TE Bvwg Beschluss 2020/10/2 G310 2225793-1

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Entscheidungsdatum

02.10.2020

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G310 2225796-1/5E
G310 2225793-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. am XXXX, StA. Nordmazedonien, und 2) XXXX, geb. am XXXX, StA. Nordmazedonien, beide vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019, Zl. XXXX und XXXX beschlossen:

A)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

B)       Die Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt.

Text

Begründung:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin (BF2).

Mit den oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), den BF keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine 14tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 27.09.2019 einlangten.

Am 20.11.2019 füllte die BF1 ein Antragsformular für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe aus.

Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters verfügt die BF1 seit 16.10.2019 und die BF2 seit 13.12.2019 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet.

Dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die BF am 12.12.2019 freiwillig nach Nordmazedonien zurückkehrten.

Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).

Da es sich bei den BF um Mutter und Tochter handelt und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich weitgehend übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 13 Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 29.09.2020 verfügen die BF über keine aktuelle Meldeadresse.

Der aktuelle Aufenthaltsort der BF ist nicht bekannt und konnte durch die durchgeführten Erhebungen (Abfragen im ZMR und im GVS-Betreuungsinformationssystem) nicht festgestellt werden.

Da die BF dem BVwG entgegen § 15 Abs 1 Z 4 AsylG ihre nunmehrige Anschrift oder ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gaben, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG mit verfahrensleitendem Beschluss (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020-0022) einzustellen, weil der Sachverhalt ohne ihre Mitwirkung nicht entscheidungsreif ist.

Schlagworte

Meldepflicht Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2225793.1.00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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