TE Bvwg Beschluss 2020/12/1 W195 2230459-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2020
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Entscheidungsdatum

01.12.2020

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §30
GebAG §34
GebAG §35
GebAG §39
VwGVG §17

Spruch


W195 2230459-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 07.11.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 3372,70 (inklusive USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2017, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Afghanistan bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit folgendem Auftrag betraut:

?        „Ist bekannt, ob Frau XXXX der Gemeinschaft der Sikhs angehörte? Zur Beantwortung dieser Frage wird überdies ersucht, Mitglieder der Sikh-Community einer Befragung zu unterziehen.“

I.2. Am 07.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin verfasste siebenseitige Gutachten (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite mit einem Anschreiben, einer Seite Inhaltsverzeichnis, einer Seite mit einer kurzen Einleitung, Angaben zu der Beschwerdeführerin und einem Überblick der in Auftrag gegebenen Fragen sowie drei Seiten Rechercheergebnissen) und folgende Honorarnote ein:

Honorarnote 173

Aktenstudium § 36 GebAG

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90

44,90

für jeden weiteren Band (vom zweiten-) bis zu € 39,70

 

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)

 

59 begonnene Stunde(n) á € 33,80

1994,20

begonnene Stunde(n) von 20.00- 06.00 Uhr o. Sa, So, Feiertag á € 52,50

 

Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO

 

23 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens (nur SV- Länderkunde) á € 33,80

777,40

Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG

 

Reinschreiben von Befund und Gutachten Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 8,236 á € 2,00

16,47

Durchschrift(en) Seite(n) je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
8,236 Seiten á € 0,60

4,94

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung im Wege des ERV á € 12,00

12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10

 

Zwischensumme

2849,91

20% Umsatzsteuer

569,98

Gesamtsumme

3419,89

Gesamtsummer aufgerundet auf volle 10 Cent

3419,90

I.3. Am 09.01.2020 wurde die Antragstellerin von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich ihrer am 07.11.2019 eingebrachten Honorarnote auf Folgendes hingewiesen: Aus dem elektronischen Akt des BVwG, GZ. XXXX gehe hervor, dass der Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX , 40 Seiten (Niederschrift der Beschwerdeführerin durch das BFA vom 18.08.2015 und 11.02.2016, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2017, GZ. XXXX , ein Auftrag des BFA an den Sachverständigen XXXX zur Erstellung eines Einzelgutachten vom 19.08.2015, sowie das schriftlich erstellte Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 01.10.2015) zum Aktenstudium übermittelt worden seien. Unter Heranziehung der Formel <Formel nicht darstellbar> sei daher für den Kostenpunkt „Aktenstudium“ lediglich € 10,51, anstatt der verzeichneten € 44,90 zu vergüten.

Ferner machte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts aufmerksam, dass eine Vergütung für die Gebühr der Durchschrift iHv € 4,94 nicht zuzusprechen sei, da die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen Ausfertigungen von Gutachten bzw. Übersetzungen mit der Novellierung des Gebührenanspruchsgesetzes entfallen sei.

I.4. Mit 05.05.2020 brachte die Antragstellerin mittels elektronischem Rechtsverkehr folgende korrigierte Honorarnote ein:

Honorarnote 173

Aktenstudium § 36 GebAG

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90

10,51

für jeden weiteren Band (vom zweiten-) bis zu € 39,70

 

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)

 

59 begonnene Stunde(n) á € 33,80

1994,20

begonnene Stunde(n) von 20.00- 06.00 Uhr o. Sa, So, Feiertag á € 52,50

 

Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO

 

23 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens (nur SV- Länderkunde) á € 33,80

777,40

Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG

 

Reinschreiben von Befund und Gutachten Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 8,236 á € 2,00

16,47

Durchschrift(en) Seite(n) je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
8,236 Seiten á € 0,60

4,94

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung im Wege des ERV á € 12,00

12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10

 

Zwischensumme

2815,52

20% Umsatzsteuer

563,10

Gesamtsumme

3378,62

Gesamtsummer aufgerundet auf volle 10 Cent

3378,70

I.5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 14.05.2020, XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Antrag für Sachverständige nicht zur Gänze Folge gegeben werden könne. In der Gebührennote machte die Antragstellerin gemäß § 35 Abs. 1 GebAG, 59 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 1.994,20 für durchgeführten Ermittlungen und gemäß § 34 Abs. 5 GebAG, 23 weitere begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 777,40 für die Erstellung des Gutachtens geltend. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass laut Judikatur ein besonders hoher Zeitaufwand einer näheren Erklärung durch den Sachverständigen bedürfe, insbesondere dann wenn der Umfang des Gutachtens nicht allzu groß sei (vgl. OLG Wien 12 R 16/85 REDOK 1284; OGH 13 Os 112/91 SV 1992/1, 31, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E107 zu § 38). Im gegenständlichen Fall fehle es der Honorarnote an einer ausreichenden konkreten Aufschlüsselung des zeitlichen Aufwandes, der für die Ermittlung von Informationen benötigt worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Umfang des Gutachtens insgesamt sieben Seiten betrage (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite mit einem Anschreiben, einer Seite Inhaltsverzeichnis, einer Seite mit einer kurzen Einleitung, Angaben zu der Beschwerdeführerin und einem Überblick der in Auftrag gegebenen Fragen sowie drei Seiten Rechenergebnissen) und gleichzeitig für die Erstellung des Gutachtens ein hoher Zeitaufwand verzeichnet worden sei, habe das Gericht seiner Nachprüfungspflicht nachzukommen. Die Antragstellerin wurde daher aufgefordert eine Aufschlüsselung sämtlicher Mühewaltungsgebühren gegliedert in Arbeits- und Zeitaufwand sowie nach Tätigkeiten nachzureichen. Ferner wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Verzeichnung für die Durchschrift iHv € 4,94 aufgrund der neuen Rechtslage, und der damit einhergehenden Verpflichtung zur elektronischen Einbringung nicht mehr zustehe.

I.6. Mit 02.06.2020 brachte die Antragstellerin via elektronischem Rechtsverkehr eine Stellungnahme ein, zog die beantragten € 4,94 für Durchschriften unter der Rubrik „sonstige Kosten“ zurück und führte wie folgt aus: „Der Auftrag zur Durchführung der vor Ort Recherche in Afghanistan bedurfte präziser und vor allem sehr intensiver Erhebungen. Die Einholung der gesamten im Gutachten verarbeiteten Informationen war nicht auf eine Provinz, wenige Orten und eine Stelle beschränkt. Um die notwendigen Informationen zu erhalten, war es erforderlich mehrere Personen vor Ort zu beauftragen.“

Ferner fügte die Antragstellerin der Stellungnahme eine Zusammenstellung ihrer Mühewaltungsgebühren bei:

*Recherchen im Internet

8 Stunden

€ 270,40

*Erstellung des Gutachtens

15 Stunden

€ 507,00

**Literaturrecherche und Aktenstudium

16 Stunden

€ 540,80

**Recherche Vorort

38 Stunden

€ 1284,40

**Telefongespräche

5 Stunden

€ 169,00

I.7. Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich mit Schreiben vom 11.09.2020, GZ. XXXX , auf die Stellungnahme der Antragstellerin. Hinsichtlich der verzeichneten 23 Stunden an Mühewaltungsgebühren für den Kostenpunkt „§ 34 GebAG-Erstellung eines Gutachtens“, welcher sich gemäß der Antragstellerin aus Recherchen im Internet (8 Stunden) sowie der Erstellung des Gutachtens (15 Stunden) zusammensetze, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin vor, dass die Durchsicht des Gutachtens ergeben habe, dass keine Internetverweise in dem Dokument vermerkt worden seien. Aufgrund des Fehlens von Internetverweise im Gutachten erscheine dem Bundesverwaltungsgericht die Beantragung der Gebühren nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin wurde daher aufgefordert die durchgeführten Internetrecherchen unter Verweis auf die konkreten Stellen im Gutachten darzulegen.

Zu den, unter dem Kostenpunkt „§ 35 GebAG- Durchführung von Ermittlungen“, verzeichneten 59 Stunden an Mühewaltungsgebühren, welche sich laut Antragstellerin aus den Positionen „Telefongespräche“ (5 Stunden) und „Recherche vor Ort“ (38 Stunden) und „Literatur und Aktenstudium“ (16 Stunden) zusammensetze, wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die zu Recherchezwecken in Afghanistan beauftragten Kontaktpersonen als Hilfskräfte im Sinne des § 30 GebAG tätig geworden wären und die im Zuge der Recherchen entstandenen Kosten als Hilfskraftkosten in der Gebührennote zu verzeichnen seien. Da es sich bei den Hilfskraftkosten um einen reinen Kostenersatz und um keine Honorierung eines Sachverständigen handle, verlange § 30 GebAG den Nachweis, dass die Antragstellerin die Kosten tatsächlich aufwenden musste. Die Antragstellerin wurde aufgefordert entsprechende Zahlungsbelege nachzureichen. Hinsichtlich der Position „Literatur und Aktenstudium“ wurde die Antragstellerin, mangels Literaturnachweise im Gutachten, darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verzeichnung dieser Gebühren nicht nachvollziehbar erscheine.

I.8. Mit 15.09. 2020 wurde der Antragstellerin das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. XXXX , nachweislich übermittelt.

I.9. Mit den Eingaben vom 29.09.2020 bzw. 20.10.2020 ersuchte die Antragstellerin um eine Fristerstreckung.

I.10. Mit 30.10.2020 übermittelte die Antragstellerin eine Stellungnahme sowie Zahlungsbelege. Die Antragstellerin reichte Listen, der für die Erstellung des Gutachtens, verwendeten Internetquellen und Literaturwerke nach, und führte aus, dass die Internetrecherchen der Kontrolle der aus Afghanistan erhaltenen Informationen dienen würde, während die Literaturrecherche essenziell sei, da sich in den Nachschlagwerken verlässliche Informationen wiederfinden würden. Ferner gab die Antragstellerin an, dass die Beiziehung der Hilfskräfte für die Erstellung des Gutachtens unumgänglich notwendig gewesen sei und legte Belege der geleisteten Zahlungen an die Hilfskräfte (Kontaktpersonen) vor, welche Recherchen in Afghanistan durchgeführt haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2017, im Rahmen des Verfahrens, GZ. XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Allgemeine Informationen über Afghanistan“ bestellt und beauftragt wurde ein Gutachten zu verfassen. Das siebenseitige Gutachten (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite mit einem Anschreiben, einer Seite Inhaltsverzeichnis, einer Seite mit einer kurzen Einleitung, Angaben zu der Beschwerdeführerin und einem Überblick der in Auftrag gegebenen Fragen sowie drei Seiten Rechenergebnissen) sowie die erste Honorarnote langten am 07.11.2019 ein. Mit Stellungnahme vom 30.10.2020 wurden darüber hinaus, Listen mit Literaturangaben und Internetquellen, welche für die Erstellung des Gutachtens herangezogen wurden, übermittelt, sowie Belege über geleisteten Zahlungen an Hilfskräfte (Hilfskraftkosten).

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren
GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 09.06.2017, dem Gebührenantrag und dem Gutachten vom 07.11.2019, dem Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020, dem verbesserten Gebührenantrag vom 05.05.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2020, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 02.06.2020, dem Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2020, den Fristerstreckungsanträgen der Antragstellerin vom 29.09.2020 und 20.10.2020, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 30.10.2020, welche Listen mit Literaturangaben und Internetquellen, sowie Belege über geleisteten Zahlungen an Hilfskräfte (Hilfskraftkosten) umfasste und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur Mühewaltung

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von € 33,80.

Gemäß § 39 Abs. 1 GebAG kann das Gericht den Sachverständigen auffordern sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

Der Zeitaufwand für die Erarbeitung von Befund und Gutachten ist zu bescheinigen. Globalangaben des Sachverständigen, etwa 20 Stunden Vorbereitungszeit reichen nicht aus, um den tatsächlichen Zeitaufwand zu ermitteln (vgl. OLG Wien 5 R 132/06b SV 2007/1, 40; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 14 zu § 38). Ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung durch den Sachverständigen, insbesondere wenn der Umfang des Gutachtens nicht allzu groß ist. Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch der Sachverständige zu hören ist (vgl. OLG Wien 12 R 16/85 REDOK 1284; OGH 13 Os 112/91 SV 1992/1, 31). Wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Bescheinigung nicht (ausreichend) nachkommt, ist ihm im Rahmen des Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ergänzende Bescheinigungsmittel vorzulegen oder entsprechende Anträge zu stellen. Erst wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, führt dies zum Verlust des Gebührenanspruchs (LG Salzburg 21 R 126/12v EFSlg 136.610, vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E36 zu § 39 GebAG).

Mit 07.11.2019 brachte die Antragstellerin ihre Honorarnote bzw. mit 05.05.2020 eine verbesserte Honorarnote ein und machte Mühewaltungsgebühren in der Gesamthöhe von € 2.771,60 geltend: Die Antragstellerin verzeichnete gemäß § 35 Abs. 1 GebAG, 59 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 1.994,20 für die durchgeführten Ermittlungen und gemäß § 34 Abs. 5 GebAG beantragte sie 23 weitere begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 777,40 für die Erstellung des Gutachtens.

In der Stellungnahme vom 02.06.2020 schlüsselte die Antragstellerin die Kostenpunkte für die Mühewaltungsgebühren wie folgt auf:

*Recherchen im Internet

8 Stunden

€ 270,40

*Erstellung des Gutachtens

15 Stunden

€ 507,00

**Literaturrecherche und Aktenstudium

16 Stunden

€ 540,80

**Recherche Vorort

38 Stunden

€ 1284,40

**Telefongespräche

5 Stunden

€ 169,00

Mit Eingabe vom 30.10.2020 langte eine weitere Stellungnahme der Antragstellerin ein, welche ergänzende Ausführungen zu den Gebührenpositionen „Literaturrecherchen und Aktenstudium“, „Recherche im Internet“ und „Recherche Vorort“ umfasste.

Aufgrund der eingebrachten Aufschlüsselung der Mühewaltungsgebühren und der Stellungnahmen ist Folgendes zu den einzelnen Kosten auszuführen:

Mühewaltungsgebühren - Erstellung des Gutachtens

Da im gegenständlichen Fall ein besonders hoher Zeitaufwand an Mühewaltungsgebühren vorlag, obwohl der Umfang des Gutachtens nicht allzu groß ist, war das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch die Antragstellerin als Sachverständige zu hören war. In der Stellungnahme vom 02.06.2020 gab die Antragstellerin an, dass sich die 23 verzeichneten Stunden des Kostenpunktes „Mühewaltung – Erstellung eines Gutachtens gemäß § 34 Abs. 5 GebAG“ Recherchen im Internet (8 Stunden) und der Erstellung des Gutachtens (15 Stunden) zusammensetzen würden.

?        Internetrecherchen

Vor dem Hintergrund der Stellungnahme vom 02.06.2020 sowie aufgrund des Fehlens von Verweisen auf Internetquellen im erstatteten Gutachten wurde die Antragstellerin mit Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2020, GZ. XXXX , aufgefordert, Quellenangaben nachzureichen. Mit 30.10.2020 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Antragstellerin reichte in der Stellungnahme eine Liste der verwendeten Internetquellen nach und führte in Bezug auf die Gebührenposition „Internetrecherche“ aus, dass in den von ihr verfassten Gutachten grundsätzlich keine Hinweise oder Quellenangaben aus dem Internet angeführt werden würden. Die Internetrecherchen würden der Kontrolle der aus Afghanistan erhaltenen Informationen und der Nachprüfung der genauen Umstände dienen. Übereinstimmende Informationen würden in den Gutachten nicht explizit thematisiert werden. Darüber hinaus würden mittels Internetrecherchen die Aussagen der Beschwerdeführer über geografische Angaben (Herkunftsort) überprüft werden.

Da die Antragstellerin der Aufforderung nachgekommen ist und eine Auflistung der Internetseiten nachreichte, welche bei der Erstellung des Gutachtens herangezogen wurden, erscheinen die verzeichneten Mühewaltungsstunden für Recherchen im Internet (8 Stunden) als nachvollziehbar.

Mühewaltungsgebühren - Durchführung von Ermittlungen

§ 35 Abs. 1 3 Fall GebAG bestimmt einen Mühewaltungsgebührenanspruch für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlungen.

Unter einer im Auftrag des Gerichts geführten Ermittlung ist eine über der bloßen Befundaufnahme liegende Ermittlung zu verstehen, die einen besonders qualifizierten Zeitaufwand darstellt bzw. zu vermehrten Anstrengungen und Erschwerungen für den SV führt, die mit der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 nicht abgegolten sind. Dies deshalb, weil sie über den Aufwand, den die Beantwortung der Sachfrage üblicherweise erfordert sowie die damit verbundene Schwierigkeiten hinausgeht (vgl LGZ Wien 45 R 741/08s lg 125.314., Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E33 zu § 35 GebAG).

Laut den Angaben der Antragstellerin umfasst der Kostenpunkt „Mühewaltung-Durchführung von Ermittlungen gemäß § 35 GebAG“, eine Literaturrecherche und das Aktenstudium (16 Stunden) die Recherchen vor Ort (38 Stunden) sowie Telefongespräche (5 Stunden).

?        Literaturrecherche und Aktenstudium

Mit der Gebühr für Mühewaltung abzugelten sind das Studium der einschlägigen Fachliteratur (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E9 zu § 34 GebAG). Gerade das Studium einschlägiger Fachliteratur ist dem SV jedenfalls zuzugestehen, hat er doch unter Berücksichtigung der Anforderungen an seine Fachkenntnisse und die damit verbundene Haftung dafür zu sorgen, dass er sein Gutachten stets nach dem jeweiligen Stand der Technik abgibt und sich entsprechend in Bezug auf den zu begutachtenden Fall weiterbildet und zusätzliche Informationen verschafft (OLG Graz 2R 184/16w SV 2017/3, 155, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E11 zu § 34 GebAG).

Aufgrund des Fehlens von Verweisen auf Literaturzitate im Gutachten wurde die Antragstellerin mit Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2020, GZ. XXXX , darauf aufmerksam gemacht, dass die Verzeichnung der Kosten für Literaturrecherchen und ein zusätzliches Aktenstudium nicht nachvollziehbar sei.

In der Stellungnahme vom 30.10.2020, hielt die Antragstellerin diesem Vorhalt unter Auflistung von Literaturquellen entgegen, dass die Recherchen für die Gutachtenserstellung essenziell seien. In der Literatur würden sich verlässliche Informationen zu ethnischen und religiösen Zusammensetzungen, gesellschaftlichen und politischen Fragen sowie historischen Entwicklungen wiederfinden. Ebenso würden Fragen zu regional gesprochenen Sprachen unter Heranziehung dieser Literaturangaben beantwortet werden.

Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin anführte, dass sie einschlägige Literatur zur Überprüfung der erhaltenen Informationen sowie für Nachschlagezwecke heranziehe und eine Auflistung der Literaturwerke, welche für die Erstellung des Gutachtens herangezogen wurde, nachreichte, erscheinen die verzeichneten Mühewaltungsstunden unter der Gebührenposition „Literaturrecherche und Aktenstudium“ (16 Stunden) als nachvollziehbar.

?        Recherchen vor Ort

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind.

Der gerichtliche SV hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 E7 zu § 30 GebAG).

Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf dem selben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 A 1 zu § 30 GebAG).

Nur der vom Gericht bestellte SV ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der SV in der Gebührennote geltend machen kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E15 zu § 30 GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des SV. Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach § 30 zu verzeichnen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E18, E20 zu § 30 GebAG).

Gemäß der Judikatur schadet es nicht, wenn der SV die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter den Titel Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtig auf § 30 zu stützen (LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615.)

Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt § 30 Z 1 den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer Frist gemäß § 39 Abs. 1 dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E78 zu § 30 GebAG). SV sollen daher nicht nur in Ansehung der eigenen Tätigkeit, sondern insbesondere bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können (vgl. OLG Wien 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der SV die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorlegt hat (vgl. OLG Linz 1 R 44/16w SV 2016/3, 157. vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E84 zu § 30 GebAG)

In der Stellungnahme vom 02.06.2020 gab die Antragstellerin an, dass für die Erstellung des Gutachtens genaue Erhebungen in Afghanistan notwendig gewesen seien und daher mehrere Personen für die Recherchen und Einholung der Informationen an verschiedenen Orten beauftragt worden seien. Für diese Recherchen verzeichnete die Antragstellerin 38 Stunden an Mühewaltungsgebühren gemäß § 35 GebAG.

Mit Schriftstück vom 11.09.2020, GZ. XXXX , machte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin ebenso darauf aufmerksam, dass eine Verzeichnung dieser Gebühren nicht nach § 35 GebAG zu erfolgen habe. Bei der Beauftragung von Kontaktpersonen Recherchen in Afghanistan vorzunehmen, handele es sich um die Beiziehung von Hilfskräfte. Die tatsächlichen Kosten dieses Personaleinsatzes, seien nach § 30 GebAG zu verzeichnen und die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege nachzuweisen, entgegengesetztenfalls sei der Gebührenverlust zu tragen.

Zu den Vorort Recherchen in Afghanistan gab die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2020 an, dass die Beiziehung der Hilfskräfte für die Erstellung des Gutachtens unumgänglich notwendig seien, da ohne Recherche vor Ort die gestellten Fragen nicht beantwortet werden hätten können. Eine persönliche Durchführung der Recherche sei aus Gründen der Sicherheit sowie der eingeschränkten Recherchemöglichkeit vor Ort nicht möglich gewesen.

Hinsichtlich der geforderten Zahlungsbelege führte die Antragstellerin aus, dass eine detaillierte Aufschlüsselung der Hilfskräftekosten nicht mehr vorgelegt werden könne, da die entsprechenden Aufträge an die Hilfskräfte für das gegenständliche Gutachten mehrere Monate zuvor erteilt und die darüber geführten Notizen nach Erledigung vernichtet worden seien. Die der Stellungnahme beigelegten Belege über die getätigten Zahlungen seien nachträglich angefordert worden.

Die Durchsicht der am 30.10.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Belege hat ergeben, dass die beantragten Kosten für die von Hilfskräften (Kontaktpersonen) durchgeführten Recherchen in Afghanistan, von der Antragstellerin tatsächlich aufgewendet wurden. Vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Zahlungsbestätigungen übermittelt wurden, sind die Hilfskraftkosten iHv € 1.284,40 zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Aktenstudium § 36 GebAG

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90

10,51

Hilfskraftkosten § 30 GebAG

 

38 begonnene Stunde(n) á € 33,80

Recherche von Kontaktpersonen in Afghanistan

1284,40

Mühewaltung § 34 GebAG iVm § 273 ZPO

 

a) Telefonkosten 5 Stunden á € 33,80

169,00

b) Literaturrecherche und Aktenstudium 16 Stunden á € 33,80

540,80

c) 23 begonnene Stunden für die Erstellung eines Gutachtens á € 33,80

Recherche im Internet 8 Stunden 

Erstellung des Gutachtens 15 Stunden 

270,40

507,00

Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG

 

Reinschreiben von Befund und Gutachten Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 8,236 á € 2,00

16,47

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung im Wege des ERV á € 12,00

12,00

Zwischensumme

2810,58

20% Umsatzsteuer

562,11

Gesamtsumme

3372,69

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

3372,70

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 3372,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium Aufschlüsselung Bescheinigungsmittel Bescheinigungspflicht Ermittlungen Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Hilfskraft Honorarnote Mehrbegehren Mühewaltung Nachprüfung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Teilstattgebung Zeitaufwandersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230459.1.00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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