TE Vwgh Erkenntnis 2013/1/23 2009/15/0163

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H G in L, vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Anzengruberstraße 51, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 10. Juli 2009, Zl. RV/0312-G/08, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Versicherungsvertreter, der im Jahr 2006 Pensionseinkünfte und von seinem ehemaligen Dienstgeber Folgeprovisionen für die vor der Pensionierung abgeschlossenen Versicherungsverträge bezogen hat, machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für die Betreuung seines ehemaligen Kundenstocks geltend.

Vom Finanzamt wurden die für die Betreuung des ehemaligen Kundenstocks geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits Pensionsbezüge erhalte, nicht als Werbungskosten anerkannt.

Der Beschwerdeführer berief gegen den Einkommensteuerbescheid und brachte in der Berufung vor, dass er ohne die umfassende Weiterbetreuung seines Kundenstocks die darauf basierenden Folgeprovisionen verlieren würde.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer laut telefonischer Rücksprache mit seinem ehemaligen Dienstgeber die Folgeprovisionen unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur "Weiterbetreuung" ehemaliger Kunden, erhalten habe. Die von ihm freiwillig ausgeübte Tätigkeit sei nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht als Werbungskosten abziehbar.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte im Vorlageantrag u.a. vor, dass seine Kunden ohne weitere Betreuung in den Kundenstock eines anderen Versicherungsvertreters übergehen würden. Die Weiterbetreuung der Kunden sei notwendig um die Einnahmen aus der Folgeprovision zu erhalten. Gerade diesen Fall habe der Gesetzgeber bedacht, "wenn er die Werbungskosten in § 16 Abs. 1 erster Satz EStG als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen definiert".Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte im Vorlageantrag u.a. vor, dass seine Kunden ohne weitere Betreuung in den Kundenstock eines anderen Versicherungsvertreters übergehen würden. Die Weiterbetreuung der Kunden sei notwendig um die Einnahmen aus der Folgeprovision zu erhalten. Gerade diesen Fall habe der Gesetzgeber bedacht, "wenn er die Werbungskosten in Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz EStG als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen definiert".

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer schriftlich vor, dass ein pensionierter Versicherungsangestellter gemäß § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst - unabhängig von jeder Arbeitsleistung und insbesondere ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden - Anspruch auf 60% der Folgeprovisionen habe, weshalb zwischen den für die Betreuung ehemaliger Kunden getätigten Aufwendungen und den erhaltenen Folgeprovisionen kein steuerlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Dass auch der Beschwerdeführer nicht zur Weiterbetreuung der Kunden verpflichtet gewesen sei, gehe aus "einer sich im Akt befindlichen telefonisch eingeholten Auskunft des Finanzamtes" beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers hervor. Sollte entgegen dem dargestellten Sachverhalt ein Zusammenhang zwischen den Folgeprovisionen und den geltend gemachten Werbungskosten vorliegen, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, diesen "konkret - unter Zuordnung der jeweiligen Werbungskosten - darzustellen".Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer schriftlich vor, dass ein pensionierter Versicherungsangestellter gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst - unabhängig von jeder Arbeitsleistung und insbesondere ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden - Anspruch auf 60% der Folgeprovisionen habe, weshalb zwischen den für die Betreuung ehemaliger Kunden getätigten Aufwendungen und den erhaltenen Folgeprovisionen kein steuerlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Dass auch der Beschwerdeführer nicht zur Weiterbetreuung der Kunden verpflichtet gewesen sei, gehe aus "einer sich im Akt befindlichen telefonisch eingeholten Auskunft des Finanzamtes" beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers hervor. Sollte entgegen dem dargestellten Sachverhalt ein Zusammenhang zwischen den Folgeprovisionen und den geltend gemachten Werbungskosten vorliegen, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, diesen "konkret - unter Zuordnung der jeweiligen Werbungskosten - darzustellen".

In der Vorhaltsbeantwortung führte der Beschwerdeführer u. a. aus, es sei grundsätzlich richtig, dass der Anspruch auf Folgeprovisionen in Höhe von 60% unabhängig von jeder Arbeitsleistung und insbesondere ohne jede Verpflichtung zur weiteren Betreuung ehemaliger Kunden bestehe. Es sei aber zu berücksichtigen, "dass im Falle der Nichtbetreuung Versicherungsverträge durch aktive Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft auf deren Namen konvertiert bzw. umgeschrieben werden dürfen." Dies führe dazu, dass der pensionierte Mitarbeiter den Anspruch auf Folgeprovisionen verliere. Daher stellten die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kundenbetreuung Werbungskosten dar. Auf Grund der jahrelangen Betreuung sei eine entsprechende Vertrauensbasis zwischen dem Beschwerdeführer und den Kunden gegeben. Bei Schadensfällen wendeten sich daher viele Kunden direkt an den Beschwerdeführer, der die aufgenommenen Schadensmeldungen an die Versicherung weiterleite, die sie einer entsprechenden Erledigung zuführe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer neben seiner Pension vom ehemaligen Arbeitgeber anteilige Folgeprovisionen gemäß § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur "Weiterbetreuung" ehemaliger Kunden erhalten habe. Wie die belangte Behörde zu dieser Frage schon mehrmals ausgeführt habe, bestehe zwischen den Bezügen und den geltend gemachten Aufwendungen für die Betreuung ehemaliger Kunden kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang.Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer neben seiner Pension vom ehemaligen Arbeitgeber anteilige Folgeprovisionen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur "Weiterbetreuung" ehemaliger Kunden erhalten habe. Wie die belangte Behörde zu dieser Frage schon mehrmals ausgeführt habe, bestehe zwischen den Bezügen und den geltend gemachten Aufwendungen für die Betreuung ehemaliger Kunden kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im vorliegenden Fall von einem gleich gelagerten Sachverhalt ausgegangen werden könne. So habe der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Aussage seines früheren Arbeitgebers angegeben, "dass keine Verpflichtung zur weiteren Betreuung ehemaliger Kunden bestehe". Dass der Beschwerdeführer subjektiv die Auffassung vertrete, seine freiwilligen Betreuungsleistungen hätten Einfluss auf die Nachfolgeprovisionen, ändere nichts an der Tatsache, dass die von ihm freiwillig ausgeübte Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei und folglich die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten von seinen (unabhängig von seinen Betreuungsleistungen bezogenen) Einkünften abzugsfähig seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. Ritz, BAO4, § 93 Tz 15, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche , Ritz, BAO4, Paragraph 93, Tz 15, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Diesen Begründungserfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988).Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz EStG 1988).

Die belangte Behörde stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für die Betreuung ehemaliger Kunden in keinem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Folgeprovisionen stehen, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Aussage seines früheren Arbeitgebers angegeben habe, dass keine Verpflichtung zur weiteren Betreuung ehemaliger Kunden bestehe. In weiterer Folge attestiert sie dem Beschwerdeführer "freiwillige Beratungsleistungen", bleibt aber eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, wieso Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Leistungen auch dann keine Werbungskosten darstellten, wenn sie die Konvertierung bzw. Umschreibung von Versicherungsverträgen auf aktive Mitarbeiter verhinderten und zum Erhalt der hier in Rede stehenden Folgeprovisionen beitrügen. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren behauptet, ohne dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf eingegangen wäre. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift - unter Bezugnahme auf einen Anruf beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers "(Telefonat am 13. Oktober 2009)" - ausführt, dass ein "nachträgliches Handeln" pensionierter Versicherungsvertreter weder erwünscht noch möglich sei, ist sie daran zu erinnern, dass eine Begründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0093). Abgesehen davon kommt es nicht darauf an, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Leistungen (Aufnahme von Schadensmeldungen und deren Weiterleitung) vom ehemaligen Arbeitgeber erwünscht sind oder nicht. Entscheidend ist, ob sie tatsächlich erbracht wurden und in einem Veranlassungszusammenhang zu den Provisionen stehen, insbesondere etwa weil sie zur Aufrechterhaltung jener Versicherungsverträge beigetragen haben, aus denen die in Rede stehenden Folgeprovisionen resultieren, was im fortgesetzten Verfahren - unter entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers - durch fallbezogene Erhebungen beim ehemaligen Arbeitgeber zu überprüfen sein wird.Die belangte Behörde stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für die Betreuung ehemaliger Kunden in keinem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Folgeprovisionen stehen, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Aussage seines früheren Arbeitgebers angegeben habe, dass keine Verpflichtung zur weiteren Betreuung ehemaliger Kunden bestehe. In weiterer Folge attestiert sie dem Beschwerdeführer "freiwillige Beratungsleistungen", bleibt aber eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, wieso Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Leistungen auch dann keine Werbungskosten darstellten, wenn sie die Konvertierung bzw. Umschreibung von Versicherungsverträgen auf aktive Mitarbeiter verhinderten und zum Erhalt der hier in Rede stehenden Folgeprovisionen beitrügen. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren behauptet, ohne dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf eingegangen wäre. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift - unter Bezugnahme auf einen Anruf beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers "(Telefonat am 13. Oktober 2009)" - ausführt, dass ein "nachträgliches Handeln" pensionierter Versicherungsvertreter weder erwünscht noch möglich sei, ist sie daran zu erinnern, dass eine Begründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0093). Abgesehen davon kommt es nicht darauf an, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Leistungen (Aufnahme von Schadensmeldungen und deren Weiterleitung) vom ehemaligen Arbeitgeber erwünscht sind oder nicht. Entscheidend ist, ob sie tatsächlich erbracht wurden und in einem Veranlassungszusammenhang zu den Provisionen stehen, insbesondere etwa weil sie zur Aufrechterhaltung jener Versicherungsverträge beigetragen haben, aus denen die in Rede stehenden Folgeprovisionen resultieren, was im fortgesetzten Verfahren - unter entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers - durch fallbezogene Erhebungen beim ehemaligen Arbeitgeber zu überprüfen sein wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 23. Jänner 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009150163.X00

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten