TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/28 2007/16/0053

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9 Anm7 idF 2001/I/131;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2007/16/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1. der AK in H, 2. des PL in S und 3. der R reg. GenmbH in H, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Februar 2007, Zl. Jv 605-33/07, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des am 16. Februar 2006 beim Bezirksgericht Salzburg eingelangten Grundbuchsgesuchs der Erstbeschwerdeführerin wurde ob der Liegenschaft EZ GB 56518 Hallwang auf Grund der Pfandurkunde vom 12. November 2004 die Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 273.000,-- zugunsten der Drittbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 2. März 2006 bewilligt und am 3. d.M. vollzogen.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Drittbeschwerdeführerin für diese Eintragung eine Eintragungsgebühr von EUR 3.276,-- entrichtete.

Am 12. September 2006 langte beim Bezirksgericht Salzburg ein Grundbuchsgesuch der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ein, auf Grund dessen die Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 273.000,-- ob EZ GB Schallmoos (KG 56537 Salzburg) als Nebeneinlage zugunsten der Drittbeschwerdeführerin und die Anmerkung der Simultanhaftung hinsichtlich EZ GB 56518 Hallwang als Haupteinlage und hinsichtlich EZ GB Schallmoos KG 56537 Salzburg als Nebeneinlage mit Beschluss vom 25. September 2006 bewilligt und am 27. d.M. im Grundbuch vollzogen wurde.

Mit Zahlungsauftrag vom 16. Jänner 2007 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Salzburg den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand neben der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG zur Zahlung vor.

In ihrem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag vertraten die Beschwerdeführer den Standpunkt, dass es sich nur um eine Pfandrechtseinverleibung mit einer einmaligen Vorschreibung der Eintragungsgebühr handle, die zum ersten Vorgang erfolgt und bezahlt worden sei. Hinsichtlich der nunmehrigen, zweiten Eintragung sei daher die Vorschreibung und Einhebung nicht vorzunehmen, diese widerspreche der Gemeinsamkeit der Pfandrechtseintragung und sohin sei der Zahlungsauftrag ersatzlos zu beheben. Das als Rechtsgrundlage genannte GGG sehe keine Vorschreibung einer Doppeleintragungsgebühr für Simultanpfandrechte vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Nach § 2 Z. 4 GGG - so die wesentliche Begründung - entstehe die Gebührenpflicht für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung. In Grundbuchssachen sei nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes eine Gebühr von 1,2 v.H. vom Wert des Rechtes zu entrichten. Nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG sei für die Einverleibung einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werde. Die Gebührenpflicht knüpfe an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Keine der in Anmerkung 7 zu TP 9 GGG genannten Voraussetzungen einer zukommenden Begünstigung sei aktenkundig. Entgegen den Ausführungen im Berichtigungsvorbringen liege keine "Doppeleintragungsgebühr" für Simultanpfandrechte vor, sondern komme im vorliegenden Fall die gesetzliche Begünstigung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG mangels Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen nicht zu.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachten sich die beschwerdeführenden Parteien "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht in Zahlung der ein zweites Mal vorgeschriebenen gerichtlichen Pfandrechtseintragungsgebühr nach den Bestimmungen TP 9 lit. b) Z. 4 GGG beschwert und beeinträchtigt". Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien halten in ihrer Beschwerde den bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht, das Gerichtsgebührengesetz sehe keine Vorschreibung einer "Doppeleintragungsgebühr für Simultanpfandrechte" vor. § 2 Z. 4 GGG sehe die Gebührenpflicht für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung vor. Hier sei ausschließlich auf die Eintragung in der Haupteinlage abzustellen. Die Heranziehung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG zur Begründung sei "unzulässig". Das Gerichtsgebührengesetz führe in keiner Bestimmung aus, dass Haupteinlage und Simultanhypothek in einem einzigen Gesuch zu beantragen sei, gleichfalls nicht, dass Eintragungen für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werde. Ein derartiger Eingriff in die Dispositionsfreiheit der antragstellenden Partei sei gesetzwidrig. Eine gesonderte Antragstellung auf Eintragung einer Simultanhypothek in der Nebeneinlage löse keine gesonderte Gebührenfolge aus.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469, verwiesen.

In dem genannten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof darauf aufbauend aus, nach ständiger Rechtsprechung knüpfe die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft sei, hinwegsehe, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es gehe auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen.

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bleibt in Anbetracht des klaren Wortlautes der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG in der Fassung der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001 - EGN, wonach für ihre Anwendung die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden muss, kein Raum für die von den Beschwerdeführern geforderte Ausnahme von der Gebührenpflicht. Grundlage für die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Eintragungen waren zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingebrachte Gesuche, sodass die belangte Behörde auf Grund der am klaren Wortlaut orientierten Auslegung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG zutreffend von einer Gebührenpflicht auch des zweiten Grundbuchsgesuches ausgegangen ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt darin auch kein Eingriff in ihre Dispositionsfreiheit, die Verbücherung einer Simultanhypothek durch mehrere, zu verschiedenen Zeitpunkten eingebrachte Gesuche zu erwirken, wenn eine solche Vorgangsweise bloß zur Unanwendbarkeit der in Rede stehenden gebührenrechtlichen Befreiungsbestimmung führt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Juni 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160053.X00

Im RIS seit

26.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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