TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/14 96/03/0365

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

TGSt 1994 §16 Abs3 Z4;
TGSt 1994 §5 Abs2;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der E in T, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Mai 1996, Zl. KUVS-K1-153/5/96, betreffend Übertretung des TGSt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 3 Z. 4 iVm § 5 Abs. 2 Tiertransportgesetz-Straße - TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, bestraft, weil sie als "zur Vertretung nach außen berufenes Organ und Verantwortliche der Firma E, Spedition und Internationale Vieh- und Pferdetransporte" vom 7. August 1995, 10.45 Uhr, bis zum 8. August 1995, 12.00 Uhr, durch einen namentlich bezeichneten Lenker mit einem nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug vom Verladeort Ahaus-Heek in Deutschland über die Autobahn und in der Folge nach dem Eintritt in das Bundesgebiet über die Tauernautobahn A-10 mit dem Bestimmungsort Triest, in weiterer Folge über die A-2 bis zur Granzkontrollstelle Arnoldstein, und zwar dem Zollamtsplatz I, einen Schlachttiertransport von 32 Stück lebenden Stieren entgegen dem Tiertransportgesetz-Straße durchgeführt habe, "zumal der Schlachttiertransport nicht bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt worden ist, wobei bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und strassenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 300 km auf Autobahnen überschritten worden ist, zumal die Gesamttransportdauer bis zur Anhaltung 25 Stunden 15 Minuten und die Entfernung mindestens 1.067 km betragen hat und auch eine allfällige Bewilligung nach dem Tiertransportgesetz-Strasse für die Überschreitung der Zeiten und der Wegstrecke nicht vorlag".

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 26. November 1996, B 2633/96 und Folgezahl, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt gleicht im wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/03/0251, zugrundelag. In diesem Erkenntnis, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß der dortige Beschwerdeführer, der die Durchführung der Schlachttiertransporte als Vorsitzender des Vorstandes einer Genossenschaft vom Sitz dieses Unternehmens in Deutschland aus durchführen ließ, im Sinne des § 2 Abs. 2 VStG jedenfalls nicht "im Inland gehandelt hat" und somit gemäß § 2 Abs. 1 VStG nicht strafbar sei. Dies trifft auch im vorliegenden Beschwerdefall zu, ist doch die "Firma E, Spedition und internationale Vieh- und Pferdetransporte" nach der Aktenlage in T, Bundesrepublik Deutschland, domiziliert.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030365.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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