig zu gewährenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von EUR 7.800.000,00 ein Pfandrecht

(a) an der im Alleineigentum der XXXX stehenden Liegenschaft XXXX , sowie

(b) als Superädifikatseigentümerin am auf dem Grundstück XXXX 1 der Liegenschaft XXXX , errichtetem Superädifikat samt derzeitigem und künftigem Zubehör laut dem beiliegenden Plan ein.

1.2. Das beschwerdeführende Kreditinstitut beantragte mit Antrag vom 04.12.2019 beim Bezirksgericht Vöcklabruck die Bewilligung der Hinterlegung der Pfandurkunde zum Zweck des Erwerbs eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 6.000.000,00 am auf dem Grundstück XXXX , errichteten Superädifikat der XXXX . Der Antrag wurde am 04.12.2019 zur Post gegeben und langte am 05.12.2019 beim Bezirksgericht Vöcklabruck ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18.12.2019, XXXX , wurde die Urkundenhinterlegung antragsgemäß bewilligt und diese mit 23.12.2019 vollzogen. Für die Einbringung des Antrages entrichtete das beschwerdeführende Kreditinstitut Gerichtsgebühren gemäß TP 9 lit. a GGG iVm Anm. 1a zu TP 9 GGG im Betrag von EUR 62,00 im Wege des Gebühreneinzuges.

1.3. Ferner beantragte das beschwerdeführende Kreditinstitut mit beim Bezirksgericht Vöcklabruck im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10.12.2019 um 11:42 Uhr eingebrachtem Antrag (nebst weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Einverleibungen) die Bewilligung der Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 6.000.000,00 ob der im Eigentum der XXXX stehenden Liegenschaft XXXX .

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18.12.2019, XXXX , wurde die Eintragung des Pfandrechts antragsgemäß bewilligt und die Eintragung am selben Tag vollzogen.

Infolge einer entsprechenden Vorschreibung entrichtete das beschwerdeführende Kreditinstitut für die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18.12.2019, XXXX , bewilligte Pfandrechtseintragung am 31.12.2019 eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 72.000,00.

1.4. Die Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ist technisch möglich (Begehrenstyp „Sonstiges Begehren“, Subtyp „Sonstiges“, Aktion „Neueintragung“).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 465/20m der Präsidentin des Landesgerichtes Wels.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. In Anbetracht des erwiesenen Einlangens des Antrages auf Urkundenhinterlegung beim Bezirksgericht Vöcklabruck am 05.12.2019 und dem auf dem Antrag ersichtlichen Datum 04.12.2019 kann darüber hinaus aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Antrag am 04.12.2019 – wie vom beschwerdeführenden Kreditinstitut vorgebracht – zur Post gegeben wurde.

2.3. Dass die Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs technisch möglich ist, ergibt sich aus der im Akt des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens erliegenden Note der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 09.06.2020 (ON 16), worin die gebotene Vorgehensweise präzise dargestellt wird. Die technische Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung wird seitens des beschwerdeführenden Kreditinstitutes nicht bestritten (Schriftsatz ON 17) bzw. wird in der Beschwerde zugestanden, dass in einem sonstigen Begehren „jedweder x-beliebige Text eingegeben“ werden könne, sodass die technische Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel steht. Dass ein solcher Antrag mit einem Formgebrechen behaftet ist, weil die Überreichung der zu hinterlegenden Urkunde im Original (§ 3 Abs. 3 UHG) jedenfalls physisch zu erfolgen hat, steht außer Zweifel, ändert jedoch nichts an der grundsätzlich bestehenden technischen Möglichkeit, einen Antrag auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Im angefochtenen Bescheid wird in dieser Hinsicht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die in § 3 UHG enthaltene Forderung, Anträge schriftlich einzubringen und die zu hinterlegende Urkunde in Urschrift anzuschließen, nicht den Schluss rechtfertigt, dass im Urkundenhinterlegungsverfahren der ERV ausgeschlossen ist (OGH 18.11.2014, 5 Ob 181/14z). Im Übrigen wird zu diesem Punkt auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 81/2019 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird.

Hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 5 GGG zufolge mit der Bewilligung begründet.

TP 9 lit. b Z. 4 GGG zufolge ist für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes eine Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,2 % des Wertes des erworbenen Rechtes zu entrichten.

Gemäß Anm. 11 zu TP 9 GGG ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherlichen Eintragung des Rechtes, wenn an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben wird. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

Anm. 7 zu TP 9 GGG idF der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (EGN), BGBl. I Nr. 131/2001, zufolge ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Anm. 7 zu TP 9 GGG gilt gemäß Anm. 8 lit. b zu TP 9 GGG entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anm. 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben werden.

Die Erläuterungen zur EGN zufolge wurden Anm. 7 und 8 zu TP 9 GGG enger gefasst, weil sie in ihrer derzeitigen weiten Textierung in der Praxis häufig für Konstellationen missbraucht worden wären, die mit dem Konzept der Simultanhypothek kaum mehr in einem erkennbaren Zusammenhang stünden. Deshalb zögen die neuen Formulierungen vor allem in zeitlicher Hinsicht deutliche Schranken für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen (RV 759 BlgNR XXI. GP 33 f).

3.2. Das beschwerdeführende Kreditinstitut beantragte mit beim Bezirksgericht Vöcklabruck im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10.12.2019 um 11:42 Uhr eingebrachtem Antrag (nebst weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Einverleibungen) die Bewilligung der Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 6.000.000,00 ob der im Eigentum der XXXX stehenden Liegenschaft XXXX .

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18.12.2019, XXXX , wurde die Eintragung des Pfandrechts antragsgemäß bewilligt und die Eintragung am selben Tag vollzogen. Für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes ist aufgrund der vorstehend dargestellten Rechtslage gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z. 4 iVm TP 9 lit. b Z. 4 GGG eine Eintragungsgebühr von EUR 72.000,00 zu entrichten. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Vöcklabruck sind nicht strittig und es wurde die Gebührenschuld von EUR 72.000,00 am 31.12.2019 beglichen.

Das beschwerdeführende Kreditinstitut beantragte ferner mit postalisch eingebrachtem Antrag vom 04.12.2019 beim Bezirksgericht Vöcklabruck die Bewilligung der Hinterlegung der Pfandurkunde zum Zweck des Erwerbs eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 6.000.000,00 am auf dem Grundstück XXXX , errichteten Superädifikat der XXXX .

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18.12.2019, XXXX , wurde die Urkundenhinterlegung antragsgemäß bewilligt und diese mit 23.12.2019 vollzogen.

Für die Einbringung des Antrages entrichtete das beschwerdeführende Kreditinstitut Gerichtsgebühren gemäß TP 9 lit. a GGG iVm Anm. 1a zu TP 9 GGG im Betrag von EUR 62,00 im Wege des Gebühreneinzuges, wobei diese Gebührenschuld im Verfahren ebenfalls nicht strittig ist.

Für die Hinterlegung der Pfandurkunde zum zum Zweck des Erwerbs des Pfandrechtes am auf dem Grundstück XXXX , errichteten Superädifikat ist aufgrund der vorstehend dargestellten Rechtslage gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z. 5 iVm TP 9 lit. b Z. 4 sowie Anm. 11 zu TP 9 GGG eine Eintragungsgebühr von EUR 72.000,00 zu entrichten. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Vöcklabruck sind in diesem Verfahren nicht strittig, allerdings beruft sich das beschwerdeführende Kreditinstitut auf den Befreiungstatbestand der Anm. 7 zu TP 9 lit. b GGG, da die dargestellten Eintragungen auf dieselbe Pfandurkunde zurückgehen.

3.3. Zu Anm. 7 zu TP 9 GGG liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Der Verwaltungsgerichtshof betont zunächst in Ansehung der Ausnahmebestimmung, dass der Befreiungstatbestand der Anm. 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut erfordert, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (VwGH 16.12.2014, Zl. 2013/16/0172; 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218). Bei einem Abstand von einem Monat zwischen den bezughabenden Grundbuchsgesuchen liegt keine gleichzeitige Einbringung vor (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0024, ähnlich bereits VwGH 13.05.2004, Zl. 2003/16/0469). Darüber hinaus legte der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer nur zwei Tage auseinanderliegenden postalischen Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung sowie eines Antrages auf Eintragung eines Pfandrechtes dar, dass unter dem Begriff gleichzeitig „selbstverständlich nur der Fall zu verstehen sei, dass zwei oder mehrere Anträge tatsächlich zum gleichen Zeitpunkt gestellt werden würden und keineswegs in einer zeitlichen Reihenfolge hintereinander.“ Es komme dabei auch nicht mehr darauf an, in welchem zeitlichen Abstand bzw. in welcher zeitlichen Nähe die einzelnen aufeinanderfolgenden Anträge gestellt werden. Wenn Grundbuchsgesuche für die Eintragung von Simultanhypotheken in einem zeitlichen Abstand gestellt würden, verbleibe in Anbetracht des klaren Wortlautes von Anm. 7 zur TP 9 GGG kein Raum mehr für eine Gebührenbefreiung bleibt (VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034).

Aus welchen Gründen es im jeweiligen Einzelfall zu zeitlich auseinander liegenden Grundbuchsgesuchen kam, ist zur Frage der Gleichzeitigkeit ohne Bedeutung (VwGH 16.12.2014, Zl. 2013/16/0172; 10.04.2008, Zl. 2007/16/0213).

Zuletzt führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2015, Zl. 2013/16/0209, in einem im Hinblick auf den Sachverhalt ähnlichen Fall aus: „Die beschwerdeführenden Parteien führen aus, dass sie sich im Grundbuchsverfahren verpflichtend des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen hätten, der indes für Eingaben im Urkundenhinterlegungsverfahren nicht zulässig sei. Eine gleichzeitige Einbringung des elektronischen und des "Papiergesuchs" sei für sie nicht steuerbar, weil der Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens einer elektronischen Eingabe bei Gericht im Fall technischer Probleme vom Antragsteller nicht beeinflusst werden könne. Zwar habe der Gesetzgeber mit der EGN Konstellationen, die mit dem Konzept der Simultanhypotheken kaum mehr in einem erkennbaren Zusammenhang stünden, durch neue Formulierungen vor allem in zeitlicher Hinsicht deutliche Schranken für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung ziehen wollen, doch sei im konkreten Fall diese Gefahr eines Missbrauchs ausgeschlossen.

Ob im Urkundenhinterlegungsverfahren der elektronische Rechtsverkehr anzuwenden ist (vgl. etwa die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 2013, 5 Ob 223/12y, und vom 18. November 2014, 5 Ob 181/14z, und Rassi, Grundbuchsrecht, Handbuch für die Praxis2, Rz 349; dagegen Hoyer, NZ 2013, 308 und Bittner, wobl 2014, 120) und damit die Pfandrechtsbegründung auf der Liegenschaft und auf dem Bauwerk in einem einzigen Gesuch zulässig ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein gleichzeitiges Einbringen beider Gesuche im Sinn der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG nicht ausgeschlossen ist und die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Bedenken technischer Probleme, welche das Einlangen eines elektronischen Gesuches um mehrere Tage verzögern könne und einer zeitlichen Steuerung entgegenstünden, hier weder festgestellt noch im Verwaltungsverfahren behauptet wurden. Soweit die beschwerdeführenden Parteien den Hinweis im angefochtenen Beschluss, "dass das elektronische Grundbuchsgesuch das Datum 20.2.2013 (15:12 Uhr) trägt", als unklar ansehen, sind sie auf die expliziten Feststellungen über das Einlangen bei Gericht zum genannten Zeitpunkt zu verweisen. Da somit die in Rede stehenden Anträge an zwei verschiedenen Tagen gestellt wurden, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie "gleichzeitig" im Sinn der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG eingebracht wurden, sondern in einer zeitlichen Reihenfolge hintereinander.“ Zwischen der Überreichung des Antrags auf Hinterlegung der Pfandurkunde und dem im elektronischen Rechtsverkehr auf der Grundlage der Pfandurkunde eingebrachtem Antrag auf Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes lag im Anlassfall ein Tag.

Da das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft ist eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsieht, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, nicht möglich (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218 mwN). Es geht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0024; 28.06.2007, Zl. 2007/16/0053 mwN).

3.4. Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung stellt sich die gegenständliche Beschwerde schon aufgrund der zu zeitlich maßgeblich auseinanderliegenden Einbringung der gegenständlichen Grundbuchsgesuche – sowohl bezogen auf die postalische bzw. elektronische Einbringung, als auch auf den (hier maßgeblichen) Zeitpunkt des Einlangens bei Gericht – als unbegründet dar, ohne dass es einer näheren Betrachtung der unterschiedlichen Übermittlung der Grundbuchsgesuche bedarf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, und vom 22.10.2015, Zl. 2013/16/0209, festgestellt, dass bereits bei der zeitlichen Differenz von einem bzw. von zwei Tagen der Annahme eines im Sinn der Anm. 7 zu TP 9 lit. b GGG „gleichzeitig“ eingebrachten Begehrens entgegensteht. Im gegenständlichen Fall lagen zwischen der 04.12.2019 postalisch und am 10.12.2019 elektronisch erfolgten Antragstellung mehrere Tage, darunter drei Arbeitstage (nämlich der 05.12.2019, der 06.12.2019 und der 09.12.2019). In Bezug auf das Einlagen bei Gericht liegen zumindest zwei Arbeitstage (nämlich der 06.12.2019 und der 09.12.2019) zwischen dem Einlangen der hier gegenständlichen Gesuche. Die Grundbuchsgesuche wurde somit im Sinn der zitierten Rechtsprechung nicht gleichzeitig, sondern in einem zeitlichen Abstand gestellt, sodass in Anbetracht des klaren Wortlautes von Anm. 7 zur TP 9 GGG kein Raum für die angesprochene Gebührenbefreiung bleibt und vielmehr beide Anträge gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z. 5 iVm TP 9 lit. b Z. 4 sowie Anm. 11 zu TP 9 GGG bzw. gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z. 4 iVm TP 9 lit. b Z. 4 GGG gebührenpflichtig sind. Dass die verfahrensgegenständlichen Eintragungen in einem einzigen Gesuch begehrt wurden (und somit die zweite Alternative der Anm. 7 zur TP 9 GGG verwirklicht sei) wurde im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet und konnte in Anbetracht der eindeutigen Aktenlage auch nicht festgestellt werden.

Den Ausführungen in der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang zwar dahingehend beizutreten, dass Anm. 7 zur TP 9 GGG der Gedanke zugrunde liegt, dass bei einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen ist. Der Gesetzgeber hat dazu jedoch anlässlich der Novellierung dieser Bestimmung mit der EGN festgehalten, dass die Anm. 7 und 8 zu TP 9 GGG (bewusst) enger gefasst wurden, weil sie in ihrer derzeitigen weiten Textierung in der Praxis häufig für Konstellationen missbraucht worden wären, die mit dem Konzept der Simultanhypothek kaum mehr in einem erkennbaren Zusammenhang stünden. Deshalb zögen die neuen Formulierungen vor allem in zeitlicher Hinsicht deutliche Schranken für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen (RV 759 BlgNR XXI. GP 33 f). Ausgehend davon entspricht die wörtliche Auslegung von Anm. 7 zur TP 9 GGG – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in der dargestellten Rechtsprechung betont hat – nicht nur der bei der Anwendung der GGG gebotenen Anknüpfung an formale äußere Tatbestände, sondern auch der Intention des Gesetzgebers.

3.5. Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Kreditinstitutes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der hier gegenständlichen Konstellation der Einbringung einer Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr einerseits und der postalischen Einbringung einer Eingabe nach dem UHG andererseits auseinandergesetzt und dazu im Erkenntnis vom 22.10.2015, Zl. 2013/16/0209, wie oben zitiert festgehalten, dass schon die um einen Tag versetzte Einbringung der Anwendung von Anm. 7 zur TP 9 GGG entgegensteht. Der in der Beschwerde vorgenommenen Interpretation dieser Entscheidung durch das beschwerdeführende Kreditinstitut vermag das Bundesverwaltungsgericht indes nicht beizutreten. Im dem Erkenntnis vom 22.10.2015, Zl. 2013/16/0209, zugrundeliegenden Anlassfall berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass er den Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens einer elektronischen Eingabe bei Gericht im Fall technischer Probleme von ihm nicht beeinflusst werden könne. Da konkrete technische Probleme nicht vorgebracht und auch nicht festgestellt wurden, erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Argumentation als fallbezogen nicht erheblich. Für das beschwerdeführende Kreditinstitut ist damit indes nichts gewonnen, zumal im gegenständlichen Fall ebenfalls weder technische Probleme behauptet wurden, noch solche festgestellt wurden. Das beschwerdeführende Kreditinstitut beruft sich auch nicht auf mögliche technische Probleme, sondern vielmehr darauf, dass die Dauer des Postlaufs nicht beeinflusst werden könne. Dass das Erkenntnis vom 22.10.2015, Zl. 2013/16/0209, in dieser Hinsicht relevante Wertungen zugunsten des Standpunktes des beschwerdeführenden Kreditinstitutes enthalten würde, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt auch der Argumentation in der Beschwerde nicht bei, dass sich das beschwerdeführende Kreditinstitut um ein gleichzeitiges Einlangen beim Grundbuchsgericht bemüht habe. So wurden die gegenständlichen Gesuche weder gleichzeitig (am selben Tag) durch Übermittlung der Daten an eine Übermittlungsstelle bzw. durch Übergabe an den Zustelldienst zur Beförderung übergeben, noch wurde deren Einlangen am selben Tag beim Grundbuchsgericht sichergestellt. Gerade letzteres wäre im Wege einer telefonischen Nachfrage, ob das im Wege der Post eingebrachte Gesuch bereits eingelangt ist oder aber – wie im dem Erkenntnis vom 22.10.2015, Zl. 2013/16/0209, zugrundeliegenden Anlassfalls – durch persönliche Übergabe bei Gericht, leicht möglich gewesen. Die Annahme einer postalischen Beförderungsdauer von fünf Werktagen (einschließlich des Tages der Postaufgabe und des Einlangens) bei einer Postsendung im Inland ist demgegenüber lebensfremd. Da das beschwerdeführende Kreditinstitut demnach keine Schritte unternahm, um ein gleichzeitiges Einlangen der hier gegenständlichen Gesuche zu gewährleisten, kann auch nicht von einem dahingehenden Bemühen gesprochen werden. Im Übrigen ist auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Frage der Gleichzeitigkeit ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen es im jeweiligen Einzelfall zu zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam. Das beschwerdeführende Kreditinstitut ist auch nicht dazu gezwungen, „wissentlich gesetzliche Bestimmungen zu umgehen“, um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu kommen. Vielmehr ist es auch bei einer Einbringung der Gesuche im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einerseits und in physischer Form andererseits leicht möglich, ein gleichzeitiges Einlangen beim Grundbuchsgericht – wie erörtert im Wege der Nachfrage bzw. im Wege der persönlichen Überreichung – herbeizuführen. Dies wurde bereits im Erkenntnis vom 22.10.2015, Zl. 2013/16/0209, in einem im Hinblick auf den Sachverhalt ähnlichen Fall hervorgehoben, zumal der Verwaltungsgerichtshof betonte, dass ein gleichzeitiges Einbringen beider Gesuche im Sinn der Anm. 7 zu TP 9 lit. b GGG auch bei unterschiedlichen Übermittlungswegen (elektronisch/physisch) nicht ausgeschlossen ist. Die Beschwerde tritt dieser Annahme im Übrigen auch nicht substantiiert entgegen und es wird insbesondere nicht ausgeführt, dass das beschwerdeführende Kreditinstitut an Nachfragen bei Gericht bzw. einer persönlichen Überreichung des physischen Antrages gehindert gewesen wäre. Für die in der Beschwerde vorgeschlagene ausdehnende Interpretation des Wortes gleichzeitig im Sinn einer „zeitlichen Nähe“ der Beantragung besteht somit kein Anlass und auf Sachverhaltsebene auch keine Grundlage. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde, wonach keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Konstellation eines im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachtem Antrages auf Bewilligung der Eintragung eines Pfandrechtes einerseits und eines physisch eingebrachten Antrages auf Urkundenhinterlegung anderseits vorliegen würde, lag dem Erkenntnis vom 22.10.2015, Zl. 2013/16/0209, auch gerade ein solcher Fall zugrunde.

3.6. Anm. 7 zur TP 9 GGG ist nicht verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit dieser Bestimmung erhobene Beschwerden bereits mit Beschluss vom 29.11.2007, B 1883/07 (zitiert in VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0213) bzw. mit Beschluss vom 08.10.2003, B 1189/03 (zitiert in VwGH 13.05.2004, Zl. 2003/16/0469) abgelehnt.

Gerichtsgebühren sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018; VfSlg 17.958/2006). Bei Gerichtsgebühren ist insbesondere eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfGH 24.11.2016, E 2822/2016; 30.06.2012, G 14/12). Dass Sachverhalte gebührenrechtlich unterschiedlich beurteilt werden, auch wenn der bei Gericht verursachte Aufwand ähnlich erscheint, ist somit nicht unsachlich und liegt im (rechtspolitischen) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

In Ansehung des gegenständlichen Sachverhaltes ist ferner von Bedeutung, dass mit Anm. 7 zur TP 9 GGG sogar eine Gebührenbefreiung zur Abfederung der Gebührenlast bei Simultanhypotheken besteht. Dass seitens des beschwerdeführenden Kreditinstitutes nicht die zur Anwendung der Gebührenbefreiung gebotene Vorgehensweise gewählt wurde, um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu gelangen, macht weder Anm. 7 zur TP 9 GGG verfassungswidrig, noch die angefochtene Entscheidung.

3.7. Die von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Fall die Grundbuchsgesuche nicht gleichzeitig, sondern in einem zeitlichen Abstand gestellt wurden, sodass in Anbetracht des Wortlautes von Anm. 7 zur TP 9 GGG kein Raum für die angesprochene Gebührenbefreiung bleibt, erweist sich somit als zutreffend. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet in Anbetracht des § 6a Abs. 1 GEG keinen Bedenken, zumal die Gebührenschuld seitens des beschwerdeführenden Kreditinstitutes nicht schon aufgrund der ersten Vorschreibung entrichtet wurde, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Z. 5 iVm TP 9 lit. b Z. 4 sowie Anm. 7 und 11 zu TP 9 GGG sowie § 6a Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen.

3.8. Der Vollständigkeit halber ist – wiewohl nicht entscheidungserheblich – festzuhalten, dass ausweislich der Feststellungen sowie der zitierten Rechtsprechung auch eine Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ist technisch möglich und aus rechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen ist. Der Oberste Gerichtshof hat die grundsätzliche Anwendbarkeit des 89c Abs. 5 Z. 1 GOG in einem Verfahren wegen Hinterlegung eines Schenkungsvertrags und Ersichtlichmachung nach dem UHG bereits im Beschluss vom 18.04.2013, 5 Ob 223/12y, bejaht (wobei es in concreto um die Einbringung des Revisionsrekurses ging).

Im Beschluss vom 18.11.2014, 5 Ob 181/14z, hielt der Oberste Gerichtshof an dieser Anschauung fest und führte aus, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 ERV 2006 nur die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen in Grundbuchsachen ausschließe, die zu anderen Akten (§ 448 Abs 4 Geo) gehören würde. Anträge auf Urkundenhinterlegung nach dem UHG einschließlich der Ersichtlichmachung einer Hinterlegung nach § 10 Abs 1a UHG wären von der Grundbuchsabteilung zu erledigen und nicht als zu anderen Akten gehörige Stücke anzusehen. Die in § 3 UHG enthaltene Forderung, Anträge schriftlich einzubringen und die zu hinterlegende Urkunde in Urschrift anzuschließen, rechtfertige nicht den Schluss, dass im Urkundenhinterlegungsverfahren der elektronische Rechtsverkehr ausgeschlossen sei. Auch nach § 83 Satz 1 GBG sind Grundbuchsgesuche grundsätzlich schriftlich einzubringen. § 87 Abs 1 GBG ordnet die Vorlage der Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original an. Dass ungeachtet dessen im Grundbuchsverfahren § 89c Abs 5 Z 1 GOG anzuwenden ist, sei aber aus Sicht des Obersten Gerichtshof unstrittig. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsansicht kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb das beschwerdeführende Kreditinstitut in der Beschwerde von einer gesetzeswidrigen und keinem Verbesserungsauftrag zugänglichen Vorgehensweise ausgeht, zumal dem Obersten Gerichtshof zufolge im Urkundenhinterlegungsverfahren der elektronische Rechtsverkehr nicht ausgeschlossen ist. Für die Annahme, dass der Oberste Gerichtshof mit den zitierten Entscheidungen die Rechtsanwender zu einer nicht verbesserungsfähigen mangelhaften Vorgangsweise anleiten möchte, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Anlass.

Da indes – wie eingangs bereits erörtert – die geforderte Gleichzeitigkeit schon im herkömmlichen Weg bei einer teilweise physischen Antragstellung bewerkstelligt werden kann, jedoch im gegenständlichen Fall die die Grundbuchsgesuche nicht gleichzeitig, sondern in einem zeitlichen Abstand gestellt wurden, ist die Frage der technischen Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ohnehin nicht entscheidungsrelevant. Dies wird auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides auch zutreffend hervorgehoben.

3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Anm. 7 zur TP 9 GGG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einbringung Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr Einverleibung elektronischer Rechtsverkehr gemeinsame Antragstellung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Gleichzeitigkeit Grundbuchsgesuch Pfandrechtseintrag Postaufgabe Singularpfandrecht Urkundenhinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2233933.1.00

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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