RS Vwgh 2020/12/31 Ra 2019/13/0100

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Veröffentlicht am 31.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 lite
VwGG §41

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/13/0051 E 27. Juli 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben u.a. die Begründung zu enthalten (§ 280 Abs. 1 lit. e BAO). Die Begründung hat in einer Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen oder gerichtlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. zu Abgabenbescheiden VwGH vom 23. Jänner 2013, 2009/15/0163, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130100.L01

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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