RS OGH 2025/6/26 2Ob29/20h; 10Ob27/20y; 4Ob50/25v; 2Ob87/25w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
beobachten
merken

Rechtssatz

Wer für für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund eines Unterbestandverhältnisses erfolgte. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen.

Anmerkung

Vgl aber bisher RS0011017

Entscheidungstexte

  • RS0133454">2 Ob 29/20h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 29/20h
    Veröff: SZ 2020/115
  • RS0133454">10 Ob 27/20y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 27/20y
  • RS0133454">4 Ob 50/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 50/25v
    vgl; Beisatz: Ersatz der im Zeitraum der Unbenützbarkeit angefallenen Leasingraten. (T1)
  • RS0133454">2 Ob 87/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 87/25w
    vgl; Beisatz: Ein Ersatzanspruch des Leasingnehmers für Substanzschäden besteht demgegenüber weiterhin nur im Fall der Schadensverlagerung im Weg der Drittschadensliquidation (RS0050071). (T2)
    Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden. (T3)

Schlagworte

Beschädigung; Geleaste Sache; gemietete Sache; Verdienstentgang; Unternehmen; Unterbestandverhältnis; Vorteilsanrechnung; Leasing; Miete; Drittschadensliquidation; Schadensverlagerung; Nutzungsausfallschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133454

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten