RS Vwgh 2020/12/15 Ra 2018/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2020
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs1 Z4 idF 2012/I/0085
  1. GewO 1994 § 356 heute
  2. GewO 1994 § 356 gültig ab 29.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 356 gültig von 14.02.2013 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 356 gültig von 01.12.2004 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 356 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 356 gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 356 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  8. GewO 1994 § 356 gültig von 01.07.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 356 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, dass ein in der Nachbarschaft der Betriebsanlage situiertes Haus der Betriebsanlage "unmittelbar" benachbart ist, sich also in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befindet. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden § 356 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte (vgl. RV 495 BlgNR, 13. GP 261). "Unmittelbar benachbarte Häuser" seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO (1982) 697, "die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt". Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein (vgl. VwGH 17.11.2004, 2003/04/0091; 17.11.2004, 2004/04/0169).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, dass ein in der Nachbarschaft der Betriebsanlage situiertes Haus der Betriebsanlage "unmittelbar" benachbart ist, sich also in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befindet. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte vergleiche Regierungsvorlage 495 BlgNR, 13. Gesetzgebungsperiode 261). "Unmittelbar benachbarte Häuser" seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO (1982) 697, "die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt". Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein vergleiche VwGH 17.11.2004, 2003/04/0091; 17.11.2004, 2004/04/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040198.L04

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten