TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/25 Ra 2018/04/0179

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2021
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
EURallg
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
UVPG 2000 §6 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
32009L0147 Vogelschutz-RL Art4
32009L0147 Vogelschutz-RL Art4 Abs4
62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORAB
62009CJ0404 Kommission / Spanien
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0111
Ra 2019/04/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revisionen 1. der P Umweltorganisation in K, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, (protokolliert zu Ra 2018/04/0179), 2. des Dr. G A, (protokolliert zu Ra 2019/04/0111), und 3. der U A, (protokolliert zu Ra 2019/04/0112), beide in W, beide vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2018, Zl. W102 2146440-1/123E, betreffend Genehmigungsverfahren gemäß § 17 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. W GmbH in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, 2. Güterwegegemeinschaft U in U), Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revisionen 1. der P Umweltorganisation in K, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, (protokolliert zu Ra 2018/04/0179), 2. des Dr. G A, (protokolliert zu Ra 2019/04/0111), und 3. der U A, (protokolliert zu Ra 2019/04/0112), beide in W, beide vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2018, Zl. W102 2146440-1/123E, betreffend Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. W GmbH in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, 2. Güterwegegemeinschaft U in U),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird auf Grund der Revision der erstrevisionswerbenden Partei (zur Zl. Ra 2018/04/0179) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der erstrevisionswerbenden Partei (zur Zl. Ra 2018/04/0179) Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Revision des Zweitrevisionswerbers (zur Zl. Ra 2019/04/0111) und der Drittrevisionswerberin (zur Zl. Ra 2019/04/0112) wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat dem Zweitrevisionswerber (zur Zl. Ra 2019/04/0111) und der Drittrevisionswerberin (zur Zl. Ra 2019/04/0112) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Ausgangsverfahren

1        Die erstrevisionswerbende Partei ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin sind Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000.Die erstrevisionswerbende Partei ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin sind Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000.

2        Die erstmitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 18. Februar 2015 gemäß § 5 UVP-G 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines näher bezeichneten Windparks mit dreizehn Windkraftanlagen. Diesem Antrag trat die zweitmitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 12. September 2015 betreffend den Vorhabensbestandteil der Ertüchtigung einer näher bezeichneten Bringungsanlage bei.Die erstmitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 18. Februar 2015 gemäß Paragraph 5, UVP-G 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines näher bezeichneten Windparks mit dreizehn Windkraftanlagen. Diesem Antrag trat die zweitmitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 12. September 2015 betreffend den Vorhabensbestandteil der Ertüchtigung einer näher bezeichneten Bringungsanlage bei.

3        Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) den mitbeteiligten Parteien für dieses Vorhaben (insbesondere) gemäß § 17 UVP-G 2000 unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die beantragte Genehmigung. Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) den mitbeteiligten Parteien für dieses Vorhaben (insbesondere) gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die beantragte Genehmigung. Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.

4        Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) schränkte die erstmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 26. Juni 2018 den Genehmigungsantrag um die Windkraftanlagen WKA 1 - 3 ein.

Angefochtenes Erkenntnis

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis bewilligte das Verwaltungsgericht mit Spruchteil A) den Genehmigungsantrag im Umfang des um die WKA 1 - 3 eingeschränkten, aus insgesamt 10 verbleibenden Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 32 MW bestehenden Vorhabens entsprechend den näher genannten Projektunterlagen unter Änderung näher genannter Auflagen im Bereich Lärmschutz und Vorschreibung zusätzlicher, näher beschriebener Auflagen im Bereich Naturschutz und Ornithologie.

6        Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab und sprach mit Spruchteil B) aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

7        Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, durch die Einschränkung des Genehmigungsantrags gemäß § 13 Abs. 8 AVG werde die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt. Da der Windpark nunmehr über eine Kapazität von 32 MW verfüge und damit nach wie vor über dem UVP-Schwellenwert der Z 6 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 liege, ändere sich die Zuständigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes nicht. Aus der Einschränkung resultierten keine zusätzlichen oder neuen Gefährdungen. Die Prozesserklärung der Projektwerberin sei unbedingt. Die Einschränkung sei weder „vorläufig“ noch ein „aliud“.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, durch die Einschränkung des Genehmigungsantrags gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG werde die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt. Da der Windpark nunmehr über eine Kapazität von 32 MW verfüge und damit nach wie vor über dem UVP-Schwellenwert der Ziffer 6, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 liege, ändere sich die Zuständigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes nicht. Aus der Einschränkung resultierten keine zusätzlichen oder neuen Gefährdungen. Die Prozesserklärung der Projektwerberin sei unbedingt. Die Einschränkung sei weder „vorläufig“ noch ein „aliud“.

8        Das aus insgesamt 10 Windkraftanlagen (WKA) bestehende Vorhaben befinde sich zur Gänze auf niederösterreichischem Landesgebiet in einer für Windkraftanlagen vorgesehenen Zone nach dem gemäß § 20 NÖ Raumordnungsgesetz erlassenen sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich.Das aus insgesamt 10 Windkraftanlagen (WKA) bestehende Vorhaben befinde sich zur Gänze auf niederösterreichischem Landesgebiet in einer für Windkraftanlagen vorgesehenen Zone nach dem gemäß Paragraph 20, NÖ Raumordnungsgesetz erlassenen sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich.

Relevante Auswirkungen auf windkraftsensible Vogelarten könnten ausgeschlossen werden. Nach derzeitigem Wissensstand sei auszuschließen, dass sich durch die Errichtung des Windparks E das Mortalitätsrisiko der Wiesenweihe im Wiener Becken insgesamt bzw. des Brutbestandes im Europaschutzgebiet S in signifikanter Weise erhöhen würde. Ebenso könne eine Beeinträchtigung des Brutbestandes im Europaschutzgebiet St ausgeschlossen werden. Nur die WKA 13 liege innerhalb einer Ausschlusszone der Windkraft-Zonierung von BirdLife Österreich. Jedoch sei auch bei dieser Anlage das Überschreiten der Zonengrenze um 12 m oder 1,6% der Pufferbreite fachlich unerheblich.

Ein gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhtes Kollisionsrisiko des Sakerfalken durch den Windpark E könne mit für die Beurteilung ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit für eine Kollision im Windpark E sei bezogen auf den Kaiseradler sehr gering. Für 20 Betriebsjahre eines 10 WKA umfassenden Windparks resultierten 0,035 kollidierte Kaiseradler, wenn man sämtliche in Österreich zeitweilig anwesende Kaiseradler berücksichtigte. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Brutbestandes des Mäusebussards im Europaschutzgebiet „F E - L“ durch den geplanten Windpark, insbesondere durch die WKA 11 bis 13 sei auszuschließen. Allerdings sei beim Mäusebussard von einer sehr hohen Gewissheit auszugehen, dass alljährlich (im Durchschnitt) eine bestimmte Anzahl von Individuen (konkret 6 Mäusebussarde bei nunmehr 10 WKA pro Jahr) durch Kollisionen verunglücken würde.

Konkret sei die Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Dabei sei für das eingeschränkte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes auszuschließen, wodurch den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und § 10 Abs. 3 und 4 NÖ NSchG 2000 entsprochen worden sei. Insgesamt bestünden keine relevanten Kumulationen zwischen den Vorhaben Windpark E und weiteren Plänen und Projekten.Konkret sei die Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Dabei sei für das eingeschränkte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes auszuschließen, wodurch den Vorgaben des Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie und Paragraph 10, Absatz 3, und 4 NÖ NSchG 2000 entsprochen worden sei. Insgesamt bestünden keine relevanten Kumulationen zwischen den Vorhaben Windpark E und weiteren Plänen und Projekten.

Die Auflagen im bekämpften Bescheid seien grundsätzlich hinreichend bestimmt. Lediglich im Bereich Lärmtechnik seien die Auflagen 5 (Punkt I.4.8.5) und 6 (Punkt I.4.8.6) wegen der Änderung der Gesamtzahl der WKA von 13 auf 10 abzuändern gewesen. Ebenso reiche im Bereich Naturschutz/Ornithologie die im bekämpften Bescheid vorgeschlagene Abschaltregelung nicht aus, um die Bestimmungen des Art. 12 der FFH-RL im Hinblick auf die Fledermäuse einzuhalten, weshalb weitere Auflagen vorzuschreiben seien.Die Auflagen im bekämpften Bescheid seien grundsätzlich hinreichend bestimmt. Lediglich im Bereich Lärmtechnik seien die Auflagen 5 (Punkt römisch eins.4.8.5) und 6 (Punkt römisch eins.4.8.6) wegen der Änderung der Gesamtzahl der WKA von 13 auf 10 abzuändern gewesen. Ebenso reiche im Bereich Naturschutz/Ornithologie die im bekämpften Bescheid vorgeschlagene Abschaltregelung nicht aus, um die Bestimmungen des Artikel 12, der FFH-RL im Hinblick auf die Fledermäuse einzuhalten, weshalb weitere Auflagen vorzuschreiben seien.

Entgegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der 50. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms „ÖROP“ in der Gemeinde E sei diese Verordnung rechtsgültig zustande gekommen. Im Übrigen könnten konkret nur anerkannte Umweltorganisationen den Einwand der Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geltend machen. Nachbarn hingegen komme kein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes zu.

Überdies entsprächen die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Anlagen auf Basis der Sachverständigengutachten entgegen dem Beschwerdevorbringen den technischen Standards und seien negative Auswirkungen auf die maßgebenden Schutzinteressen nicht zu erwarten, wenn projektgemäß vorgegangen werde und die angeführten Auflagen eingehalten würden. Das nunmehr eingeschränkte Vorhaben sei als umweltverträglich zu qualifizieren. Es seien auch keine erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen durch das Vorhaben in Verbindung mit den vorgeschriebenen Auflagen auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten. Im Bereich Lärmschutz und Infraschall ergebe sich keine Änderung der bisher positiven Beurteilung des behördlichen Verfahrens. Aus umwelthygienischer Sicht seien keine Auflagen abzuändern oder zusätzlich vorzuschreiben. Das Vorhaben bewirke insgesamt keine Gefahr für Leib und Leben und keine unzumutbare Belastung durch Lärm und Infraschall.

Im naturschutzfachlichen Bereich seien die ursprünglich vorhandenen Mängel in der Erfassung der Vogelfauna hinsichtlich des Standard-Untersuchungsprogramms zur Gänze und jene in der Erfassung der Fledermausfauna teilweise behoben worden. Die vorhandenen Daten ermöglichten nun eine Beurteilung des Vorhabens. Durch den Wegfall der WKA 1 bis 3 resultiere ein positives naturschutzfachliches Gutachten. In Bezug auf die unzureichende Abschaltregelung im bekämpften Bescheid seien im Hinblick auf die Fledermäuse weitere Auflagen vorgeschrieben worden. Insgesamt seien keine erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Vogelwelt, insbesondere auf die Wiesenweihe und den Sakerfalken, sowie auf Fledermäuse zu erwarten.

Gegen das Tötungsverbot werde nur dann verstoßen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich das Risiko der Tötung einzelner Exemplare durch das Vorhaben deutlich und signifikant erhöhe. Im letzten Bericht gemäß Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie werde der österreichische Brutbestand des Mäusebussards mit 12.000 bis 19.000 Brutpaaren und der Bestandstrend als stabil angegeben. Die geringe Anzahl an Mäusebussarden als Kollisionsopfer durch das Vorhaben pro Jahr falle insgesamt nicht unter den Tatbestand des absichtlichen Tötens im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-RL. Im Sinne der Definition der „Absichtlichkeit“ der Europäischen Kommission im Leitfaden zur Interpretation des Art. 12 FFH-RL sei daher nicht von einem „absichtlichen Töten“ auszugehen. Gegen das Tötungsverbot werde nur dann verstoßen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich das Risiko der Tötung einzelner Exemplare durch das Vorhaben deutlich und signifikant erhöhe. Im letzten Bericht gemäß Artikel 12, der Vogelschutzrichtlinie werde der österreichische Brutbestand des Mäusebussards mit 12.000 bis 19.000 Brutpaaren und der Bestandstrend als stabil angegeben. Die geringe Anzahl an Mäusebussarden als Kollisionsopfer durch das Vorhaben pro Jahr falle insgesamt nicht unter den Tatbestand des absichtlichen Tötens im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-RL. Im Sinne der Definition der „Absichtlichkeit“ der Europäischen Kommission im Leitfaden zur Interpretation des Artikel 12, FFH-RL sei daher nicht von einem „absichtlichen Töten“ auszugehen.

Zum von den Beschwerdeführern bestrittenen öffentlichen Interesse am gegenständlichen eingeschränkten Projekt hielt das Verwaltungsgericht fest, dass vorliegend der Bedarf an Windkraftanlagen keine Genehmigungsvoraussetzung sei. Da mit dem Vorhaben keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten seien, gelange § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Es sei daher auch nicht zu prüfen gewesen, inwieweit die im von der NÖ Landesregierung beschlossenen „Energiefahrplan 2030“ angestrebten Ziele tatsächlich schon erreicht seien. Das Vorhaben leiste auch nach der Einschränkung des Genehmigungsantrages einen Beitrag zur Zielerreichung. Die Genehmigungskriterien in § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005 orientierten sich an den vergleichbaren Bestimmungen der GewO 1994. Fragen der Wirtschaftlichkeit oder der Energieeffizienz seien nicht Bestandteil der Zumutbarkeitsprüfung. Überdies hätten die Beschwerdeführer die Behauptungen der Unwirtschaftlichkeit, der fehlenden Energieeffizienz und Standorttauglichkeit nicht näher begründet und gingen diese fehl.Zum von den Beschwerdeführern bestrittenen öffentlichen Interesse am gegenständlichen eingeschränkten Projekt hielt das Verwaltungsgericht fest, dass vorliegend der Bedarf an Windkraftanlagen keine Genehmigungsvoraussetzung sei. Da mit dem Vorhaben keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten seien, gelange Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Es sei daher auch nicht zu prüfen gewesen, inwieweit die im von der NÖ Landesregierung beschlossenen „Energiefahrplan 2030“ angestrebten Ziele tatsächlich schon erreicht seien. Das Vorhaben leiste auch nach der Einschränkung des Genehmigungsantrages einen Beitrag zur Zielerreichung. Die Genehmigungskriterien in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005 orientierten sich an den vergleichbaren Bestimmungen der GewO 1994. Fragen der Wirtschaftlichkeit oder der Energieeffizienz seien nicht Bestandteil der Zumutbarkeitsprüfung. Überdies hätten die Beschwerdeführer die Behauptungen der Unwirtschaftlichkeit, der fehlenden Energieeffizienz und Standorttauglichkeit nicht näher begründet und gingen diese fehl.

9        Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

10       Gegen dieses Erkenntnis erhoben der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 4297/2018-21, ablehnte und die Beschwerde - über nachträglichen Antrag der beiden Revisionswerber - mit Beschluss vom 30. Juli 2019, E 4297/2018-24, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhoben der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 4297/2018-21, ablehnte und die Beschwerde - über nachträglichen Antrag der beiden Revisionswerber - mit Beschluss vom 30. Juli 2019, E 4297/2018-24, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.

11       In der Folge erhoben der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin wie bereits zuvor die erstrevisionswerbende Partei die jeweils vorliegenden außerordentlichen Revisionen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens betreffend der Revision der erstrevisionswerbenden Partei, in dem die belangte Behörde und die erstmitbeteiligte Partei jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Aufwandersatz erstatteten - erwogen:

Revision der erstrevisionswerbenden Partei - Ra 2018/04/0179

12       Vorweg ist festzuhalten, dass Verweise der erstrevisionswerbenden Partei in ihren Revisionsausführungen auf weiterführende Stellungnahmen, Expertisen und Darlegungen in Beilagen weder die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision iSd § 28 Abs. 3 VwGG noch die erforderliche Dartuung der Revisionsgründe im Revisionsschriftsatz iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG zu ersetzen vermögen (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0029, Rn. 20, mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass Verweise der erstrevisionswerbenden Partei in ihren Revisionsausführungen auf weiterführende Stellungnahmen, Expertisen und Darlegungen in Beilagen weder die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG noch die erforderliche Dartuung der Revisionsgründe im Revisionsschriftsatz iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG zu ersetzen vermögen vergleiche , etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0029, Rn. 20, mwN).

Zulässigkeit

13       Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei ist in Bezug auf die geltend gemachte unzureichende Erhebung der Raumnutzung der Fledermäuse im Vorhabensgebiet durch das Verwaltungsgericht als Grundlage für die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Art. 12 FFH-RL und somit für eine Projektbewilligung zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei ist in Bezug auf die geltend gemachte unzureichende Erhebung der Raumnutzung der Fledermäuse im Vorhabensgebiet durch das Verwaltungsgericht als Grundlage für die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Artikel 12, FFH-RL und somit für eine Projektbewilligung zulässig; sie ist auch berechtigt.

Rechtslage

14       Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, (im Folgenden: FFH-RL) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, Sitzung 7, , (im Folgenden: FFH-RL) lauten auszugsweise:

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.

[...]

Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten

[...]

Artikel 6

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch zwei entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

[...]

Artenschutz

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch vier Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a)   alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b)   jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c)   jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d)   jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang römisch vier Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.

[...]“

15       Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, (im Folgenden: Vogelschutz-RL) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.1.2010, Sitzung 7, , (im Folgenden: Vogelschutz-RL) lauten auszugsweise:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

[...]

Artikel 4

(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.(1) Auf die in Anhang römisch eins aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

a)   vom Aussterben bedrohte Arten;

b)   gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

c)   Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

d)   andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

[...]

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a)   des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b)   der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c)   des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d)   ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e)   des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

[...]

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

a)   - im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

-        im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

-        zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen,Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

-        zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b)   zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c)   um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

[...]“

16       § 12 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, sowie § 17 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, lauten auszugsweise:Paragraph 12, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, sowie Paragraph 17, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, lauten auszugsweise:

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.Paragraph 12, (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1.   die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

2.   sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,sich mit den gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 10, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3.   Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,Vorschläge für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

4.   Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten undDarlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 zu enthalten und

5.   fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

[...]

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. [...]Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2, bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. [...]

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1.   Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.   die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a)   das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b)   erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c)   zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3.   Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

[...]

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

[...]“

17       § 9 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-11, in der Fassung LGBl. Nr. 111/2015, sowie die §§ 10 und 18 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-11, lauten auszugsweise:Paragraph 9, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-11, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2015,, sowie die Paragraphen 10, und 18 NÖ NSchG 2000, Landesgesetzblatt 5500, -11, lauten auszugsweise:

§ 9

Europaschutzgebiet

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.(1) Die folgenden Bestimmungen (Paragraphen 9, und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 b

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten