TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/27 L516 2235583-1

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


L516 2235583-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2020, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides nach dem Wort „nach“ das Wort „Pakistan“ ergänzt wird und die mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides verhängte Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte mit Bescheid vom 25.08.2020 (I.) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG “nach zulässig“ sei, erließ (IV.) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte (V.) gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und sprach (VI.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Der Bescheid samt Verwaltungsverfahrensakten des BFA langte am 01.10.2020 (OZ 7) beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister]

1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stammt aus XXXX in der Provinz Punjab. Er heiratete am XXXX in Pakistan die österreichische Staatsangehörige XXXX, geb XXXX, die zu diesem Zeitpunkt bereits drei minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe hatte, nämlich ihren Sohn XXXX , geb XXXX, und ihre beiden Töchter XXXX, geb XXXX, und XXXX , geb XXXX (IZR; ZMR; Polizeibericht 22.03.2012 (AS 25 ff).

Aufgrund dieser Eheschließung mit XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien am XXXX der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ausgestellt und ab diesem Zeitpunkt lebte er auch im gemeinsamen Haushalt mit XXXX. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn XXXX (in der Folge: XXXX) geboren. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines bis XXXX befristet gewesenen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Die zuständige Magistratsabteilung übermittelte diesen Antrag dem BFA zur Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund der folgenden strafgerichtlichen Verurteilung. Ein weiterer Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer bis dato nicht erteilt (IZR; ZMR; AS 111; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.08.2020 (AS 105)).

1.2 Am XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht für Strafsachen wegen den Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, den Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie den Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn Monaten) verurteilt, davon sechs Monate unbedingt sowie 12 Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren.

Diesem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer
I. am XXXX anderen vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht (§15 StGB) hat, indem er

A./ mit einer Keramikvase zum Schlag gegen den Kopf seines Sohnes, XXXX , ausholte, diesen jedoch nicht traf, da XXXX die Position des Kindes veränderte und die Vase gegen deren Kopf prallte;

B./ seiner (damaligen) Ehefrau, XXXX , mit der genannten Vase einen Schlag gegen den Kopf und mit einem Stanleymesser einen Stich gegen den Bauch versetzte, wodurch sie eine Beule im rechten Scheitelbereich und eine 6 cm lange sowie 0,5 mm tiefe Schnittverletzung am rechten Unterbauch erlitt, wobei es deshalb nur beim Versuch blieb, weil das Opfer nur leicht verletzt wurde;
II. andere vorsätzlich am Körper verletzt hat und zwar

A./ am XXXX XXXX, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte, wodurch diese eine offene Wunde am Zahnfleisch erlitt;

B./ am XXXX XXXX indem er ihr mit einem Stanleymesser eine 3cm lange und 3 mm tiefe Schnittwunde am linken Oberarm zufügte;
III. andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod an ihr und Sympathiepersonen zu einer Handlung oder Unterlassung genötigt hat, nämlich

A./ XXXX, zur Abstandnahme die MA 35 davon zu verständigen, dass er seinen Bruder illegal nach Österreich bringen wolle, indem er via SMS sinngemäß äußerte

1./ am XXXX er werde sie und die vier Kinder so in Stücke zerteilen, dass man nicht mehr wisse, wem welcher Kopf gehöre;

2./ am XXXX, wenn diese die MA 35 verständige, werden er XXXX töten und sie ins Gefängnis bringen, diese solle darüber nachdenken, wenn ihr sein Leben am Herzen liege;

B./ in der Nacht von XXXX XXXX, indem er ihr Lichtbilder zeigte, auf denen er mit Schusswaffen und Magazinen abgebildet ist und sinngemäß äußerte, sie wisse schon wozu er fähig sei, wenn sie den zur A./2./ geschilderten SMS angefertigten Screenshots nicht lösche, sohin zur Löschung der Drohnachricht.

Das Landesgericht nahm als erwiesene Tatsachen an, dass der Beschwerdeführer das dargestellte Verhalten in objektiver Hinsicht verwirklicht habe, er die Erfüllung der genannten Tatbilder, insbesondere auch die Entstehung schwerer Verletzungen bei der unter I./ beschriebenen Handlungen jeweils zumindest ernstlich für möglich gehalten habe, sich jedoch jeweils damit abgefunden habe. Bei den unter III./ geschilderten Handlungen sei es ihm jeweils darauf angekommen, die Opfer durch gefährliche Drohung mit ihren Tod bzw mit dem Tod von Sympathiepersonen zu den beschriebenen Handlungen bzw Unterlassungen zu nötigen.

Als für die Strafbemessung mildernd bewertete das Landesgericht das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit Vergehen und die Gewaltausübung gegen unmündiger Opfer.

Gleichzeitig erteilte das Landesgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss die Weisung, für die Dauer der Probezeit jeglichen Kontakt zu den Opfern XXXX, XXXX und XXXX sowohl auf telefonischer als auch in persönlicher Form sowie über Dritte zu unterlassen, sofern dies nicht entweder durch die Opfer gewünscht ist oder durch Behörden, insbesondere durch das Jugendamt geregelt wird. (Landesgericht für Strafsachen, Verhängung der Untersuchungshaft (AS 29); Urteil vom XXXX (AS 77 ff); Strafregister der Republik Österreich).

1.3 Die Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX ist seit XXXX geschieden. Der Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner geschiedenen Frau, von deren Kinder aus einer früheren Ehe sowie getrennt vom gemeinsamen Sohn XXXX. Er hat zu diesen aktuell keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer möchte seinen Konflikt aufarbeiten, in Zukunft wieder Kontakt zu seinem Sohn XXXX haben und leistet gegenwärtig Unterhalt an diesen. (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.08.2020 (AS 105); Beschwerde vom 21.09.2020 S 4 (AS 168))

1.4 Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen. Er war während seines rund fünf Jahre und einen Monat dauernden Aufenthaltes in Österreich zusammengerechnet ungefähr drei Jahre erwerbstätig, davon zuletzt durchgehend vom 04.09.2017 bis 31.12.2019 bei der XXXX. Er hat in Österreich keine Berufsausbildung absolviert und verfügt über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2. Es bestehen keine Vereinsmitgliedschaften. Er wohnt derzeit bei einem Freund. Er ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht seit 09.07.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.08.2020 (AS 105); Beschwerde vom 21.09.2020; Strafregister der Republik Österreich; Verständigung der Justizanstalt (AS 75).

1.5 Der Beschwerdeführer wird in Pakistan nicht strafrechtlich und auch nicht politisch verfolgt. (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.08.2020 (AS 105)

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die bereits vom BFA getroffenen Feststellungen sowie auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und Beschwerdeschrift, wie sie sich auch aus dem vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt und der Beschwerde ergeben. Die entsprechenden Tatsachenangaben des Beschwerdeführers werden dabei der Entscheidung zugrunde gelegt. Die konkreten Beweismittel sind in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2.1 Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit, Eheschließung, zur Vaterschaft, zum erteilten Aufenthaltstitel, dem gemeinsamen Haushalt vom XXXX bis zum XXXX sowie zum Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers (oben 1.1) beruhen auf seinen eigenen Angaben, die mit den Eintragungen im IZR, ZMR sowie mit dem im Verwaltungsakt befindlichen Polizeibericht vom 22.03.2012 im Einklang stehen.

2.2 Die Feststellungen zur Verhängung der Untersuchungshaft und zur strafgerichtlichen Verurteilung (oben 1.2) beruhen auf dem diesbezüglichen Urteil eines österreichischen Landesgerichts für Strafsachen, welches sich Verwaltungsakt befindet.

2.3 Die Feststellungen zur Ehescheidung, den getrennten Wohnsitzen, zum Nichtbestehen eines Kontaktes zur geschiedenen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, zu den Unterhaltsleistungen und dem Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Konflikt aufzuarbeiten, beruhen auf seinen eigenen Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.08.2020 und seinen Angaben in der Beschwerde, denen insoweit gefolgt wird.

2.4 Die Feststellungen zur Haftentlassung ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und der Verständigung der Justizanstalt. Die Feststellungen zur früheren Erwerbstätigkeit, zur mangelnden Berufsausbildung, zu den Deutschkenntnissen, zu nichtvorhandenen Vereinsmitgliedschaften, zu seinen aktuellen Wohnverhältnissen und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen ebenso auf seinen eigenen Angaben.

2.5 Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer in Pakistan nicht strafrechtlich und auch nicht politisch verfolgt wird, beruhen auf seinen eigenen Angaben in seiner Stellungnahme vom 11.08.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)

3.1 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.2 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird daher abgewiesen.

Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 9 BFA-VG, §§ 46 und 52 FPG)

3.3 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.4 Fallbezogen sind zu Gunsten des Beschwerdeführers zunächst anzuerkennen und zu berücksichtigen seine ursprünglich rechtmäßige Einreise, seine in Österreich über mehrere Jahre geführte Ehe, sein rechtmäßiger Aufenthalt während dieser Zeit, seine mehrjährige Erwerbstätigkeit und seine Deutschkenntnisse sowie der Umstand, dass sein in Österreich geborener und gegenwärtig rund zwei Jahre und 9 Monate junger Sohn, der auch österreichischer Staatsangehöriger ist, mit der Kindesmutter in Österreich lebt und der Beschwerdeführer zu dessen Unterhalt beiträgt.

Die Beschwerde weist zudem berechtigt darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt hat und im angefochtenen Bescheid auf – dort nicht näher dargestellten – Eintragungen aus dem „Kriminalpolizeilichen Aktenindex“ Bezug genommen wird, zu denen dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden wäre (Beschwerde S 4). Konkret enthält der angefochtene Bescheid in seiner Beweiswürdigung zwei Mal einen Bezug auf die strafgerichtliche „Verurteilung und [auf eine] Auskunft im Kriminalpolizeilichen Aktenindex“ (Bescheid S 19). Ein solcher „Kriminalpolizeilichen Aktenindex“ befindet sich jedoch nicht im vorgelegten Verwaltungsakt und auch das BFA zieht einen solchen Index auch nicht bei ihren Sachverhaltsfeststellungen und nicht bei der rechtlichen Beurteilung heran. Tatsächlich stützt sich das BFA ausschließlich auf die dem Beschwerdeführer bekannte, im Verwaltungsakt dokumentierte und im Bescheid vom BFA festgestellte strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX und das dieser Verurteilung zugrunde liegende gewalttägige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen engsten Familienangehörigen. Ebenso enthält der Bescheid mehrere Textpassagen mit rechtlichen Ausführungen zur Bewertung der aufenthaltsrechtlichen Situation von (abgewiesenen) Asylwerbern und zur Asylantragstellung im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung (Bescheid S 26, 27, 28, 29), die jedoch keinen Bezug zum tatsächlich vom BFA im Bescheid – richtig – festgestellten Sachverhalt aufweisen. Diese offensichtlich irrtümlich im angefochtenen Bescheid enthaltenen Textpassagen zum „Kriminalpolizeilichen Aktenindex“ und zu (abgelehnten) Asylwerbern führen daher nicht schon dadurch zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da diese nicht für die getroffene Entscheidung des BFA relevant waren.

Entscheidungsrelevant war und gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht die vom BFA korrekt festgestellte Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX unter Berücksichtigung seines konkreten Verhaltens. Dieser Verurteilung liegen die Gewalttaten des Beschwerdeführers im eigenen Familienverband zugrunde. Die Handlungen des Beschwerdeführers richteten sich dabei gegen seine damalige Ehefrau, Stieftochter und gegen seinen zum Tatzeitpunkt erst 13 Monate jungen Sohn. Der Beschwerdeführer hatte keine Hemmungen, seinen schon für sich allein schutzbedürftigen und wehrlosen Sohn als Druckmittel gegen seine damalige Ehefrau einzusetzen und war bereit, seinem Sohn dabei erheblichen Schaden zuzufügen, in dem er eine Vase nach ihm warf. Dem Kleinkind ist nur aufgrund des Einsatzes der Mutter nichts passiert, weil diese die Position des Kindes verändern konnte und dabei an Stelle des Kindes selbst von der Vase am Kopf getroffen wurde. Seiner damaligen Stieftochter XXXX fügte er zudem am XXXX mit einem Stanleymesser eine Schnittwunde zu, seiner damalige Ehefrau versetzte er am XXXX eine Ohrfeige sowie am XXXX mit einer Vase einen Schlag gegen den Kopf und mit einem Stanleymesser eine Stichverletzung. Seiner damaligen Ehefrau drohte er am XXXX, diese sowie die vier Kinder so in Stücke zu teilen, dass man nicht mehr wisse, wem welcher Kopf gehöre und am XXXX drohte er dieser noch einmal, seinen zum damaligen Zeitpunkt dreizehn Monate jungen Sohn XXXX zu töten. Seiner damaligen Stieftochter XXXX nötigte er durch die festgestellten Drohungen zur Löschung einer Drohnachricht. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die Ehedauer cirka 10 Jahre betragen habe, der Beschwerdeführer bis zu der bekannten Tat unbescholten gewesen sei und es keine Anzeigen wegen häuslicher Gewalt gegeben habe (Beschwerde S 4), ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer die ersten fünf Ehejahre getrennt von seiner Ehefrau in Pakistan befunden hat und er zudem nicht nur eine einzige Tat im Zuge eines einzigen Vorfalles verübt hat, sondern der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von rund drei Wochen zu drei verschiedenen Zeitpunkten gegen drei Personen gewalttätig wurde: gegenüber seiner damaligen Ehefrau, seiner damaligen Stieftochter und gegenüber seinem Sohn.

Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer das reumütige Geständnis und der Wille, den Konflikt aufarbeiten und in Zukunft wieder Kontakt zu seinem Sohn aufbauen zu wollen, sowie der Umstand, dass er zum Unterhalt seines Sohnes beiträgt. Der seit der im Dezember 2019 erfolgten mehrfachen Tatbegehung verstrichene Zeitraum, den der Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlicher Verurteilung jedenfalls zum Teil nicht in Freiheit verbracht hat, ist jedoch fallbezogen zu kurz, um einen Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefahr annehmen und daher zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen zu können.

Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt nach Österreich einreisen durfte – zur Führung eines Familienlebens mit seiner österreichischen Ehefrau – ist weggefallen. Die Ehe ist inzwischen seit März 2020 geschieden, der Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Exfrau, seinen Stiefkindern und seinem minderjährigen Sohn.

Eine Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung des Beschwerdeführers wird auch aus der Perspektive des Sohnes auf die Beziehung und dessen Wohl keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl haben. Vielmehr hat das vom Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit gegen seinen Sohn gerichtete gewalttätige Verhalten massiv das Kindeswohl seines Sohnes gefährdet. Es besteht ein vom Strafgericht angeordnetes umfassendes und grundsätzlich für die Dauer der Probezeit bestehendes Kontaktverbot zu seinem Sohn und ein tatsächliches Vorliegen enger persönlicher Bindungen zu seinem Sohn ist gegenwärtig nicht gegeben. Die Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn beschränkt sich aktuell darauf, dass der Beschwerdeführer zum Unterhalt seines Sohnes beiträgt; dies wird dem Beschwerdeführer von Pakistan aus – wenn auch wahrscheinlich eingeschränkt – weiterhin möglich sein. Die Kindesmutter und der Sohn sind österreichische Staatsangehörige. Die Kindesmutter war auch in den ersten fünf Jahren ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer – während dieser noch in Pakistan lebte – in der Lage, ihre drei minderjährigen Kinder aus einer vorherigen Ehe großzuziehen und zu versorgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des Sohnes XXXX nicht auch möglich wäre.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sonstigen hinreichend starken Nahebeziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan sozialisiert und er lebte bis vor rund fünf Jahren dort. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.5 Im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK (Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes) und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3.6 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig geltend gemacht. Der Beschwerdeführer selbst hat auch in seiner Stellungnahme vom 11.08.2020 angegeben, dass ihm in Pakistan keine strafrechtliche oder politische Verfolgung drohe. (AS 105)

Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab stammt. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen (Bescheid, S 6-18) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er auch arbeitsfähig ist.

Das BFA hat im Falle des pakistanischen Beschwerdeführers im Verfahren und angefochtenen Bescheid die Abschiebung eindeutig und konkret nach Pakistan, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geprüft, wie sich aus den soeben getroffene Ausführungen zur Ländersituation anhand der Länderfeststellungen des BFA und dem angefochtenen Bescheid zeigt. Es ist daher offenkundig, dass in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides das Fehlen des Wortes „Pakistan“ auf einem Versehen beruht und bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können.

3.7 Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ausgesprochen wurde, wird daher abgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides nach dem Wort „nach“ das Wort „Pakistan“ ergänzt wird.

Herabsetzung des Einreiseverbotes von fünf auf vier Jahre (§ 53 Abs 3 Z 1 FPG)

3.8 Die belangte Behörde stützt das von ihr über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren auf die erfolgte Verurteilung unter Verweis auf die vom BFA im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgte Prüfung (Bescheid S 36 f).

3.9 Mit der Beschwerde wird zunächst gerügt, dass das BFA keine Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass nicht aufgezeigt wird, welche neuen Erkenntnisse die Vernehmung des Beschwerdeführers gebracht hätte, weshalb die Beschwerde mit ihrer pauschalen Rüge die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut (vgl VwGH 29.07.2015, 2012/07/0105).

3.10 Die Beschwerde weist dagegen berechtigt darauf hin, dass das BFA nicht darlegte, wie das BFA zu der von ihm festgelegten Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren gelangte.

Voraussetzung für die Verhängung des Einreiseverbotes

3.11 Der vom BFA zur Verhängung des Einreiseverbotes herangezogenen Verurteilung vom XXXX liegen die Gewalttaten des Beschwerdeführers im eigenen Familienverband zugrunde. Wie bereits oben im Rahmen der Rückkehrentscheidung dargelegt (oben 3.5) richteten sich die Tathandlungen des Beschwerdeführers dabei gegen seine damalige Ehefrau, Stieftochter und gegen seinen zum Tatzeitpunkt 13 Monate jungen Sohn. Der Beschwerdeführer hatte keine Hemmungen, seinen schon für sich allein schutzbedürftigen und wehrlosen Sohn als Druckmittel gegen seine damalige Ehefrau einzusetzen und war bereit, seinem Sohn dabei erheblichen Schaden zuzufügen, in dem er eine Vase nach ihm warf. Dem Kleinkind ist nur aufgrund des Einsatzes der Mutter nichts passiert, weil diese die Position des Kindes verändern konnte und dabei an Stelle des Kindes selbst von der Vase am Kopf getroffen wurde. Seiner damaligen Stieftochter XXXX fügte er zudem am XXXX mit einem Stanleymesser eine Schnittwunde zu, seiner damalige Ehefrau versetzte er am XXXX eine Ohrfeige sowie am XXXX mit einer Vase einen Schlag gegen den Kopf und mit einem Stanleymesser eine Stichverletzung. Seiner damaligen Ehefrau drohte er am XXXX, diese sowie die vier Kinder so in Stücke zu teilen, dass man nicht mehr wisse, wem welcher Kopf gehöre und am XXXX drohte er dieser noch einmal, seinen zum damaligen Zeitpunkt dreizehn Monate jungen Sohn XXXX zu töten. Seiner damaligen Stieftochter XXXX nötigte er durch die festgestellten Drohungen zur Löschung einer Drohnachricht. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die Ehedauer cirka 10 Jahre betragen habe, es keine Auseinandersetzung mit seinem Vorleben mit Ausnahme der Straftat erfolgt sei, der Beschwerdeführer bis zu der bekannten Tat unbescholten gewesen sei und es keine Anzeigen wegen häuslicher Gewalt gegeben habe (Beschwerde S 4), ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer die ersten fünf Ehejahre getrennt von seiner Ehefrau in Pakistan befunden hat und er zudem nicht nur eine einzige Tat im Zuge eines einzigen Vorfalles verübt hat, sondern der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von rund drei Wochen zu drei verschiedenen Zeitpunkten gegen drei Personen gewalttätig wurde: gegenüber seiner damaligen Ehefrau, seiner damaligen Stieftochter und gegenüber seinem Sohn.

Der Beschwerdeführer wurde für seine Taten wegen den Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, den Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie den Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn Monaten) verurteilt, davon sechs Monate unbedingt sowie 12 Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren.

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG liegen somit vor.

Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes

3.12 Das Strafgericht blieb bei der Verurteilung des Beschwerdeführers mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bei rund einem Drittel des gesetzlichen Strafrahmens. Das Landesgericht für Strafsachen bewertete als für die Strafbemessung mildernd das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit Vergehen und die Gewaltausübung gegen unmündiger Opfer.

Das Landesgericht für Strafsachen erachtete jedoch die Verurteilung allein als nicht ausreichend, sondern das Landesgericht hielt es für notwendig, dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit von drei Jahren jeglichen Kontakt zu seiner ehemaligen Ehefrau, seiner ehemaligen Stieftochter XXXX und auch zu seinem zwei Jahre und neun Monate jungen Sohn XXXX zu untersagen.

Das BFA hat mit der Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbotes den gesetzlichen Rahmen von höchstens 10 Jahre zur Hälfte ausgeschöpft. Welche Faktoren das BFA dabei für die Festlegung der Dauer mildernd und erschwerend gewertet hat, hat das BFA nicht dargelegt.

Es handelt sich im vorliegenden Fall um die erste und einzige Verurteilung des Beschwerdeführers. Andererseits liegen der Verurteilung gleich mehrere Gewaltdelikte gegen die körperliche Unversehrtheit verschiedener Personen aus seiner eigenen Familie zu unterschiedlichen Zeitpunkten vor, darunter gegen seinen eigenen schutzbedürftigen und wehrlosen, zum Tatzeitpunkt 18 Monate jungen Sohn. Für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist dem Beschwerdeführer wiederum zugute zu halten sein reumütiges Geständnis und – insoweit der Beschwerde folgend – der Wille, den Konflikt aufarbeiten und in Zukunft wieder Kontakt zu seinem Sohn aufbauen zu wollen, und der Umstand, dass er zum Unterhalt seines Sohnes beiträgt. Die seit der im Dezember 2019 erfolgten mehrfachen Tatbegehung verstrichene Zeitspanne, den der Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlicher Verurteilung jedenfalls zum Teil nicht in Freiheit verbracht hat, ist fallbezogen jedoch nicht ausreichend, um einen Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefahr annehmen und daher zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen zu können, zumal dabei Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht fallen (vgl VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184)

Unter Berücksichtigung des soeben dargestellten persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, der vom Landesgericht festgestellten erschwerenden und mildernden Strafbemessungsgründe, des nicht ausgeschöpften Strafrahmens bei gleichzeitig zusätzlich angeordnetem Kontaktverbot sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot als angemessen aber auch notwendig, um dem erforderlichen erhöhten Sicherheitsbedürfnis zu entsprechen, das aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten grundsätzlichen Gewaltbereitschaft (auch gegen selbst Schutzunfähige) und verübten Gewalttaten besteht.

Eine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen, zumal die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegenstehen und, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer über keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen in Österreich bzw im Schengenraum, die zu einer anderen Entscheidung führen würden, verfügt.

3.13 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG)

3.14 Die belangte Behörde stützt das von ihr über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG. Demgemäß lässt die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im vorliegenden Fall der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gestützt auf § 18 Abs 2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannte.

3.15 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Zur Ausreisefrist (§ 55 Abs 4 FPG)

3.16 Der Ausspruch des BFA, wonach gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erging zu Recht, da vom BFA die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

3.17 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.18 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und alle zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten berücksichtigt wurden.

Zu B)

Revision

3.19 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.20 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Maßgabe negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Scheidung soziale Verhältnisse strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2235583.1.00

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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